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(2) Gleichzeitig hat die Landesregierung die Gemeinden, auf deren Gebiet sich das geplante Schutzgebiet erstreckt, die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich, die Wirtschaftskammer Oberösterreich, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich, die Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft für Oberösterreich sowie das Militärkommando Oberösterreich, die Bundesregierung und die Oö. Umweltanwaltschaft zum Entwurf einer Verordnung gemäß Abs. 1 zu hören.
(3) Die Landesregierung hat allfällige Einwendungen soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem öffentlichen Interesse an den geplanten Schutzmaßnahmen in Einklang gebracht werden können.
(4) Vom Beginn der Auflegungs- bzw. Einsichtnahmefrist an bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung dürfen die Eigentümer der betroffenen Grundstücke und die sonst darüber Verfügungsberechtigten keine Maßnahmen durchführen, durch welche die Voraussetzungen der Erklärung des Gebietes zum Schutzgebiet beeinträchtigt werden können. Nicht unter dieses Verbot fallen Maßnahmen im Rahmen der bisher ausgeübten zeitgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung. Das Verbot tritt außer Kraft, wenn die Verordnung nicht innerhalb eines Jahres nach dem Beginn der Auflegungs- bzw. Einsichtnahmefrist erlassen wurde. (Anm: LGBl.Nr. 35/2014)
(5) Werden bestehende Verordnungen gemäß Abs. 1 geändert, gelten die Abs. 1 bis 4 sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Verordnungsentwurf nur in den von der Änderung naturräumlich betroffenen Gemeinden aufzulegen bzw. in elektronischer Form zur Einsicht bereit zu halten ist und nur den von der Änderung betroffenen Grundeigentümerinnen und -eigentümern und Nutzungsberechtigten sowie den im Abs. 2 genannten Stellen ein Anhörungsrecht zukommt. Das gilt auch, wenn eine Verordnung aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht bloß novelliert, sondern gänzlich neu erlassen wird. (Anm: LGBl.Nr. 35/2014)
(2) Gleichzeitig hat die Landesregierung die Gemeinden, auf deren Gebiet sich das geplante Schutzgebiet erstreckt, die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich, die Wirtschaftskammer Oberösterreich, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich, die Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft für Oberösterreich sowie das Militärkommando Oberösterreich, die Bundesregierung und die Oö. Umweltanwaltschaft zum Entwurf einer Verordnung gemäß Abs. 1 zu hören.
(3) Die Landesregierung hat allfällige Einwendungen soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem öffentlichen Interesse an den geplanten Schutzmaßnahmen in Einklang gebracht werden können.
(4) Vom Beginn der Auflegungs- bzw. Einsichtnahmefrist an bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung dürfen die Eigentümer der betroffenen Grundstücke und die sonst darüber Verfügungsberechtigten keine Maßnahmen durchführen, durch welche die Voraussetzungen der Erklärung des Gebietes zum Schutzgebiet beeinträchtigt werden können. Nicht unter dieses Verbot fallen Maßnahmen im Rahmen der bisher ausgeübten zeitgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung. Das Verbot tritt außer Kraft, wenn die Verordnung nicht innerhalb eines Jahres nach dem Beginn der Auflegungs- bzw. Einsichtnahmefrist erlassen wurde. (Anm: LGBl.Nr. 35/2014)
(5) Werden bestehende Verordnungen gemäß Abs. 1 geändert, gelten die Abs. 1 bis 4 sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Verordnungsentwurf nur in den von der Änderung naturräumlich betroffenen Gemeinden aufzulegen bzw. in elektronischer Form zur Einsicht bereit zu halten ist und nur den von der Änderung betroffenen Grundeigentümerinnen und -eigentümern und Nutzungsberechtigten sowie den im Abs. 2 genannten Stellen ein Anhörungsrecht zukommt. Das gilt auch, wenn eine Verordnung aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht bloß novelliert, sondern gänzlich neu erlassen wird. (Anm: LGBl.Nr. 35/2014)