§ 35 Oö. NSchG 2001

Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.11.2025 bis 31.12.9999
(1) Besteht die Absicht, ein Gebiet zu einem Landschaftsschutzgebiet (§ 11), einem geschützten Landschaftsteil (§ 12) oder einem Naturschutzgebiet (§ 25) zu erklären oder einen Landschaftspflegeplan (§ 15 Abs. 2) zu erlassen, sind noch vor der Einleitung des Begutachtungsverfahrens gemäß § 36 Verhandlungen mit den Grundeigentümern betreffend den Abschluss privatrechtlicher Vereinbarungen im Sinn des § 1 Abs. 7 zu führen.

(2) Bei Vorhaben nach Abs. 1 und im Zusammenhang mit Europaschutzgebieten hat die Landesregierung rechtzeitig, möglichst noch im Planungsstadium, jedenfalls aber vor dem Begutachtungsverfahren (§ 36) eine öffentliche Information zu geben. Die Information hat in wirksamer Weise so zu erfolgen, dass die anzusprechende Zielgruppe möglichst umfassend erreicht werden kann. Dafür kommt je nach den Gegebenheiten insbesondere die Bekanntmachung durch öffentlichen Anschlag, durch Aussendungen, durch Einschaltung in ein amtliches Mitteilungsblatt, durch Abhaltung einer Informationsveranstaltung, durch Verlautbarung in der Presse oder im Rundfunk (Fernsehen) in Betracht.

(3) Besteht die Absicht, ein Europaschutzgebiet (§ 24) zu bezeichnen, hat die Landesregierung über die im Abs. 2 zu gebende öffentliche Information hinaus

1.

auf Verlangen der betroffenen Grundeigentümerinnen und
-eigentümer und Nutzungsberechtigten sowie unter Beiziehung der gesetzlichen Interessenvertretungen einen regionalen Fachausschuss mit Arbeitskreisen einzurichten

a)

zur Beratung über die Auswirkungen der Schutzgebietsbezeichnung auf die Grundeigentümer und Nutzungsberechtigten, insbesondere zur Festlegung von Maßnahmen, die keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes im Sinn des § 24 Abs. 3 führen können (sog. „Weißbuch“),

b)

zur Erarbeitung der an das jeweilige Gebiet angepassten Bewirtschaftungsauflagen und

c)

zur Festlegung der Grundlagen für die Landschaftspflegepläne und zur Klärung der Entschädigungsfrage in Grundzügen, sobald dies zeitlich und fachlich möglich ist,

2.

die regionale Öffentlichkeit und die betroffenen Grundeigentümer durch regelmäßige Veranstaltungen, Sprechtage, Exkursionen, Zeitungsartikel etc. über die für die Gebietsabgrenzung maßgeblichen naturschutzfachlichen Kriterien zu informieren,

3.

als Ergebnis des unter Z 1 durchgeführten Abstimmungsprozesses

a)

einen Plan des Gebietes im Maßstab 1 : 5.000,

b)

eine planliche Darstellung der jeweils zu schützenden Lebensraumtypen und des Verbreitungsgebiets der jeweils zu schützenden Pflanzen- und Tierarten und

c)

eine Schätzung der Gesamtkosten für Erhaltungsmaßnahmen, insbesondere auf Grund von zu erlassenden Landschaftspflegeplänen, und für die Abgeltung vermögensrechtlicher Nachteile im Sinn des § 37

zu erstellen. (Anm: LGBl.Nr. 35/2014)

(4) Abs. 3 gilt nicht, soweit

1.

Flächen bestehender Naturschutzgebiete gemäß § 25 oder

2.

bereits als Naturzonen des „Nationalparks Oö. Kalkalpen“ erklärte Gebiete

als Europaschutzgebiet (§ 24) bezeichnet werden sollen.

