Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.09.2026
(1)Absatz eins,Die Landesregierung hat das Oö. Naturschutzbuch als ein öffentlich zugängliches elektronisches Register zu führen, in das Verordnungen gemäß den §§ 9, 10, 11, 15, 24 und 25 sowie Bescheide gemäß § 16 Abs. 1, 4 und 7 (allenfalls in Verbindung mit § 19) und § 20 Abs. 5 und 6 zweiter Satz nach folgender Kategorisierung systematisch aufzunehmen sind:Die Landesregierung hat das Oö. Naturschutzbuch als ein öffentlich zugängliches elektronisches Register zu führen, in das Verordnungen gemäß den Paragraphen 9, 10, 11, 15, 24 und 25 sowie Bescheide gemäß Paragraph 16, Absatz eins, 4 und 7 (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 19,) und Paragraph 20, Absatz 5 und 6 zweiter Satz nach folgender Kategorisierung systematisch aufzunehmen sind:
(2)Absatz 2,Die Landesregierung ist ermächtigt, die gemäß Abs. 1 erforderlichen Daten einschließlich personenbezogener Daten, wie insbesondere der Namen und Anschriften der Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer, automationsunterstützt zu verarbeiten und den Zugang zum Oö. Naturschutzbuch im Wege des Fernzugriffs zu ermöglichen.Die Landesregierung ist ermächtigt, die gemäß Absatz eins, erforderlichen Daten einschließlich personenbezogener Daten, wie insbesondere der Namen und Anschriften der Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer, automationsunterstützt zu verarbeiten und den Zugang zum Oö. Naturschutzbuch im Wege des Fernzugriffs zu ermöglichen.
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 47 Oö. NSchG 2001 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 47 Oö. NSchG 2001