§ 27 Oö. NSchG 2001

Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.07.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Wildwachsende Pflanzen und Pilze sowie wildlebende nicht jagdbare Tiere können durch Verordnung der Landesregierung besonders geschützt werden, sofern deren Art in der heimischen Landschaft selten vertreten oder in ihrem Bestand gefährdet ist oder sofern deren Erhaltung aus Gründen des Naturhaushaltes im öffentlichen Interesse liegt, wenn nicht sonstige öffentliche Interessen diese Schutzinteressen überwiegen. Entgegenstehende gesetzliche Vorschriften bleiben dadurch unberührt. (Anm: LGBl.Nr. 84/2025)Wildwachsende Pflanzen und Pilze sowie wildlebende nicht jagdbare Tiere können durch Verordnung der Landesregierung besonders geschützt werden, sofern deren Art in der heimischen Landschaft selten vertreten oder in ihrem Bestand gefährdet ist oder sofern deren Erhaltung aus Gründen des Naturhaushaltes im öffentlichen Interesse liegt, wenn nicht sonstige öffentliche Interessen diese Schutzinteressen überwiegen. Entgegenstehende gesetzliche Vorschriften bleiben dadurch unberührt. Anmerkung, LGBl.Nr. 84/2025LGBl.Nr. 84 aus 2025,)
  2. (2)Absatz 2,In einer Verordnung gemäß Abs. 1 sind unter Bedachtnahme auf die Art. 5 bis 7 und 9 der Vogelschutz-Richtlinie sowie die Art. 12, 13 und 1316 der FFH-Richtlinie insbesondere näher zu umschreiben:In einer Verordnung gemäß Absatz eins, sind unter Bedachtnahme auf die Artikel 5 bis 7 und 9 der Vogelschutz-Richtlinie sowie die Artikel 12, 13 und 1316 der FFH-Richtlinie insbesondere näher zu umschreiben:
    1. 1.Ziffer einsdie vollkommen oder teilweise geschützten Arten;
    2. 2.Ziffer 2Gebiet und Zeit des Schutzes;
    3. 3.Ziffer 3Maßnahmen zum Schutz des Nachwuchses oder der Nachzucht geschützter Pflanzen, Pilze oder Tiere;
    4. 4.Ziffer 4Maßnahmen zum Schutz der engeren Lebensräume geschützter Pflanzen, Pilze oder Tiere.
    (Anm: LGBl.Nr. 58/2026)Anmerkung, LGBl.Nr. 58 aus 2026,)
  3. (3)Absatz 3,Dem besonderen Schutz des § 28 Abs. 1 unterliegen jedenfalls alle Pflanzenarten, die im Anhang IV der FFH-Richtlinie angeführt sind. (Anm: LGBl.Nr. 138/2007)Dem besonderen Schutz des Paragraph 28, Absatz eins, unterliegen jedenfalls alle Pflanzenarten, die im Anhang römisch IVvier der FFH-Richtlinie angeführt sind. Anmerkung, LGBl.Nr. 138/2007LGBl.Nr. 138 aus 2007,)
  4. (4)Absatz 4,Dem besonderen Schutz des § 28 Abs. 3 und 4 unterliegen jedenfallsDem besonderen Schutz des Paragraph 28, Absatz 3 und 4 unterliegen jedenfalls
    1. 1.Ziffer einsalle wildlebenden nicht jagdbaren Vogelarten und
    2. 2.Ziffer 2alle im Anhang IV der FFH-Richtlinie angeführten nicht jagdbaren Tierarten,alle im Anhang römisch IVvier der FFH-Richtlinie angeführten nicht jagdbaren Tierarten,
    die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union heimisch sind. (Anm: LGBl.Nr. 138/2007, 84/2025)die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union heimisch sind. Anmerkung, LGBl.Nr. 138/2007LGBl.Nr. 138 aus 2007,, 84/202584 aus 2025,)

