§ 17b StPFöLVG Eigener Wirkungsbereich

StPFöLVG - Parteienförderungs-Verfassungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.01.2026

Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 117/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 117 aus 2025,

In Kraft seit 23.12.2025 bis 31.12.9999
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