  1. (1)Absatz einsBesteht die Absicht, ein Gebiet zu einem Landschaftsschutzgebiet (§ 11) oder einem Naturschutzgebiet (§ 25) zu erklären oder einen Landschaftspflegeplan (§ 15 Abs. 2) zu erlassen, sind noch vor der Einleitung des Begutachtungsverfahrens gemäß § 36 Verhandlungen mit den Grundeigentümern betreffend den Abschluss privatrechtlicher Vereinbarungen im Sinn des § 1 Abs. 7 zu führen. (Anm: LGBl.Nr. 84/2025)Besteht die Absicht, ein Gebiet zu einem Landschaftsschutzgebiet (Paragraph 11,) oder einem Naturschutzgebiet (Paragraph 25,) zu erklären oder einen Landschaftspflegeplan (Paragraph 15, Absatz 2,) zu erlassen, sind noch vor der Einleitung des Begutachtungsverfahrens gemäß Paragraph 36, Verhandlungen mit den Grundeigentümern betreffend den Abschluss privatrechtlicher Vereinbarungen im Sinn des Paragraph eins, Absatz 7, zu führen. Anmerkung, LGBl.Nr. 84/2025)
  2. (2)Absatz 2Bei Vorhaben nach Abs. 1 und im Zusammenhang mit Europaschutzgebieten hat die Landesregierung rechtzeitig, möglichst noch im Planungsstadium, jedenfalls aber vor dem Begutachtungsverfahren (§ 36) eine öffentliche Information zu geben. Die Information hat in wirksamer Weise so zu erfolgen, dass die anzusprechende Zielgruppe möglichst umfassend erreicht werden kann. Dafür kommt je nach den Gegebenheiten insbesondere die Bekanntmachung durch öffentlichen Anschlag, durch Aussendungen, durch Einschaltung in ein amtliches Mitteilungsblatt, durch Abhaltung einer Informationsveranstaltung, durch Verlautbarung in der Presse oder im Rundfunk (Fernsehen) in Betracht.Bei Vorhaben nach Absatz eins und im Zusammenhang mit Europaschutzgebieten hat die Landesregierung rechtzeitig, möglichst noch im Planungsstadium, jedenfalls aber vor dem Begutachtungsverfahren (Paragraph 36,) eine öffentliche Information zu geben. Die Information hat in wirksamer Weise so zu erfolgen, dass die anzusprechende Zielgruppe möglichst umfassend erreicht werden kann. Dafür kommt je nach den Gegebenheiten insbesondere die Bekanntmachung durch öffentlichen Anschlag, durch Aussendungen, durch Einschaltung in ein amtliches Mitteilungsblatt, durch Abhaltung einer Informationsveranstaltung, durch Verlautbarung in der Presse oder im Rundfunk (Fernsehen) in Betracht.
  3. (3)Absatz 3Besteht die Absicht, ein Europaschutzgebiet (§ 24) zu bezeichnen, hat die Landesregierung über die im Abs. 2 zu gebende öffentliche Information hinausBesteht die Absicht, ein Europaschutzgebiet (Paragraph 24,) zu bezeichnen, hat die Landesregierung über die im Absatz 2, zu gebende öffentliche Information hinaus
    1. 1.Ziffer einsauf Verlangen der betroffenen Grundeigentümerinnen und -eigentümer und Nutzungsberechtigten sowie unter Beiziehung der gesetzlichen Interessenvertretungen einen regionalen Fachausschuss mit Arbeitskreisen einzurichten
      1. a)Litera azur Beratung über die Auswirkungen der Schutzgebietsbezeichnung auf die Grundeigentümer und Nutzungsberechtigten, insbesondere zur Festlegung von Maßnahmen, die keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes im Sinn des § 24 Abs. 3 führen können (sog. „Weißbuch“),zur Beratung über die Auswirkungen der Schutzgebietsbezeichnung auf die Grundeigentümer und Nutzungsberechtigten, insbesondere zur Festlegung von Maßnahmen, die keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes im Sinn des Paragraph 24, Absatz 3, führen können (sog. „Weißbuch“),
      2. b)Litera bzur Erarbeitung der an das jeweilige Gebiet angepassten Bewirtschaftungsauflagen und
      3. c)Litera czur Festlegung der Grundlagen für die Landschaftspflegepläne und zur Klärung der Entschädigungsfrage in Grundzügen, sobald dies zeitlich und fachlich möglich ist,
    2. 2.Ziffer 2die regionale Öffentlichkeit und die betroffenen Grundeigentümer durch regelmäßige Veranstaltungen, Sprechtage, Exkursionen, Zeitungsartikel etc. über die für die Gebietsabgrenzung maßgeblichen naturschutzfachlichen Kriterien zu informieren,
    3. 3.Ziffer 3als Ergebnis des unter Z 1 durchgeführten Abstimmungsprozessesals Ergebnis des unter Ziffer eins, durchgeführten Abstimmungsprozesses
      1. a)Litera aeinen Plan des Gebietes im Maßstab 1 : 5.000,
      2. b)Litera beine planliche Darstellung der jeweils zu schützenden Lebensraumtypen und des Verbreitungsgebiets der jeweils zu schützenden Pflanzen- und Tierarten und
      3. c)Litera ceine Schätzung der Gesamtkosten für Erhaltungsmaßnahmen, insbesondere auf Grund von zu erlassenden Landschaftspflegeplänen, und für die Abgeltung vermögensrechtlicher Nachteile im Sinn des § 37eine Schätzung der Gesamtkosten für Erhaltungsmaßnahmen, insbesondere auf Grund von zu erlassenden Landschaftspflegeplänen, und für die Abgeltung vermögensrechtlicher Nachteile im Sinn des Paragraph 37,
    zu erstellen. (Anm: LGBl.Nr. 35/2014)zu erstellen. Anmerkung, LGBl.Nr. 35/2014)
  4. (4)Absatz 4Abs. 3 gilt nicht, soweitAbsatz 3, gilt nicht, soweit
    1. 1.Ziffer einsFlächen bestehender Naturschutzgebiete gemäß § 25 oderFlächen bestehender Naturschutzgebiete gemäß Paragraph 25, oder
    2. 2.Ziffer 2bereits als Naturzonen des „Nationalparks Oö. Kalkalpen“ erklärte Gebiete
    als Europaschutzgebiet (§ 24) bezeichnet werden sollen.als Europaschutzgebiet (Paragraph 24,) bezeichnet werden sollen.