Stand vor dem 30.07.2026

In Kraft vom 28.11.2025 bis 30.07.2026
  1. (1)Absatz eins,Wildwachsende Pflanzen und Pilze sowie wildlebende nicht jagdbare Tiere können durch Verordnung der Landesregierung besonders geschützt werden, sofern deren Art in der heimischen Landschaft selten vertreten oder in ihrem Bestand gefährdet ist oder sofern deren Erhaltung aus Gründen des Naturhaushaltes im öffentlichen Interesse liegt, wenn nicht sonstige öffentliche Interessen diese Schutzinteressen überwiegen. Entgegenstehende gesetzliche Vorschriften bleiben dadurch unberührt. (Anm: LGBl.Nr. 84/2025)Wildwachsende Pflanzen und Pilze sowie wildlebende nicht jagdbare Tiere können durch Verordnung der Landesregierung besonders geschützt werden, sofern deren Art in der heimischen Landschaft selten vertreten oder in ihrem Bestand gefährdet ist oder sofern deren Erhaltung aus Gründen des Naturhaushaltes im öffentlichen Interesse liegt, wenn nicht sonstige öffentliche Interessen diese Schutzinteressen überwiegen. Entgegenstehende gesetzliche Vorschriften bleiben dadurch unberührt. Anmerkung, LGBl.Nr. 84/2025LGBl.Nr. 84 aus 2025,)
  2. (2)Absatz 2,In einer Verordnung gemäß Abs. 1 sind unter Bedachtnahme auf die Art. 5 bis 7 und 9 der Vogelschutz-Richtlinie sowie die Art. 12, 13 und 1316 der FFH-Richtlinie insbesondere näher zu umschreiben:In einer Verordnung gemäß Absatz eins, sind unter Bedachtnahme auf die Artikel 5 bis 7 und 9 der Vogelschutz-Richtlinie sowie die Artikel 12, 13 und 1316 der FFH-Richtlinie insbesondere näher zu umschreiben:
    1. 1.Ziffer einsdie vollkommen oder teilweise geschützten Arten;
    2. 2.Ziffer 2Gebiet und Zeit des Schutzes;
    3. 3.Ziffer 3Maßnahmen zum Schutz des Nachwuchses oder der Nachzucht geschützter Pflanzen, Pilze oder Tiere;
    4. 4.Ziffer 4Maßnahmen zum Schutz der engeren Lebensräume geschützter Pflanzen, Pilze oder Tiere.
    (Anm: LGBl.Nr. 58/2026)Anmerkung, LGBl.Nr. 58 aus 2026,)
  3. (3)Absatz 3,Dem besonderen Schutz des § 28 Abs. 1 unterliegen jedenfalls alle Pflanzenarten, die im Anhang IV der FFH-Richtlinie angeführt sind. (Anm: LGBl.Nr. 138/2007)Dem besonderen Schutz des Paragraph 28, Absatz eins, unterliegen jedenfalls alle Pflanzenarten, die im Anhang römisch IVvier der FFH-Richtlinie angeführt sind. Anmerkung, LGBl.Nr. 138/2007LGBl.Nr. 138 aus 2007,)
  4. (4)Absatz 4,Dem besonderen Schutz des § 28 Abs. 3 und 4 unterliegen jedenfallsDem besonderen Schutz des Paragraph 28, Absatz 3 und 4 unterliegen jedenfalls
    1. 1.Ziffer einsalle wildlebenden nicht jagdbaren Vogelarten und
    2. 2.Ziffer 2alle im Anhang IV der FFH-Richtlinie angeführten nicht jagdbaren Tierarten,alle im Anhang römisch IVvier der FFH-Richtlinie angeführten nicht jagdbaren Tierarten,
    die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union heimisch sind. (Anm: LGBl.Nr. 138/2007, 84/2025)die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union heimisch sind. Anmerkung, LGBl.Nr. 138/2007LGBl.Nr. 138 aus 2007,, 84/202584 aus 2025,)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten