Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.09.2026
(1)Absatz eins,In Bewilligungsbescheiden gemäß § 5 Z 1, 6, 7, 11, 12, 18, 20 und 21, § 9 Abs. 2 Z 2 lit. e und § 10 Abs. 2 Z 2 lit. f sowie § 24 Abs. 3 und in mit diesen in Zusammenhang stehenden Bescheiden gemäß § 44a kann die Bestellung einer fachlich geeigneten ökologischen Bauaufsicht vorgeschrieben werden, wennIn Bewilligungsbescheiden gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, 6, 7, 11, 12, 18, 20 und 21, Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, Litera e und Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera f, sowie Paragraph 24, Absatz 3 und in mit diesen in Zusammenhang stehenden Bescheiden gemäß Paragraph 44 a, kann die Bestellung einer fachlich geeigneten ökologischen Bauaufsicht vorgeschrieben werden, wenn
1.Ziffer einsdie begründete Gefahr besteht, dass durch allfällige Abweichungen von der bescheidmäßigen Ausführung der Vorhaben schwerwiegende Schädigungen, Beeinträchtigungen oder Störungen der im § 14 Abs. 1 genannten Schutzgüter eintreten können oderdie begründete Gefahr besteht, dass durch allfällige Abweichungen von der bescheidmäßigen Ausführung der Vorhaben schwerwiegende Schädigungen, Beeinträchtigungen oder Störungen der im Paragraph 14, Absatz eins, genannten Schutzgüter eintreten können oder
2.Ziffer 2dies zur Sicherstellung der sachgemäßen Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 14 Abs. 3 erforderlich ist.dies zur Sicherstellung der sachgemäßen Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen gemäß Paragraph 14, Absatz 3, erforderlich ist.
Die Voraussetzungen der Z 1 und 2 liegen nicht vor, wenn die Bewilligungswerberin bzw. der Bewilligungswerber oder eine bzw. einer ihrer bzw. seiner Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer über die notwendige fachliche Qualifikation zur Sicherstellung der naturschutzfachlichen Interessen verfügt und tatsächlich mit deren Wahrnehmung betraut wird. Die Notwendigkeit der Betrauung einer solchen Person kann auch im Bewilligungsbescheid vorgeschrieben werden. (Anm: LGBl.Nr. 54/2019, 58/2026)Die Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 liegen nicht vor, wenn die Bewilligungswerberin bzw. der Bewilligungswerber oder eine bzw. einer ihrer bzw. seiner Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer über die notwendige fachliche Qualifikation zur Sicherstellung der naturschutzfachlichen Interessen verfügt und tatsächlich mit deren Wahrnehmung betraut wird. Die Notwendigkeit der Betrauung einer solchen Person kann auch im Bewilligungsbescheid vorgeschrieben werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 54 aus 2019,, 58 aus 2026,)
(2)Absatz 2,Die von der Bewilligungsinhaberin bzw. vom Bewilligungsinhaber mit der ökologischen Bauaufsicht beauftragten Personen haben insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
1.Ziffer einsdie fachliche Beratung bei der Erfüllung der behördlichen Vorschreibungen und bei der Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 14 Abs. 3;die fachliche Beratung bei der Erfüllung der behördlichen Vorschreibungen und bei der Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen gemäß Paragraph 14, Absatz 3,;
2.Ziffer 2die regelmäßige Überprüfung der bescheidmäßigen Ausführung des Vorhabens;
3.Ziffer 3die Feststellung allfälliger Abweichungen und die Erstellung von Vorschlägen für geeignete Maßnahmen zur fristgerechten Herstellung des bescheidmäßigen Zustands;
4.Ziffer 4die Mitteilung an die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn die Maßnahmen zur Herstellung des bescheidmäßigen Zustands nicht fristgerecht durchgeführt wurden.
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