Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.02.2026
(1)Absatz einsDer Jahresbetrag der Förderung errechnet sich, indem die Zahl der bei den letzten Gemeinderatswahlen in jeder Steirischen Gemeinde Wahlberechtigten mit dem Betrag von 5,55 Euro multipliziert wird.
(2)Absatz 2Jede Landtagspartei ist für den Anteil des Jahresbetrages antragsberechtigt, der dem Verhältnis der auf sie anlässlich der letzten Gemeinderatswahl in der Steiermark entfallenen gültigen Stimmen zu den auf alle Landtagsparteien entfallenen gültigen Stimmen entspricht.
(3)Absatz 3Im Jahr einer Gemeinderatswahl ist der Halbjahresbetrag (§ 12 Abs. 1) aliquot auf die Zeit vor und nach der Wahl aufzuteilen, wobei der Wahltag noch der Zeit vor der Gemeinderatswahl zuzurechnen ist.Im Jahr einer Gemeinderatswahl ist der Halbjahresbetrag (Paragraph 12, Absatz eins,) aliquot auf die Zeit vor und nach der Wahl aufzuteilen, wobei der Wahltag noch der Zeit vor der Gemeinderatswahl zuzurechnen ist.
(4)Absatz 4Nach einer Landtagswahl neu hinzu kommende Landtagsparteien haben erst ab dem nächstfolgenden Halbjahr Anspruch auf Förderung.
(5)Absatz 5Nach einer Landtagswahl wegfallenden Landtagsparteien steht die Förderung bis Ende des Halbjahres zu, in das die Landtagswahl fällt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 3/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2026,
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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