§ 27 Oö. NSchG 2001

Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.11.2025 bis 31.12.9999
(1) Wildwachsende Pflanzen und Pilze sowie freilebende nicht jagdbare Tiere können durch Verordnung der Landesregierung besonders geschützt werden, sofern deren Art in der heimischen Landschaft selten vertreten oder in ihrem Bestand gefährdet ist oder sofern deren Erhaltung aus Gründen des Naturhaushaltes im öffentlichen Interesse liegt, wenn nicht sonstige öffentliche Interessen diese Schutzinteressen überwiegen. Entgegenstehende gesetzliche Vorschriften bleiben dadurch unberührt.

(2) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 sind unter Bedachtnahme auf die Art. 5 bis 7 und 9 der Vogelschutz-Richtlinie sowie die Art. 12 und 13 der FFH-Richtlinie insbesondere näher zu umschreiben:

1.

die vollkommen oder teilweise geschützten Arten;

2.

Gebiet und Zeit des Schutzes;

3.

Maßnahmen zum Schutz des Nachwuchses oder der Nachzucht geschützter Pflanzen, Pilze oder Tiere;

4.

Maßnahmen zum Schutz der engeren Lebensräume geschützter Pflanzen, Pilze oder Tiere.

(3) Dem besonderen Schutz des § 28 Abs. 1 unterliegen jedenfalls alle Pflanzenarten, die im Anhang IV der FFH-Richtlinie angeführt sind. (Anm: LGBl. Nr. 138/2007)

(4) Dem besonderen Schutz des § 28 Abs. 3 und 4 unterliegen jedenfalls

1.

alle freilebenden nicht jagdbaren Vogelarten und

2.

alle im Anhang IV der FFH-Richtlinie angeführten nicht jagdbaren Tierarten,

die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union heimisch sind. (Anm: LGBl. Nr. 138/2007)

  1. (1)Absatz einsWildwachsende Pflanzen und Pilze sowie wildlebende nicht jagdbare Tiere können durch Verordnung der Landesregierung besonders geschützt werden, sofern deren Art in der heimischen Landschaft selten vertreten oder in ihrem Bestand gefährdet ist oder sofern deren Erhaltung aus Gründen des Naturhaushaltes im öffentlichen Interesse liegt, wenn nicht sonstige öffentliche Interessen diese Schutzinteressen überwiegen. Entgegenstehende gesetzliche Vorschriften bleiben dadurch unberührt. (Anm: LGBl.Nr. 84/2025)Wildwachsende Pflanzen und Pilze sowie wildlebende nicht jagdbare Tiere können durch Verordnung der Landesregierung besonders geschützt werden, sofern deren Art in der heimischen Landschaft selten vertreten oder in ihrem Bestand gefährdet ist oder sofern deren Erhaltung aus Gründen des Naturhaushaltes im öffentlichen Interesse liegt, wenn nicht sonstige öffentliche Interessen diese Schutzinteressen überwiegen. Entgegenstehende gesetzliche Vorschriften bleiben dadurch unberührt. Anmerkung, LGBl.Nr. 84/2025)
  2. (2)Absatz 2In einer Verordnung gemäß Abs. 1 sind unter Bedachtnahme auf die Art. 5 bis 7 und 9 der Vogelschutz-Richtlinie sowie die Art. 12 und 13 der FFH-Richtlinie insbesondere näher zu umschreiben:In einer Verordnung gemäß Absatz eins, sind unter Bedachtnahme auf die Artikel 5 bis 7 und 9 der Vogelschutz-Richtlinie sowie die Artikel 12 und 13 der FFH-Richtlinie insbesondere näher zu umschreiben:
    1. 1.Ziffer einsdie vollkommen oder teilweise geschützten Arten;
    2. 2.Ziffer 2Gebiet und Zeit des Schutzes;
    3. 3.Ziffer 3Maßnahmen zum Schutz des Nachwuchses oder der Nachzucht geschützter Pflanzen, Pilze oder Tiere;
    4. 4.Ziffer 4Maßnahmen zum Schutz der engeren Lebensräume geschützter Pflanzen, Pilze oder Tiere.
  3. (3)Absatz 3Dem besonderen Schutz des § 28 Abs. 1 unterliegen jedenfalls alle Pflanzenarten, die im Anhang IV der FFH-Richtlinie angeführt sind. (Anm: LGBl.Nr. 138/2007)Dem besonderen Schutz des Paragraph 28, Absatz eins, unterliegen jedenfalls alle Pflanzenarten, die im Anhang römisch IV der FFH-Richtlinie angeführt sind. Anmerkung, LGBl.Nr. 138/2007)
  4. (4)Absatz 4Dem besonderen Schutz des § 28 Abs. 3 und 4 unterliegen jedenfallsDem besonderen Schutz des Paragraph 28, Absatz 3 und 4 unterliegen jedenfalls
    1. 1.Ziffer einsalle wildlebenden nicht jagdbaren Vogelarten und
    2. 2.Ziffer 2alle im Anhang IV der FFH-Richtlinie angeführten nicht jagdbaren Tierarten,alle im Anhang römisch IV der FFH-Richtlinie angeführten nicht jagdbaren Tierarten,
    die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union heimisch sind. (Anm: LGBl.Nr. 138/2007, 84/2025)die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union heimisch sind. Anmerkung, LGBl.Nr. 138/2007, 84/2025)

Stand vor dem 27.11.2025

In Kraft vom 01.01.2008 bis 27.11.2025
(1) Wildwachsende Pflanzen und Pilze sowie freilebende nicht jagdbare Tiere können durch Verordnung der Landesregierung besonders geschützt werden, sofern deren Art in der heimischen Landschaft selten vertreten oder in ihrem Bestand gefährdet ist oder sofern deren Erhaltung aus Gründen des Naturhaushaltes im öffentlichen Interesse liegt, wenn nicht sonstige öffentliche Interessen diese Schutzinteressen überwiegen. Entgegenstehende gesetzliche Vorschriften bleiben dadurch unberührt.

