Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2025
(1)Absatz einsDie Landesregierung kann durch Verordnung das Aussetzen gebietsfremder Pflanzen in der freien Natur von einer Bewilligung abhängig machen, wenn das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz dies erfordert. Die Bewilligung ist - erforderlichenfalls auch unter Bedingungen, befristet oder mit Auflagen - zu erteilen, wenn durch das Aussetzen oder Ansiedeln solcher Pflanzenarten keine Schädigung des Naturhaushaltes zu befürchten ist. (Anm: LGBl.Nr. 24/2004, 35/2014, 84/2025)Die Landesregierung kann durch Verordnung das Aussetzen gebietsfremder Pflanzen in der freien Natur von einer Bewilligung abhängig machen, wenn das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz dies erfordert. Die Bewilligung ist - erforderlichenfalls auch unter Bedingungen, befristet oder mit Auflagen - zu erteilen, wenn durch das Aussetzen oder Ansiedeln solcher Pflanzenarten keine Schädigung des Naturhaushaltes zu befürchten ist. Anmerkung, LGBl.Nr. 24/2004, 35/2014, 84/2025)
(2)Absatz 2Das Aussetzen oder Ansiedeln von land- oder gebietsfremden Tieren in der freien Natur bedarf einer Bewilligung der Behörde. Für die Erteilung einer Bewilligung ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 84/2002)Das Aussetzen oder Ansiedeln von land- oder gebietsfremden Tieren in der freien Natur bedarf einer Bewilligung der Behörde. Für die Erteilung einer Bewilligung ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Anmerkung, LGBl.Nr. 84/2002)
In Kraft seit 28.11.2025 bis 31.12.9999
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