§ 35 Oö. NSchG 2001 § 35

Oö. NSchG 2001 - Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Besteht die Absicht, ein Gebiet zu einem Landschaftsschutzgebiet (§ 11), einem geschützten Landschaftsteil (§ 12) oder einem Naturschutzgebiet (§ 25) zu erklären oder einen Landschaftspflegeplan (§ 15 Abs. 2) zu erlassen, sind noch vor der Einleitung des Begutachtungsverfahrens gemäß § 36 Verhandlungen mit den Grundeigentümern betreffend den Abschluss privatrechtlicher Vereinbarungen im Sinn des § 1 Abs. 7 zu führen.

(2) Bei Vorhaben nach Abs. 1 und im Zusammenhang mit Europaschutzgebieten hat die Landesregierung rechtzeitig, möglichst noch im Planungsstadium, jedenfalls aber vor dem Begutachtungsverfahren (§ 36) eine öffentliche Information zu geben. Die Information hat in wirksamer Weise so zu erfolgen, dass die anzusprechende Zielgruppe möglichst umfassend erreicht werden kann. Dafür kommt je nach den Gegebenheiten insbesondere die Bekanntmachung durch öffentlichen Anschlag, durch Aussendungen, durch Einschaltung in ein amtliches Mitteilungsblatt, durch Abhaltung einer Informationsveranstaltung, durch Verlautbarung in der Presse oder im Rundfunk (Fernsehen) in Betracht.

(3) Besteht die Absicht, ein Europaschutzgebiet (§ 24) zu bezeichnen, hat die Landesregierung über die im Abs. 2 zu gebende öffentliche Information hinaus

1.

auf Verlangen der betroffenen Grundeigentümerinnen und
-eigentümer und Nutzungsberechtigten sowie unter Beiziehung der gesetzlichen Interessenvertretungen einen regionalen Fachausschuss mit Arbeitskreisen einzurichten

a)

zur Beratung über die Auswirkungen der Schutzgebietsbezeichnung auf die Grundeigentümer und Nutzungsberechtigten, insbesondere zur Festlegung von Maßnahmen, die keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes im Sinn des § 24 Abs. 3 führen können (sog. „Weißbuch“),

b)

zur Erarbeitung der an das jeweilige Gebiet angepassten Bewirtschaftungsauflagen und

c)

zur Festlegung der Grundlagen für die Landschaftspflegepläne und zur Klärung der Entschädigungsfrage in Grundzügen, sobald dies zeitlich und fachlich möglich ist,

2.

die regionale Öffentlichkeit und die betroffenen Grundeigentümer durch regelmäßige Veranstaltungen, Sprechtage, Exkursionen, Zeitungsartikel etc. über die für die Gebietsabgrenzung maßgeblichen naturschutzfachlichen Kriterien zu informieren,

3.

als Ergebnis des unter Z 1 durchgeführten Abstimmungsprozesses

a)

einen Plan des Gebietes im Maßstab 1 : 5.000,

b)

eine planliche Darstellung der jeweils zu schützenden Lebensraumtypen und des Verbreitungsgebiets der jeweils zu schützenden Pflanzen- und Tierarten und

c)

eine Schätzung der Gesamtkosten für Erhaltungsmaßnahmen, insbesondere auf Grund von zu erlassenden Landschaftspflegeplänen, und für die Abgeltung vermögensrechtlicher Nachteile im Sinn des § 37

zu erstellen. (Anm: LGBl.Nr. 35/2014)

(4) Abs. 3 gilt nicht, soweit

1.

Flächen bestehender Naturschutzgebiete gemäß § 25 oder

2.

bereits als Naturzonen des „Nationalparks Oö. Kalkalpen“ erklärte Gebiete

als Europaschutzgebiet (§ 24) bezeichnet werden sollen.

In Kraft seit 01.06.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 35 Oö. NSchG 2001


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 35 Oö. NSchG 2001 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 35 Oö. NSchG 2001


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 35 Oö. NSchG 2001


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 35 Oö. NSchG 2001 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 34 Oö. NSchG 2001
§ 36 Oö. NSchG 2001