§ 40 Oö. NSchG 2001

Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.07.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Vor Erlassung von Bewilligungen, bescheidmäßigen Feststellungen und bescheidmäßigen Abänderungen oder Aufhebungen von Bedingungen und Auflagen auf Grund dieses Landesgesetzes hat die Behörde das Gutachten einer bzw. eines geeigneten Sachverständigen einzuholen. Als geeignete Sachverständige gelten insbesondere Personen, die über besondere Kenntnisse auf einzelnen oder mehreren folgenden fachlichen Gebieten verfügen:
    1. 1.Ziffer einsNaturschutz;
    2. 2.Ziffer 2Ökologie, Botanik, Arboristik, Zoologie;
    3. 3.Ziffer 3Landschaftsschutz;
    4. 4.Ziffer 4Landschaftspflege;
    5. 5.Ziffer 5Raumordnung;
    6. 6.Ziffer 6Höhlenkunde.
  2. (2)Absatz 2,Die Einholung von Gutachten gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich in VerfahrenDie Einholung von Gutachten gemäß Absatz eins, ist nicht erforderlich in Verfahren
    1. 1.Ziffer einszur Bestellung als Höhlenführerin bzw. Höhlenführer (§ 21) undzur Bestellung als Höhlenführerin bzw. Höhlenführer (Paragraph 21,) und
    2. 2.Ziffer 2zur Zulassung zur Höhlenführerprüfung (§ 22 Abs. 2).zur Zulassung zur Höhlenführerprüfung (Paragraph 22, Absatz 2,).

Vor Erlassung von Bewilligungen und bescheidmäßigen Feststellungen auf Grund dieses Landesgesetzes hat die Behörde das Gutachten einer bzw

(Anm: LGBl.Nr. 58/2026)Anmerkung, LGBl.Nr. eines geeigneten Sachverständigen einzuholen. Dies gilt nicht für Verfahren

-

zur Bestellung als Höhlenführerin bzw. Höhlenführer (§ 21) und

-

zur Zulassung zur Höhlenführerprüfung (§ 22 Abs. 2).

(Anm: LGBl. Nr. 54/2019)

58 aus 2026,)

Stand vor dem 30.07.2026

In Kraft vom 01.08.2019 bis 30.07.2026
  1. (1)Absatz eins,Vor Erlassung von Bewilligungen, bescheidmäßigen Feststellungen und bescheidmäßigen Abänderungen oder Aufhebungen von Bedingungen und Auflagen auf Grund dieses Landesgesetzes hat die Behörde das Gutachten einer bzw. eines geeigneten Sachverständigen einzuholen. Als geeignete Sachverständige gelten insbesondere Personen, die über besondere Kenntnisse auf einzelnen oder mehreren folgenden fachlichen Gebieten verfügen:
    1. 1.Ziffer einsNaturschutz;
    2. 2.Ziffer 2Ökologie, Botanik, Arboristik, Zoologie;
    3. 3.Ziffer 3Landschaftsschutz;
    4. 4.Ziffer 4Landschaftspflege;
    5. 5.Ziffer 5Raumordnung;
    6. 6.Ziffer 6Höhlenkunde.
  2. (2)Absatz 2,Die Einholung von Gutachten gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich in VerfahrenDie Einholung von Gutachten gemäß Absatz eins, ist nicht erforderlich in Verfahren
    1. 1.Ziffer einszur Bestellung als Höhlenführerin bzw. Höhlenführer (§ 21) undzur Bestellung als Höhlenführerin bzw. Höhlenführer (Paragraph 21,) und
    2. 2.Ziffer 2zur Zulassung zur Höhlenführerprüfung (§ 22 Abs. 2).zur Zulassung zur Höhlenführerprüfung (Paragraph 22, Absatz 2,).

Vor Erlassung von Bewilligungen und bescheidmäßigen Feststellungen auf Grund dieses Landesgesetzes hat die Behörde das Gutachten einer bzw

(Anm: LGBl.Nr. 58/2026)Anmerkung, LGBl.Nr. eines geeigneten Sachverständigen einzuholen. Dies gilt nicht für Verfahren

-

zur Bestellung als Höhlenführerin bzw. Höhlenführer (§ 21) und

-

zur Zulassung zur Höhlenführerprüfung (§ 22 Abs. 2).

(Anm: LGBl. Nr. 54/2019)

58 aus 2026,)

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