Stand vor dem 27.11.2025

In Kraft vom 01.06.2014 bis 27.11.2025
(1) Besteht die Absicht, ein Gebiet zu einem Landschaftsschutzgebiet (§ 11), einem geschützten Landschaftsteil (§ 12) oder einem Naturschutzgebiet (§ 25) zu erklären oder einen Landschaftspflegeplan (§ 15 Abs. 2) zu erlassen, sind noch vor der Einleitung des Begutachtungsverfahrens gemäß § 36 Verhandlungen mit den Grundeigentümern betreffend den Abschluss privatrechtlicher Vereinbarungen im Sinn des § 1 Abs. 7 zu führen.

(2) Bei Vorhaben nach Abs. 1 und im Zusammenhang mit Europaschutzgebieten hat die Landesregierung rechtzeitig, möglichst noch im Planungsstadium, jedenfalls aber vor dem Begutachtungsverfahren (§ 36) eine öffentliche Information zu geben. Die Information hat in wirksamer Weise so zu erfolgen, dass die anzusprechende Zielgruppe möglichst umfassend erreicht werden kann. Dafür kommt je nach den Gegebenheiten insbesondere die Bekanntmachung durch öffentlichen Anschlag, durch Aussendungen, durch Einschaltung in ein amtliches Mitteilungsblatt, durch Abhaltung einer Informationsveranstaltung, durch Verlautbarung in der Presse oder im Rundfunk (Fernsehen) in Betracht.

