§ 46 Oö. NSchG 2001

Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.11.2025 bis 31.12.9999
(1) Wurde ein Gebiet zu einem Schutzgebiet nach den §§ 11, 12, 24 oder 25 erklärt oder ein Naturgebilde als Naturdenkmal gemäß § 16 festgestellt, hat das Grundbuchsgericht hinsichtlich aller Grundstücke, die zum Schutzgebiet gehören oder auf denen sich das Naturgebilde befindet, diese Tatsache auf Antrag der Landesregierung und auf deren Kosten im Grundbuch ersichtlich zu machen. Die Landesregierung hat den Antrag zu stellen, wenn die Ersichtlichmachung der festgelegten Eigentumsbeschränkungen im Interesse des Schutzzweckes erforderlich ist. Das Grundbuchsgericht hat in der Ersichtlichmachung die Verordnung oder den Bescheid anzuführen, mit denen die Unterschutzstellung erfolgte.

(2) Wird eine Verordnung oder ein Bescheid gemäß Abs. 1 zum Teil oder gänzlich aufgehoben, hat die Landesregierung diese Änderung dem Grundbuchsgericht anzuzeigen. Das Grundbuchsgericht hat auf Grund dieser Anzeige die Eintragung zu berichtigen oder ganz zu löschen.

  1. (1)Absatz einsWurde ein Gebiet zu einem Schutzgebiet nach den §§ 11, 24 oder 25 erklärt oder ein Naturgebilde als Naturdenkmal gemäß § 16 festgestellt, hat das Grundbuchsgericht hinsichtlich aller Grundstücke, die zum Schutzgebiet gehören oder auf denen sich das Naturgebilde befindet, diese Tatsache auf Antrag der Landesregierung und auf deren Kosten im Grundbuch ersichtlich zu machen. Die Landesregierung hat den Antrag zu stellen, wenn die Ersichtlichmachung der festgelegten Eigentumsbeschränkungen im Interesse des Schutzzweckes erforderlich ist. Das Grundbuchsgericht hat in der Ersichtlichmachung die Verordnung oder den Bescheid anzuführen, mit denen die Unterschutzstellung erfolgte. (Anm: LGBl.Nr. 84/2025)Wurde ein Gebiet zu einem Schutzgebiet nach den Paragraphen 11,, 24 oder 25 erklärt oder ein Naturgebilde als Naturdenkmal gemäß Paragraph 16, festgestellt, hat das Grundbuchsgericht hinsichtlich aller Grundstücke, die zum Schutzgebiet gehören oder auf denen sich das Naturgebilde befindet, diese Tatsache auf Antrag der Landesregierung und auf deren Kosten im Grundbuch ersichtlich zu machen. Die Landesregierung hat den Antrag zu stellen, wenn die Ersichtlichmachung der festgelegten Eigentumsbeschränkungen im Interesse des Schutzzweckes erforderlich ist. Das Grundbuchsgericht hat in der Ersichtlichmachung die Verordnung oder den Bescheid anzuführen, mit denen die Unterschutzstellung erfolgte. Anmerkung, LGBl.Nr. 84/2025)
  2. (2)Absatz 2Wird eine Verordnung oder ein Bescheid gemäß Abs. 1 zum Teil oder gänzlich aufgehoben, hat die Landesregierung diese Änderung dem Grundbuchsgericht anzuzeigen. Das Grundbuchsgericht hat auf Grund dieser Anzeige die Eintragung zu berichtigen oder ganz zu löschen.Wird eine Verordnung oder ein Bescheid gemäß Absatz eins, zum Teil oder gänzlich aufgehoben, hat die Landesregierung diese Änderung dem Grundbuchsgericht anzuzeigen. Das Grundbuchsgericht hat auf Grund dieser Anzeige die Eintragung zu berichtigen oder ganz zu löschen.

Stand vor dem 27.11.2025

In Kraft vom 01.01.2002 bis 27.11.2025
(1) Wurde ein Gebiet zu einem Schutzgebiet nach den §§ 11, 12, 24 oder 25 erklärt oder ein Naturgebilde als Naturdenkmal gemäß § 16 festgestellt, hat das Grundbuchsgericht hinsichtlich aller Grundstücke, die zum Schutzgebiet gehören oder auf denen sich das Naturgebilde befindet, diese Tatsache auf Antrag der Landesregierung und auf deren Kosten im Grundbuch ersichtlich zu machen. Die Landesregierung hat den Antrag zu stellen, wenn die Ersichtlichmachung der festgelegten Eigentumsbeschränkungen im Interesse des Schutzzweckes erforderlich ist. Das Grundbuchsgericht hat in der Ersichtlichmachung die Verordnung oder den Bescheid anzuführen, mit denen die Unterschutzstellung erfolgte.

(2) Wird eine Verordnung oder ein Bescheid gemäß Abs. 1 zum Teil oder gänzlich aufgehoben, hat die Landesregierung diese Änderung dem Grundbuchsgericht anzuzeigen. Das Grundbuchsgericht hat auf Grund dieser Anzeige die Eintragung zu berichtigen oder ganz zu löschen.

  1. (1)Absatz einsWurde ein Gebiet zu einem Schutzgebiet nach den §§ 11, 24 oder 25 erklärt oder ein Naturgebilde als Naturdenkmal gemäß § 16 festgestellt, hat das Grundbuchsgericht hinsichtlich aller Grundstücke, die zum Schutzgebiet gehören oder auf denen sich das Naturgebilde befindet, diese Tatsache auf Antrag der Landesregierung und auf deren Kosten im Grundbuch ersichtlich zu machen. Die Landesregierung hat den Antrag zu stellen, wenn die Ersichtlichmachung der festgelegten Eigentumsbeschränkungen im Interesse des Schutzzweckes erforderlich ist. Das Grundbuchsgericht hat in der Ersichtlichmachung die Verordnung oder den Bescheid anzuführen, mit denen die Unterschutzstellung erfolgte. (Anm: LGBl.Nr. 84/2025)Wurde ein Gebiet zu einem Schutzgebiet nach den Paragraphen 11,, 24 oder 25 erklärt oder ein Naturgebilde als Naturdenkmal gemäß Paragraph 16, festgestellt, hat das Grundbuchsgericht hinsichtlich aller Grundstücke, die zum Schutzgebiet gehören oder auf denen sich das Naturgebilde befindet, diese Tatsache auf Antrag der Landesregierung und auf deren Kosten im Grundbuch ersichtlich zu machen. Die Landesregierung hat den Antrag zu stellen, wenn die Ersichtlichmachung der festgelegten Eigentumsbeschränkungen im Interesse des Schutzzweckes erforderlich ist. Das Grundbuchsgericht hat in der Ersichtlichmachung die Verordnung oder den Bescheid anzuführen, mit denen die Unterschutzstellung erfolgte. Anmerkung, LGBl.Nr. 84/2025)
  2. (2)Absatz 2Wird eine Verordnung oder ein Bescheid gemäß Abs. 1 zum Teil oder gänzlich aufgehoben, hat die Landesregierung diese Änderung dem Grundbuchsgericht anzuzeigen. Das Grundbuchsgericht hat auf Grund dieser Anzeige die Eintragung zu berichtigen oder ganz zu löschen.Wird eine Verordnung oder ein Bescheid gemäß Absatz eins, zum Teil oder gänzlich aufgehoben, hat die Landesregierung diese Änderung dem Grundbuchsgericht anzuzeigen. Das Grundbuchsgericht hat auf Grund dieser Anzeige die Eintragung zu berichtigen oder ganz zu löschen.

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