In Bewilligungs- oder Feststellungsbescheiden nach diesem Landesgesetz vorgeschriebene Bedingungen und Auflagen können von der bescheiderlassenden Behörde auf begründeten Antrag der Konsensinhaberin bzw. des Konsensinhabers mit Bescheid abgeändert oder aufgehoben werden, wenn und soweit dies mit den Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes in Einklang gebracht werden kann.
(Anm: LGBl.Nr. 58/2026)Anmerkung, LGBl.Nr. 58 aus 2026,)
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