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(2) Bei Vorhaben nach Abs. 1 und im Zusammenhang mit Europaschutzgebieten hat die Landesregierung rechtzeitig, möglichst noch im Planungsstadium, jedenfalls aber vor dem Begutachtungsverfahren (§ 36) eine öffentliche Information zu geben. Die Information hat in wirksamer Weise so zu erfolgen, dass die anzusprechende Zielgruppe möglichst umfassend erreicht werden kann. Dafür kommt je nach den Gegebenheiten insbesondere die Bekanntmachung durch öffentlichen Anschlag, durch Aussendungen, durch Einschaltung in ein amtliches Mitteilungsblatt, durch Abhaltung einer Informationsveranstaltung, durch Verlautbarung in der Presse oder im Rundfunk (Fernsehen) in Betracht.
(3) Besteht die Absicht, ein Europaschutzgebiet (§ 24) zu bezeichnen, hat die Landesregierung über die im Abs. 2 zu gebende öffentliche Information hinaus
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(4) Abs. 3 gilt nicht, soweit
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(2) Bei Vorhaben nach Abs. 1 und im Zusammenhang mit Europaschutzgebieten hat die Landesregierung rechtzeitig, möglichst noch im Planungsstadium, jedenfalls aber vor dem Begutachtungsverfahren (§ 36) eine öffentliche Information zu geben. Die Information hat in wirksamer Weise so zu erfolgen, dass die anzusprechende Zielgruppe möglichst umfassend erreicht werden kann. Dafür kommt je nach den Gegebenheiten insbesondere die Bekanntmachung durch öffentlichen Anschlag, durch Aussendungen, durch Einschaltung in ein amtliches Mitteilungsblatt, durch Abhaltung einer Informationsveranstaltung, durch Verlautbarung in der Presse oder im Rundfunk (Fernsehen) in Betracht.
(3) Besteht die Absicht, ein Europaschutzgebiet (§ 24) zu bezeichnen, hat die Landesregierung über die im Abs. 2 zu gebende öffentliche Information hinaus
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(4) Abs. 3 gilt nicht, soweit
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