§ 43 Oö. NSchG 2001 § 43

Oö. NSchG 2001 - Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

Die Wirksamkeit der nach diesem Landesgesetz erlassenen Bescheide, ausgenommen Bescheide gemäß den §§ 56 und 57, wird durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der Anlage oder des Eigentümers (Verfügungsberechtigten) der Liegenschaft oder des Naturgebildes, auf die sich der Bescheid bezieht, nicht berührt.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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