§ 47 Oö. NSchG 2001

Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.07.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Landesregierung hat das Oö. Naturschutzbuch als ein öffentlich zugängliches elektronisches Register zu führen, in das Verordnungen gemäß den §§ 9, 10, 11, 15, 24 und 25 sowie Bescheide gemäß § 16 Abs. 1, 4 und 7 (allenfalls in Verbindung mit § 19) und § 20 Abs. 5 und 6 zweiter Satz nach folgender Kategorisierung systematisch aufzunehmen sind:Die Landesregierung hat das Oö. Naturschutzbuch als ein öffentlich zugängliches elektronisches Register zu führen, in das Verordnungen gemäß den Paragraphen 9, 10, 11, 15, 24 und 25 sowie Bescheide gemäß Paragraph 16, Absatz eins, 4 und 7 (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 19,) und Paragraph 20, Absatz 5 und 6 zweiter Satz nach folgender Kategorisierung systematisch aufzunehmen sind:
    1. 1.Ziffer einsSeeuferschutzbereich-Ausnahmegebiete;
    2. 2.Ziffer 2Seenbereiche mit Bojenplänen;
    3. 3.Ziffer 3Fließgewässeruferschutzbereich-Ausnahmegebiete;
    4. 4.Ziffer 4Landschaftsschutzgebiete;
    5. 5.Ziffer 5Naturdenkmale (einschließlich Naturhöhlen-Denkmale);
    6. 6.Ziffer 6Schauhöhlen;
    7. 7.Ziffer 7Europaschutzgebiete;
    8. 8.Ziffer 8Naturschutzgebiete.
  2. (2)Absatz 2,Die Landesregierung ist ermächtigt, die gemäß Abs. 1 erforderlichen Daten einschließlich personenbezogener Daten, wie insbesondere der Namen und Anschriften der Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer, automationsunterstützt zu verarbeiten und den Zugang zum Oö. Naturschutzbuch im Wege des Fernzugriffs zu ermöglichen.Die Landesregierung ist ermächtigt, die gemäß Absatz eins, erforderlichen Daten einschließlich personenbezogener Daten, wie insbesondere der Namen und Anschriften der Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer, automationsunterstützt zu verarbeiten und den Zugang zum Oö. Naturschutzbuch im Wege des Fernzugriffs zu ermöglichen.

(1) Die Landesregierung hat das Oö. Landesnaturschutzbuch zu führen. Es sind einzutragen:

1.

Maßnahmen, die durch auf dieses Landesgesetz gestützte Verordnungen der Landesregierung getroffen wurden;

2.

Bescheide gemäß § 16 Abs. 1, 3, 4 und 7 sowie gemäß § 24 Abs. 3 und gemäß § 25 Abs. 5;

3.

Bescheide gemäß § 20 Abs. 1 und 3.

(2) Abschriften der einzelnen Eintragungen im Oö. Landesnaturschutzbuch sind den örtlich in Betracht kommenden Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden zur Verfügung zu stellen und dort evident zu halten.

(3) Das Oö. Landesnaturschutzbuch besteht aus Einlageblättern. Dem Oö. Landesnaturschutzbuch sind eine Urkundensammlung und Übersichtskarten anzuschließen. Die Form der Einlageblätter, der Urkundensammlung und der Übersichtskarten sowie die Art der Eintragungen ist durch Verordnung der Landesregierung zu bestimmen.

(4) Jeder ist berechtigt, in das Oö. Landesnaturschutzbuch und in die bei den Bezirksverwaltungsbehörden und den Gemeinden aufliegenden Abschriften der einzelnen Eintragungen Einsicht zu nehmen und Abschriften daraus herzustellen.

