§ 44a Oö. NSchG 2001

Oö. NSchG 2001 - Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.09.2026

In Bewilligungs- oder Feststellungsbescheiden nach diesem Landesgesetz vorgeschriebene Bedingungen und Auflagen können von der bescheiderlassenden Behörde auf begründeten Antrag der Konsensinhaberin bzw. des Konsensinhabers mit Bescheid abgeändert oder aufgehoben werden, wenn und soweit dies mit den Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes in Einklang gebracht werden kann.

(Anm: LGBl.Nr. 58/2026)Anmerkung, LGBl.Nr. 58 aus 2026,)

In Kraft seit 31.07.2026 bis 31.12.9999
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