§ 57 Oö. NSchG 2001

Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.11.2025 bis 31.12.9999
(1) Neben der Geldstrafe können im Straferkenntnis Bewilligungen gemäß §§ 29, 32 oder 34 entzogen werden, wenn künftig eine dem angegebenen Zweck nicht entsprechende Verwendung der Bewilligung zu befürchten ist.

(2) Der Verfall widerrechtlich gesammelter Pflanzen und Pilze, widerrechtlich gefangener Tiere oder widerrechtlich gesammelter Mineralien oder Fossilien sowie der Verfall von zur Begehung einer strafbaren Handlung bestimmten oder verwendeten Gegenständen kann nach Maßgabe des § 17 VStG ausgesprochen werden.

(3) Für verfallen erklärte

1.

Pflanzen, Pilze, Mineralien und Fossilien sind nach Möglichkeit gemeinnützigen Zwecken (wissenschaftlichen Instituten, Schulen) zuzuführen;

2.

lebende Tiere sind nach Möglichkeit ohne unnötigen Aufschub in Freiheit zu setzen oder, wenn dies nicht tunlich oder zulässig ist, an Tiergärten, Tierschutzvereine oder tierliebende Personen zu übergeben.

  1. (1)Absatz einsNeben der Geldstrafe können im Straferkenntnis Bewilligungen gemäß §§ 29 oder 31 entzogen werden, wenn künftig eine dem angegebenen Zweck nicht entsprechende Verwendung der Bewilligung zu befürchten ist. (Anm: LGBl.Nr. 84/2025)Neben der Geldstrafe können im Straferkenntnis Bewilligungen gemäß Paragraphen 29, oder 31 entzogen werden, wenn künftig eine dem angegebenen Zweck nicht entsprechende Verwendung der Bewilligung zu befürchten ist. Anmerkung, LGBl.Nr. 84/2025)
  2. (2)Absatz 2Der Verfall widerrechtlich gesammelter Pflanzen und Pilze oder widerrechtlich gefangener Tiere sowie der Verfall von zur Begehung einer strafbaren Handlung bestimmten oder verwendeten Gegenständen kann nach Maßgabe des § 17 VStG ausgesprochen werden. (Anm: LGBl.Nr. 84/2025)Der Verfall widerrechtlich gesammelter Pflanzen und Pilze oder widerrechtlich gefangener Tiere sowie der Verfall von zur Begehung einer strafbaren Handlung bestimmten oder verwendeten Gegenständen kann nach Maßgabe des Paragraph 17, VStG ausgesprochen werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 84/2025)
  3. (3)Absatz 3Für verfallen erklärte
    1. 1.Ziffer einsPflanzen oder Pilze sind nach Möglichkeit gemeinnützigen Zwecken (wissenschaftlichen Instituten, Schulen) zuzuführen;
    2. 2.Ziffer 2lebende Tiere sind nach Möglichkeit ohne unnötigen Aufschub in Freiheit zu setzen oder, wenn dies nicht tunlich oder zulässig ist, an Tiergärten, Tierschutzvereine oder tierliebende Personen zu übergeben.
    (Anm: LGBl.Nr. 84/2025)Anmerkung, LGBl.Nr. 84/2025)

Stand vor dem 27.11.2025

In Kraft vom 01.01.2002 bis 27.11.2025
(1) Neben der Geldstrafe können im Straferkenntnis Bewilligungen gemäß §§ 29, 32 oder 34 entzogen werden, wenn künftig eine dem angegebenen Zweck nicht entsprechende Verwendung der Bewilligung zu befürchten ist.

(2) Der Verfall widerrechtlich gesammelter Pflanzen und Pilze, widerrechtlich gefangener Tiere oder widerrechtlich gesammelter Mineralien oder Fossilien sowie der Verfall von zur Begehung einer strafbaren Handlung bestimmten oder verwendeten Gegenständen kann nach Maßgabe des § 17 VStG ausgesprochen werden.

(3) Für verfallen erklärte

1.

Pflanzen, Pilze, Mineralien und Fossilien sind nach Möglichkeit gemeinnützigen Zwecken (wissenschaftlichen Instituten, Schulen) zuzuführen;

2.

lebende Tiere sind nach Möglichkeit ohne unnötigen Aufschub in Freiheit zu setzen oder, wenn dies nicht tunlich oder zulässig ist, an Tiergärten, Tierschutzvereine oder tierliebende Personen zu übergeben.

  1. (1)Absatz einsNeben der Geldstrafe können im Straferkenntnis Bewilligungen gemäß §§ 29 oder 31 entzogen werden, wenn künftig eine dem angegebenen Zweck nicht entsprechende Verwendung der Bewilligung zu befürchten ist. (Anm: LGBl.Nr. 84/2025)Neben der Geldstrafe können im Straferkenntnis Bewilligungen gemäß Paragraphen 29, oder 31 entzogen werden, wenn künftig eine dem angegebenen Zweck nicht entsprechende Verwendung der Bewilligung zu befürchten ist. Anmerkung, LGBl.Nr. 84/2025)
  2. (2)Absatz 2Der Verfall widerrechtlich gesammelter Pflanzen und Pilze oder widerrechtlich gefangener Tiere sowie der Verfall von zur Begehung einer strafbaren Handlung bestimmten oder verwendeten Gegenständen kann nach Maßgabe des § 17 VStG ausgesprochen werden. (Anm: LGBl.Nr. 84/2025)Der Verfall widerrechtlich gesammelter Pflanzen und Pilze oder widerrechtlich gefangener Tiere sowie der Verfall von zur Begehung einer strafbaren Handlung bestimmten oder verwendeten Gegenständen kann nach Maßgabe des Paragraph 17, VStG ausgesprochen werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 84/2025)
  3. (3)Absatz 3Für verfallen erklärte
    1. 1.Ziffer einsPflanzen oder Pilze sind nach Möglichkeit gemeinnützigen Zwecken (wissenschaftlichen Instituten, Schulen) zuzuführen;
    2. 2.Ziffer 2lebende Tiere sind nach Möglichkeit ohne unnötigen Aufschub in Freiheit zu setzen oder, wenn dies nicht tunlich oder zulässig ist, an Tiergärten, Tierschutzvereine oder tierliebende Personen zu übergeben.
    (Anm: LGBl.Nr. 84/2025)Anmerkung, LGBl.Nr. 84/2025)

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