§ 57 Oö. NSchG 2001

Oö. NSchG 2001 - Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2025
  1. (1)Absatz einsNeben der Geldstrafe können im Straferkenntnis Bewilligungen gemäß §§ 29 oder 31 entzogen werden, wenn künftig eine dem angegebenen Zweck nicht entsprechende Verwendung der Bewilligung zu befürchten ist. (Anm: LGBl.Nr. 84/2025)Neben der Geldstrafe können im Straferkenntnis Bewilligungen gemäß Paragraphen 29, oder 31 entzogen werden, wenn künftig eine dem angegebenen Zweck nicht entsprechende Verwendung der Bewilligung zu befürchten ist. Anmerkung, LGBl.Nr. 84/2025)
  2. (2)Absatz 2Der Verfall widerrechtlich gesammelter Pflanzen und Pilze oder widerrechtlich gefangener Tiere sowie der Verfall von zur Begehung einer strafbaren Handlung bestimmten oder verwendeten Gegenständen kann nach Maßgabe des § 17 VStG ausgesprochen werden. (Anm: LGBl.Nr. 84/2025)Der Verfall widerrechtlich gesammelter Pflanzen und Pilze oder widerrechtlich gefangener Tiere sowie der Verfall von zur Begehung einer strafbaren Handlung bestimmten oder verwendeten Gegenständen kann nach Maßgabe des Paragraph 17, VStG ausgesprochen werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 84/2025)
  3. (3)Absatz 3Für verfallen erklärte
    1. 1.Ziffer einsPflanzen oder Pilze sind nach Möglichkeit gemeinnützigen Zwecken (wissenschaftlichen Instituten, Schulen) zuzuführen;
    2. 2.Ziffer 2lebende Tiere sind nach Möglichkeit ohne unnötigen Aufschub in Freiheit zu setzen oder, wenn dies nicht tunlich oder zulässig ist, an Tiergärten, Tierschutzvereine oder tierliebende Personen zu übergeben.
    (Anm: LGBl.Nr. 84/2025)Anmerkung, LGBl.Nr. 84/2025)
In Kraft seit 28.11.2025 bis 31.12.9999
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