Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.09.2026
(1)Absatz eins,Vor Erlassung von Bewilligungen, bescheidmäßigen Feststellungen und bescheidmäßigen Abänderungen oder Aufhebungen von Bedingungen und Auflagen auf Grund dieses Landesgesetzes hat die Behörde das Gutachten einer bzw. eines geeigneten Sachverständigen einzuholen. Als geeignete Sachverständige gelten insbesondere Personen, die über besondere Kenntnisse auf einzelnen oder mehreren folgenden fachlichen Gebieten verfügen:
(2)Absatz 2,Die Einholung von Gutachten gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich in VerfahrenDie Einholung von Gutachten gemäß Absatz eins, ist nicht erforderlich in Verfahren
1.Ziffer einszur Bestellung als Höhlenführerin bzw. Höhlenführer (§ 21) undzur Bestellung als Höhlenführerin bzw. Höhlenführer (Paragraph 21,) und
2.Ziffer 2zur Zulassung zur Höhlenführerprüfung (§ 22 Abs. 2).zur Zulassung zur Höhlenführerprüfung (Paragraph 22, Absatz 2,).
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