(3) Besteht die Absicht, ein Europaschutzgebiet (§ 24) zu bezeichnen, hat die Landesregierung über die im Abs. 2 zu gebende öffentliche Information hinaus

1.

auf Verlangen der betroffenen Grundeigentümerinnen und
-eigentümer und Nutzungsberechtigten sowie unter Beiziehung der gesetzlichen Interessenvertretungen einen regionalen Fachausschuss mit Arbeitskreisen einzurichten

a)

zur Beratung über die Auswirkungen der Schutzgebietsbezeichnung auf die Grundeigentümer und Nutzungsberechtigten, insbesondere zur Festlegung von Maßnahmen, die keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes im Sinn des § 24 Abs. 3 führen können (sog. „Weißbuch“),

b)

zur Erarbeitung der an das jeweilige Gebiet angepassten Bewirtschaftungsauflagen und

c)

zur Festlegung der Grundlagen für die Landschaftspflegepläne und zur Klärung der Entschädigungsfrage in Grundzügen, sobald dies zeitlich und fachlich möglich ist,

2.

die regionale Öffentlichkeit und die betroffenen Grundeigentümer durch regelmäßige Veranstaltungen, Sprechtage, Exkursionen, Zeitungsartikel etc. über die für die Gebietsabgrenzung maßgeblichen naturschutzfachlichen Kriterien zu informieren,

3.

als Ergebnis des unter Z 1 durchgeführten Abstimmungsprozesses

a)

einen Plan des Gebietes im Maßstab 1 : 5.000,

b)

eine planliche Darstellung der jeweils zu schützenden Lebensraumtypen und des Verbreitungsgebiets der jeweils zu schützenden Pflanzen- und Tierarten und

c)

eine Schätzung der Gesamtkosten für Erhaltungsmaßnahmen, insbesondere auf Grund von zu erlassenden Landschaftspflegeplänen, und für die Abgeltung vermögensrechtlicher Nachteile im Sinn des § 37

zu erstellen. (Anm: LGBl.Nr. 35/2014)

(4) Abs. 3 gilt nicht, soweit

1.

Flächen bestehender Naturschutzgebiete gemäß § 25 oder

2.

bereits als Naturzonen des „Nationalparks Oö. Kalkalpen“ erklärte Gebiete

als Europaschutzgebiet (§ 24) bezeichnet werden sollen.