(5) Die Landesregierung ist ermächtigt, die Daten des Naturschutzbuches einschließlich der Namen und Anschriften der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie der Nutzungsberechtigten automationsunterstützt zu verarbeiten und im Fernverkehr zur Verfügung zu stellen. (Anm: LGBl.Nr. 35/2014LGBl.Nr. 58/2026)Anmerkung, LGBl.Nr. 58 aus 2026,)

Stand vor dem 30.07.2026

In Kraft vom 01.06.2014 bis 30.07.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Landesregierung hat das Oö. Naturschutzbuch als ein öffentlich zugängliches elektronisches Register zu führen, in das Verordnungen gemäß den §§ 9, 10, 11, 15, 24 und 25 sowie Bescheide gemäß § 16 Abs. 1, 4 und 7 (allenfalls in Verbindung mit § 19) und § 20 Abs. 5 und 6 zweiter Satz nach folgender Kategorisierung systematisch aufzunehmen sind:Die Landesregierung hat das Oö. Naturschutzbuch als ein öffentlich zugängliches elektronisches Register zu führen, in das Verordnungen gemäß den Paragraphen 9, 10, 11, 15, 24 und 25 sowie Bescheide gemäß Paragraph 16, Absatz eins, 4 und 7 (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 19,) und Paragraph 20, Absatz 5 und 6 zweiter Satz nach folgender Kategorisierung systematisch aufzunehmen sind:
    1. 1.Ziffer einsSeeuferschutzbereich-Ausnahmegebiete;
    2. 2.Ziffer 2Seenbereiche mit Bojenplänen;
    3. 3.Ziffer 3Fließgewässeruferschutzbereich-Ausnahmegebiete;
    4. 4.Ziffer 4Landschaftsschutzgebiete;
    5. 5.Ziffer 5Naturdenkmale (einschließlich Naturhöhlen-Denkmale);
    6. 6.Ziffer 6Schauhöhlen;
    7. 7.Ziffer 7Europaschutzgebiete;
    8. 8.Ziffer 8Naturschutzgebiete.
  2. (2)Absatz 2,Die Landesregierung ist ermächtigt, die gemäß Abs. 1 erforderlichen Daten einschließlich personenbezogener Daten, wie insbesondere der Namen und Anschriften der Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer, automationsunterstützt zu verarbeiten und den Zugang zum Oö. Naturschutzbuch im Wege des Fernzugriffs zu ermöglichen.Die Landesregierung ist ermächtigt, die gemäß Absatz eins, erforderlichen Daten einschließlich personenbezogener Daten, wie insbesondere der Namen und Anschriften der Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer, automationsunterstützt zu verarbeiten und den Zugang zum Oö. Naturschutzbuch im Wege des Fernzugriffs zu ermöglichen.

(1) Die Landesregierung hat das Oö. Landesnaturschutzbuch zu führen. Es sind einzutragen:

1.

Maßnahmen, die durch auf dieses Landesgesetz gestützte Verordnungen der Landesregierung getroffen wurden;

2.

Bescheide gemäß § 16 Abs. 1, 3, 4 und 7 sowie gemäß § 24 Abs. 3 und gemäß § 25 Abs. 5;

3.

Bescheide gemäß § 20 Abs. 1 und 3.

(2) Abschriften der einzelnen Eintragungen im Oö. Landesnaturschutzbuch sind den örtlich in Betracht kommenden Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden zur Verfügung zu stellen und dort evident zu halten.

(3) Das Oö. Landesnaturschutzbuch besteht aus Einlageblättern. Dem Oö. Landesnaturschutzbuch sind eine Urkundensammlung und Übersichtskarten anzuschließen. Die Form der Einlageblätter, der Urkundensammlung und der Übersichtskarten sowie die Art der Eintragungen ist durch Verordnung der Landesregierung zu bestimmen.

(4) Jeder ist berechtigt, in das Oö. Landesnaturschutzbuch und in die bei den Bezirksverwaltungsbehörden und den Gemeinden aufliegenden Abschriften der einzelnen Eintragungen Einsicht zu nehmen und Abschriften daraus herzustellen.

(5) Die Landesregierung ist ermächtigt, die Daten des Naturschutzbuches einschließlich der Namen und Anschriften der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie der Nutzungsberechtigten automationsunterstützt zu verarbeiten und im Fernverkehr zur Verfügung zu stellen. (Anm: LGBl.Nr. 35/2014LGBl.Nr. 58/2026)Anmerkung, LGBl.Nr. 58 aus 2026,)

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