§ 55 Oö. NSchG 2001

Oö. NSchG 2001 - Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
  1. (1)Absatz einsNaturwacheorgane sind in Ausübung ihres Dienstes befugt,
    1. 1.Ziffer einsdie zu ihrem Überwachungsgebiet gehörenden Grundstücke zu betreten sowie die Zufahrtswege kostenlos zu benützen;
    2. 2.Ziffer 2in ihrem Überwachungsgebiet Personen, die sie bei Begehung einer Verwaltungsübertretung nach diesem Landesgesetz oder einer auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnung antreffen, zum Zweck der Feststellung der Personalien anzuhalten und Anzeige zu erstatten;
    3. 3.Ziffer 3bei Gefahr im Verzug Gegenstände, die gemäß § 57 Abs. 2 für verfallen erklärt werden können, vorläufig in Beschlag zu nehmen;bei Gefahr im Verzug Gegenstände, die gemäß Paragraph 57, Absatz 2, für verfallen erklärt werden können, vorläufig in Beschlag zu nehmen;das Naturwacheorgan hat den Betroffenen darüber sofort eine Bescheinigung auszustellen und die beschlagnahmten Gegenstände an die zuständige Behörde abzuliefern;
    4. 4.Ziffer 4die von angehaltenen Personen mitgeführten Fahrzeuge und Behältnisse nach Gegenständen, die gemäß § 57 Abs. 2 für verfallen erklärt werden können, zu durchsuchen.die von angehaltenen Personen mitgeführten Fahrzeuge und Behältnisse nach Gegenständen, die gemäß Paragraph 57, Absatz 2, für verfallen erklärt werden können, zu durchsuchen.
  2. (2)Absatz 2Naturwacheorgane sind, auch nach Beendigung der Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit als Naturwacheorgan bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe, insbesondere zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen, erforderlich und verhältnismäßig ist. Naturwacheorgane sind verpflichtet, ihre Überwachungstätigkeit so zu gestalten, dass mit ihr möglichst geringe Beeinträchtigungen fremder Rechte verbunden sind. (Anm: LGBl.Nr. 64/2025)Naturwacheorgane sind, auch nach Beendigung der Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit als Naturwacheorgan bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Gründe, insbesondere zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen, erforderlich und verhältnismäßig ist. Naturwacheorgane sind verpflichtet, ihre Überwachungstätigkeit so zu gestalten, dass mit ihr möglichst geringe Beeinträchtigungen fremder Rechte verbunden sind. Anmerkung, LGBl.Nr. 64/2025)
  3. (3)Absatz 3Die Naturwacheorgane genießen bei Ausübung ihres Dienstes den strafrechtlichen Schutz, der Beamten gewährleistet wird.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 55 Oö. NSchG 2001


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 55 Oö. NSchG 2001 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 55 Oö. NSchG 2001


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 55 Oö. NSchG 2001


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 55 Oö. NSchG 2001 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 54 Oö. NSchG 2001
§ 56 Oö. NSchG 2001