  1. (1)Absatz einsBesteht die Absicht, ein Gebiet zu einem Landschaftsschutzgebiet (§ 11) oder einem Naturschutzgebiet (§ 25) zu erklären oder einen Landschaftspflegeplan (§ 15 Abs. 2) zu erlassen, sind noch vor der Einleitung des Begutachtungsverfahrens gemäß § 36 Verhandlungen mit den Grundeigentümern betreffend den Abschluss privatrechtlicher Vereinbarungen im Sinn des § 1 Abs. 7 zu führen. (Anm: LGBl.Nr. 84/2025)Besteht die Absicht, ein Gebiet zu einem Landschaftsschutzgebiet (Paragraph 11,) oder einem Naturschutzgebiet (Paragraph 25,) zu erklären oder einen Landschaftspflegeplan (Paragraph 15, Absatz 2,) zu erlassen, sind noch vor der Einleitung des Begutachtungsverfahrens gemäß Paragraph 36, Verhandlungen mit den Grundeigentümern betreffend den Abschluss privatrechtlicher Vereinbarungen im Sinn des Paragraph eins, Absatz 7, zu führen. Anmerkung, LGBl.Nr. 84/2025)
  2. (2)Absatz 2Bei Vorhaben nach Abs. 1 und im Zusammenhang mit Europaschutzgebieten hat die Landesregierung rechtzeitig, möglichst noch im Planungsstadium, jedenfalls aber vor dem Begutachtungsverfahren (§ 36) eine öffentliche Information zu geben. Die Information hat in wirksamer Weise so zu erfolgen, dass die anzusprechende Zielgruppe möglichst umfassend erreicht werden kann. Dafür kommt je nach den Gegebenheiten insbesondere die Bekanntmachung durch öffentlichen Anschlag, durch Aussendungen, durch Einschaltung in ein amtliches Mitteilungsblatt, durch Abhaltung einer Informationsveranstaltung, durch Verlautbarung in der Presse oder im Rundfunk (Fernsehen) in Betracht.Bei Vorhaben nach Absatz eins und im Zusammenhang mit Europaschutzgebieten hat die Landesregierung rechtzeitig, möglichst noch im Planungsstadium, jedenfalls aber vor dem Begutachtungsverfahren (Paragraph 36,) eine öffentliche Information zu geben. Die Information hat in wirksamer Weise so zu erfolgen, dass die anzusprechende Zielgruppe möglichst umfassend erreicht werden kann. Dafür kommt je nach den Gegebenheiten insbesondere die Bekanntmachung durch öffentlichen Anschlag, durch Aussendungen, durch Einschaltung in ein amtliches Mitteilungsblatt, durch Abhaltung einer Informationsveranstaltung, durch Verlautbarung in der Presse oder im Rundfunk (Fernsehen) in Betracht.
  3. (3)Absatz 3Besteht die Absicht, ein Europaschutzgebiet (§ 24) zu bezeichnen, hat die Landesregierung über die im Abs. 2 zu gebende öffentliche Information hinausBesteht die Absicht, ein Europaschutzgebiet (Paragraph 24,) zu bezeichnen, hat die Landesregierung über die im Absatz 2, zu gebende öffentliche Information hinaus
    1. 1.Ziffer einsauf Verlangen der betroffenen Grundeigentümerinnen und -eigentümer und Nutzungsberechtigten sowie unter Beiziehung der gesetzlichen Interessenvertretungen einen regionalen Fachausschuss mit Arbeitskreisen einzurichten
      1. a)Litera azur Beratung über die Auswirkungen der Schutzgebietsbezeichnung auf die Grundeigentümer und Nutzungsberechtigten, insbesondere zur Festlegung von Maßnahmen, die keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes im Sinn des § 24 Abs. 3 führen können (sog. „Weißbuch“),zur Beratung über die Auswirkungen der Schutzgebietsbezeichnung auf die Grundeigentümer und Nutzungsberechtigten, insbesondere zur Festlegung von Maßnahmen, die keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes im Sinn des Paragraph 24, Absatz 3, führen können (sog. „Weißbuch“),
      2. b)Litera bzur Erarbeitung der an das jeweilige Gebiet angepassten Bewirtschaftungsauflagen und
      3. c)Litera czur Festlegung der Grundlagen für die Landschaftspflegepläne und zur Klärung der Entschädigungsfrage in Grundzügen, sobald dies zeitlich und fachlich möglich ist,
    2. 2.Ziffer 2die regionale Öffentlichkeit und die betroffenen Grundeigentümer durch regelmäßige Veranstaltungen, Sprechtage, Exkursionen, Zeitungsartikel etc. über die für die Gebietsabgrenzung maßgeblichen naturschutzfachlichen Kriterien zu informieren,
    3. 3.Ziffer 3als Ergebnis des unter Z 1 durchgeführten Abstimmungsprozessesals Ergebnis des unter Ziffer eins, durchgeführten Abstimmungsprozesses
      1. a)Litera aeinen Plan des Gebietes im Maßstab 1 : 5.000,
      2. b)Litera beine planliche Darstellung der jeweils zu schützenden Lebensraumtypen und des Verbreitungsgebiets der jeweils zu schützenden Pflanzen- und Tierarten und
      3. c)Litera ceine Schätzung der Gesamtkosten für Erhaltungsmaßnahmen, insbesondere auf Grund von zu erlassenden Landschaftspflegeplänen, und für die Abgeltung vermögensrechtlicher Nachteile im Sinn des § 37eine Schätzung der Gesamtkosten für Erhaltungsmaßnahmen, insbesondere auf Grund von zu erlassenden Landschaftspflegeplänen, und für die Abgeltung vermögensrechtlicher Nachteile im Sinn des Paragraph 37,
    zu erstellen. (Anm: LGBl.Nr. 35/2014)zu erstellen. Anmerkung, LGBl.Nr. 35/2014)
  4. (4)Absatz 4Abs. 3 gilt nicht, soweitAbsatz 3, gilt nicht, soweit
    1. 1.Ziffer einsFlächen bestehender Naturschutzgebiete gemäß § 25 oderFlächen bestehender Naturschutzgebiete gemäß Paragraph 25, oder
    2. 2.Ziffer 2bereits als Naturzonen des „Nationalparks Oö. Kalkalpen“ erklärte Gebiete
    als Europaschutzgebiet (§ 24) bezeichnet werden sollen.als Europaschutzgebiet (Paragraph 24,) bezeichnet werden sollen.

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