§ 16 StPFöLVG Verweise

StPFöLVG - Parteienförderungs-Verfassungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.02.2026

Verweise in diesem Gesetz

  1. a)Litera aauf andere Rechtsvorschriften des Landes sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen,
  2. b)Litera bauf Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweis auf folgende Fassung zu verstehen: Parteiengesetz 2012, BGBl. I Nr. 56/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 43/2025.auf Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweis auf folgende Fassung zu verstehen: Parteiengesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2025,.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2019, LGBl. Nr. 3/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2026,

In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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