§ 11 StPFöLVG Wertsicherung

StPFöLVG - Parteienförderungs-Verfassungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.02.2026
  1. (1)Absatz einsDie Beträge gemäß § 6 Abs. 1, § 6c Abs. 1 und § 6f Abs. 1 vermindern oder erhöhen sich in den folgenden Jahren in jenem Ausmaß, in dem sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 (VPI 2010) oder ein an seine Stelle tretender Index des Vorjahres verändert.Die Beträge gemäß Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 6 c, Absatz eins und Paragraph 6 f, Absatz eins, vermindern oder erhöhen sich in den folgenden Jahren in jenem Ausmaß, in dem sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 (VPI 2010) oder ein an seine Stelle tretender Index des Vorjahres verändert.
  2. (2)Absatz 2Der Betrag gemäß § 3 Abs. 1 vermindert oder erhöht sich ab dem Jahr 2026 in jenem Ausmaß, in dem sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 (VPI 2010) oder ein an seine Stelle tretender Index des Vorjahres verändert.Der Betrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, vermindert oder erhöht sich ab dem Jahr 2026 in jenem Ausmaß, in dem sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 (VPI 2010) oder ein an seine Stelle tretender Index des Vorjahres verändert.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 174/2013, LGBl. Nr. 3/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 174 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2026,

In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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