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(1) In Bewilligungsbescheiden gemäß § 5 Z 1, 6, 7, 11, 12, 18, 20 und 21, § 9 Abs. 2 Z 2 lit. e und § 10 Abs. 2 Z 2 lit. f sowie § 24 Abs. 3 kann die Bestellung einer fachlich geeigneten ökologischen Bauaufsicht vorgeschrieben werden, wenn
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(2) Die von der Bewilligungsinhaberin bzw. vom Bewilligungsinhaber mit der ökologischen Bauaufsicht beauftragten Personen haben insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
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(Anm: LGBl.Nr. 35/2014)Anmerkung, LGBl.Nr. 35 aus 2014,)
(1) In Bewilligungsbescheiden gemäß § 5 Z 1, 6, 7, 11, 12, 18, 20 und 21, § 9 Abs. 2 Z 2 lit. e und § 10 Abs. 2 Z 2 lit. f sowie § 24 Abs. 3 kann die Bestellung einer fachlich geeigneten ökologischen Bauaufsicht vorgeschrieben werden, wenn
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(2) Die von der Bewilligungsinhaberin bzw. vom Bewilligungsinhaber mit der ökologischen Bauaufsicht beauftragten Personen haben insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
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(Anm: LGBl.Nr. 35/2014)Anmerkung, LGBl.Nr. 35 aus 2014,)