(2) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 sind unter Bedachtnahme auf die Art. 5 bis 7 und 9 der Vogelschutz-Richtlinie sowie die Art. 12 und 13 der FFH-Richtlinie insbesondere näher zu umschreiben:

1.

die vollkommen oder teilweise geschützten Arten;

2.

Gebiet und Zeit des Schutzes;

3.

Maßnahmen zum Schutz des Nachwuchses oder der Nachzucht geschützter Pflanzen, Pilze oder Tiere;

4.

Maßnahmen zum Schutz der engeren Lebensräume geschützter Pflanzen, Pilze oder Tiere.

(3) Dem besonderen Schutz des § 28 Abs. 1 unterliegen jedenfalls alle Pflanzenarten, die im Anhang IV der FFH-Richtlinie angeführt sind. (Anm: LGBl. Nr. 138/2007)

(4) Dem besonderen Schutz des § 28 Abs. 3 und 4 unterliegen jedenfalls

1.

alle freilebenden nicht jagdbaren Vogelarten und

2.

alle im Anhang IV der FFH-Richtlinie angeführten nicht jagdbaren Tierarten,

die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union heimisch sind. (Anm: LGBl. Nr. 138/2007)

  1. (1)Absatz einsWildwachsende Pflanzen und Pilze sowie wildlebende nicht jagdbare Tiere können durch Verordnung der Landesregierung besonders geschützt werden, sofern deren Art in der heimischen Landschaft selten vertreten oder in ihrem Bestand gefährdet ist oder sofern deren Erhaltung aus Gründen des Naturhaushaltes im öffentlichen Interesse liegt, wenn nicht sonstige öffentliche Interessen diese Schutzinteressen überwiegen. Entgegenstehende gesetzliche Vorschriften bleiben dadurch unberührt. (Anm: LGBl.Nr. 84/2025)Wildwachsende Pflanzen und Pilze sowie wildlebende nicht jagdbare Tiere können durch Verordnung der Landesregierung besonders geschützt werden, sofern deren Art in der heimischen Landschaft selten vertreten oder in ihrem Bestand gefährdet ist oder sofern deren Erhaltung aus Gründen des Naturhaushaltes im öffentlichen Interesse liegt, wenn nicht sonstige öffentliche Interessen diese Schutzinteressen überwiegen. Entgegenstehende gesetzliche Vorschriften bleiben dadurch unberührt. Anmerkung, LGBl.Nr. 84/2025)
  2. (2)Absatz 2In einer Verordnung gemäß Abs. 1 sind unter Bedachtnahme auf die Art. 5 bis 7 und 9 der Vogelschutz-Richtlinie sowie die Art. 12 und 13 der FFH-Richtlinie insbesondere näher zu umschreiben:In einer Verordnung gemäß Absatz eins, sind unter Bedachtnahme auf die Artikel 5 bis 7 und 9 der Vogelschutz-Richtlinie sowie die Artikel 12 und 13 der FFH-Richtlinie insbesondere näher zu umschreiben:
    1. 1.Ziffer einsdie vollkommen oder teilweise geschützten Arten;
    2. 2.Ziffer 2Gebiet und Zeit des Schutzes;
    3. 3.Ziffer 3Maßnahmen zum Schutz des Nachwuchses oder der Nachzucht geschützter Pflanzen, Pilze oder Tiere;
    4. 4.Ziffer 4Maßnahmen zum Schutz der engeren Lebensräume geschützter Pflanzen, Pilze oder Tiere.
  3. (3)Absatz 3Dem besonderen Schutz des § 28 Abs. 1 unterliegen jedenfalls alle Pflanzenarten, die im Anhang IV der FFH-Richtlinie angeführt sind. (Anm: LGBl.Nr. 138/2007)Dem besonderen Schutz des Paragraph 28, Absatz eins, unterliegen jedenfalls alle Pflanzenarten, die im Anhang römisch IV der FFH-Richtlinie angeführt sind. Anmerkung, LGBl.Nr. 138/2007)
  4. (4)Absatz 4Dem besonderen Schutz des § 28 Abs. 3 und 4 unterliegen jedenfallsDem besonderen Schutz des Paragraph 28, Absatz 3 und 4 unterliegen jedenfalls
    1. 1.Ziffer einsalle wildlebenden nicht jagdbaren Vogelarten und
    2. 2.Ziffer 2alle im Anhang IV der FFH-Richtlinie angeführten nicht jagdbaren Tierarten,alle im Anhang römisch IV der FFH-Richtlinie angeführten nicht jagdbaren Tierarten,
    die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union heimisch sind. (Anm: LGBl.Nr. 138/2007, 84/2025)die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union heimisch sind. Anmerkung, LGBl.Nr. 138/2007, 84/2025)

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