§ 40 Oö. NSchG 2001

Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2019 bis 31.12.9999

(1) Vor Erlassung von Bewilligungen und bescheidmäßigen Feststellungen und Bewilligungen auf Grund dieses Landesgesetzes hat die Behörde das Gutachten einer bzw. eines geeigneten sachverständigen Organes (§ 50 Abs. 1 Z 1 bis 5), vor der Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 9 Abs. 1 jedenfalls das Gutachten eines Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz (§ 50 Abs. 1 Z 1),Sachverständigen einzuholen. (Anm: LGBl.Nr. 35/2014)

(2) Abs. 1 ist in Bezug auf Bescheide gemäß § 20 Abs. 5, § 21 Abs. 1 und 5 und § 22 Abs. 2 Dies gilt nicht anzuwenden.für Verfahren

-

zur Bestellung als Höhlenführerin bzw. Höhlenführer (§ 21) und

-

zur Zulassung zur Höhlenführerprüfung (§ 22 Abs. 2).

(Anm: LGBl. Nr. 54/2019)

Stand vor dem 31.07.2019

In Kraft vom 01.06.2014 bis 31.07.2019

(1) Vor Erlassung von Bewilligungen und bescheidmäßigen Feststellungen und Bewilligungen auf Grund dieses Landesgesetzes hat die Behörde das Gutachten einer bzw. eines geeigneten sachverständigen Organes (§ 50 Abs. 1 Z 1 bis 5), vor der Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 9 Abs. 1 jedenfalls das Gutachten eines Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz (§ 50 Abs. 1 Z 1),Sachverständigen einzuholen. (Anm: LGBl.Nr. 35/2014)

(2) Abs. 1 ist in Bezug auf Bescheide gemäß § 20 Abs. 5, § 21 Abs. 1 und 5 und § 22 Abs. 2 Dies gilt nicht anzuwenden.für Verfahren

-

zur Bestellung als Höhlenführerin bzw. Höhlenführer (§ 21) und

-

zur Zulassung zur Höhlenführerprüfung (§ 22 Abs. 2).

(Anm: LGBl. Nr. 54/2019)

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