§ 54 Oö. NSchG 2001 § 54

Oö. NSchG 2001 - Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Zur Unterstützung der Behörden bei der Vollziehung dieses Landesgesetzes sowie zur Information und Bewusstseinsbildung der Bevölkerung in Angelegenheiten des Natur- und Landschaftsschutzes kann die Landesregierung freiwillige ehrenamtliche Naturwacheorgane für die Dauer von fünf Jahren bestellen; eine Weiterbestellung für jeweils weitere fünf Jahre ist möglich. Die Naturwacheorgane sind Organe des Landes und bilden in ihrer Gesamtheit die „Oberösterreichische Naturwacht“.

(2) Die Naturwacheorgane sind von der Landesregierung auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben anzugeloben. Nach der Angelobung ist ihnen ein Dienstausweis auszustellen und das Naturwacheabzeichen auszufolgen. Die Naturwacheorgane haben bei Ausübung ihres Dienstes das Naturwacheabzeichen deutlich sichtbar zu tragen, sich bei Amtshandlungen ausdrücklich auf die Eigenschaft als Naturwacheorgan zu berufen und den Dienstausweis auf Verlangen vorzuweisen.

(3) Als Naturwacheorgane dürfen nur österreichische Staatsbürger bestellt werden, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und die erforderliche körperliche, geistige und fachliche Eignung für die mit der Ausübung des Dienstes verbundenen Aufgaben sowie die dafür erforderliche Verlässlichkeit besitzen.

(4) Von der Bestellung als Naturwacheorgan ist ausgeschlossen, wer wegen eines Verbrechens oder wegen eines aus Gewinnsucht begangenen oder gegen die öffentliche Sittlichkeit verstoßenden Vergehens rechtskräftig verurteilt wurde.

(5) Kommt ein Naturwacheorgan seinen Aufgaben nicht nach oder treten nachträglich Umstände ein, die eine Bestellung zum Naturwacheorgan ausschließen würden, hat die Landesregierung die Bestellung zu widerrufen. In diesen Fällen oder wenn die Funktion sonst endet, sind der Dienstausweis und das Naturwacheabzeichen einzuziehen.

(6) Die Landesregierung hat über die bestellten Naturwacheorgane eine Evidenz zu führen und Abschriften der einzelnen Eintragungen den örtlich in Betracht kommenden Bezirksverwaltungsbehörden zu übermitteln. Die näheren Bestimmungen über die erforderliche Eignung der Naturwacheorgane, über den Dienstausweis und über das Naturwacheabzeichen sind mit Verordnung der Landesregierung zu erlassen. In die Dienstausweise sind die Personalien des Naturwacheorganes und sein Lichtbild aufzunehmen. Das Naturwacheabzeichen hat das Landeswappen und einen Hinweis auf die amtliche Eigenschaft des Trägers zu enthalten.

(7) Naturwacheorgane, die über die erforderlichen fachlichen und rechtlichen Kenntnisse auf dem Gebiet des Naturhöhlenwesens verfügen, können von der Landesregierung als Höhlenwacheorgane bestellt werden. Hinsichtlich der Funktion als Höhlenwacheorgan sind die Abs. 2, 5 und 6 sowie § 55 sinngemäß anzuwenden. Mit Beendigung der Funktion als Naturwacheorgan erlischt auch die Funktion als Höhlenwacheorgan.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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