(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Juni 2015 in Kraft.(2)Absatz 2Die Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 tritt mit Ablauf des 31. Mai 2015 außer Kraft, sofern nicht in dieser Verordnung eine über diesen Zeitpunkt hinausgehende Anwendung der Ärztinnen-/ Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 ... mehr lesen...
(1)Absatz einsAm Ende der Ausbildung ist die Ausbildung im Fachgebiet Allgemeinmedizin in der Dauer von sechs Monaten in Lehrpraxen freiberuflich tätiger Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin oder in für das Fachgebiet Allgemeinmedizin anerkannten Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien zu absolvi... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.(2)Absatz 2Die §§ 101 bis 103 samt Überschrift treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft. Im Zeitraum vom 1. Jänner 2020 bis zum 31. Dezember 2024 sind sie nur auf Beamte anzuwenden, die ihr 60... mehr lesen...
und Anpassung der wiederkehrenden Leistungen(1)Absatz einsÄnderungen dieses Gesetzes, durch die weder die Höhe der Leistungen nach diesem Gesetz geändert wird noch die Anspruchsvoraussetzungen auf diese Leistungen geändert werden, gelten auch für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Höhe der jährlichen Klubfinanzierung errechnet sich, indem die Zahl der Wahlberechtigten bei der letzten Landtagswahl mit dem Betrag von 1,90 Euro multipliziert wird.(2)Absatz 2Jeder Landtagsklub ist für den Anteil am Betrag gemäß Abs. 1 antragsberechtigt, der dem Verhältnis der... mehr lesen...
(1)Absatz einsAntragstellungen gemäß § 2 und § 5 sind im Jahr 2013 vom 2. bis zum 31. Jänner 2013 zulässig.Antragstellungen gemäß Paragraph 2 und Paragraph 5, sind im Jahr 2013 vom 2. bis zum 31. Jänner 2013 zulässig.(2)Absatz 2Im Jahr 2013 sind die 1. Halbjahresbeträge (§ 12 Abs. 1) einen Monat ... mehr lesen...
Verweise in diesem Gesetza)Litera aauf andere Rechtsvorschriften des Landes sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen,b)Litera bauf Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweis auf folgende Fassung zu verstehen: Parteiengesetz 2012, BGBl. I Nr. 56/2012, in der Fassung BGBl... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Beträge gemäß § 6 Abs. 1, § 6c Abs. 1 und § 6f Abs. 1 vermindern oder erhöhen sich in den folgenden Jahren in jenem Ausmaß, in dem sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 (VPI 2010) oder ein an seine Stelle tretender Index de... mehr lesen...
(1)Absatz einsJede Gemeinde hat zur Finanzierung der Förderung nach diesem Abschnitt 5,00 Euro je bei der letzten Gemeinderatswahl in ihrem Gemeindegebiet wahlberechtigter Person zur Verfügung zu stellen. Sie hat den sich aus der Berechnung ergebenden Betrag bis zum 31. März an die Landesregierun... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Jahresbetrag der Förderung errechnet sich, indem die Zahl der bei den letzten Gemeinderatswahlen in jeder Steirischen Gemeinde Wahlberechtigten mit dem Betrag von 5,55 Euro multipliziert wird.(2)Absatz 2Jede Landtagspartei ist für den Anteil des Jahresbetrages antragsberechtigt,... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Jahresbetrag der Förderung errechnet sich, indem die Zahl der bei der letzten Landtagswahl Wahlberechtigten mit dem Betrag von 12,70 Euro multipliziert wird. Er umfasst einen Sockelbetrag und einen Steigerungsbetrag.(2)Absatz 2Der Sockelbetrag errechnet sich, indem die Anzahl de... mehr lesen...