§ 16 StPFöLVG Verweise

Parteienförderungs-Verfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.09.2019 bis 31.12.9999

Verweise in diesem Gesetz

a)

auf andere Rechtsvorschriften des Landes sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen,

b)

auf Rechtsvorschriften des Bundes sind als VerweiseVerweis auf folgende Fassung zu verstehen: Parteiengesetz 2012, BGBl. I Nr. 56/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 55/2019.

Parteiengesetz 2012 i. d. F. BGBl. I Nr. 56/2012.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2019

Stand vor dem 19.09.2019

In Kraft vom 01.01.2013 bis 19.09.2019

Verweise in diesem Gesetz

a)

auf andere Rechtsvorschriften des Landes sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen,

b)

auf Rechtsvorschriften des Bundes sind als VerweiseVerweis auf folgende Fassung zu verstehen: Parteiengesetz 2012, BGBl. I Nr. 56/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 55/2019.

Parteiengesetz 2012 i. d. F. BGBl. I Nr. 56/2012.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2019

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