§ 6d StPFöLVG Förderung

StPFöLVG - Parteienförderungs-Verfassungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Für ihre Mitwirkung an der politischen Willensbildung auf Stadtebene – insbesondere für Öffentlichkeitsarbeit und Wahlwerbung, die Sicherstellung des personellen und sachlichen Aufwandes, die Aus- und Weiterbildung sowie Beratung von Gemeindefunktionärinnen/Gemeindefunktionären – sind über Antrag der im Gemeinderat der Stadt Graz vertretenen Parteien (Stadtparteien) jährlich Fördermittel der Stadt Graz nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes zuzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 174/2013

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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