§ 31 Oö. NSchG 2001 § 31

Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung das Aussetzen standortfremdergebietsfremder Pflanzen in der freien Natur von einer Bewilligung abhängig machen, wenn das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz dies erfordert. Die Bewilligung ist - erforderlichenfalls auch unter Bedingungen, befristet oder mit Auflagen - zu erteilen, wenn durch das Aussetzen oder Ansiedeln solcher Pflanzenarten keine Schädigung des Naturhaushaltes oder der Grundlagen von Lebensgemeinschaften von beheimateten Pflanzen-, Pilz- oder Tierarten zu befürchten ist. (Anm: LGBl. Nr. 24/2004, 35/2014)

(2) Das Aussetzen oder Ansiedeln von land- oder gebietsfremden Tieren in der freien Natur bedarf einer Bewilligung der Behörde. Für die Erteilung einer Bewilligung ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 84/2002)

(Anm: LGBl. Nr. 90/2013)

Stand vor dem 31.05.2014

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.05.2014

(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung das Aussetzen standortfremdergebietsfremder Pflanzen in der freien Natur von einer Bewilligung abhängig machen, wenn das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz dies erfordert. Die Bewilligung ist - erforderlichenfalls auch unter Bedingungen, befristet oder mit Auflagen - zu erteilen, wenn durch das Aussetzen oder Ansiedeln solcher Pflanzenarten keine Schädigung des Naturhaushaltes oder der Grundlagen von Lebensgemeinschaften von beheimateten Pflanzen-, Pilz- oder Tierarten zu befürchten ist. (Anm: LGBl. Nr. 24/2004, 35/2014)

(2) Das Aussetzen oder Ansiedeln von land- oder gebietsfremden Tieren in der freien Natur bedarf einer Bewilligung der Behörde. Für die Erteilung einer Bewilligung ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 84/2002)

(Anm: LGBl. Nr. 90/2013)

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