Gesamte Rechtsvorschrift StPFöLVG

Parteienförderungs-Verfassungsgesetz

StPFöLVG
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Stand der Gesetzesgebung: 26.10.2019
Landesverfassungsgesetz vom 11. Dezember 2012 über die Förderung der politischen Parteien im Land Steiermark (Steiermärkisches Parteienförderungs-Verfassungsgesetz) (StPFöLVG)

Stammfassung: LGBl. Nr. 6/2013 (XVI. GPStLT IA EZ 37/1 AB EZ 37/9)

§ 1 StPFöLVG Förderung


Den Landtagsparteien sind für ihre Tätigkeit bei der Mitwirkung an der politischen Willensbildung in Bund, Ländern und Gemeinden, insbesondere Öffentlichkeitsarbeit und Wahlwerbung sowie die Sicherstellung des personellen und sachlichen Aufwandes auf Antrag jährlich Fördermittel des Landes nach Maßgabe der Bestimmungen dieses 1. Teiles zuzuwenden.

§ 2 StPFöLVG Antrag auf Förderung


Der Antrag auf Förderung ist bei sonstigem Anspruchsverlust von der jeweiligen Landtagspartei bis zum 31. Dezember für das Folgejahr zu stellen. In Jahren, in denen Landtagswahlen stattfinden, ist der Antrag bei sonstigem Anspruchsverlust binnen drei Monaten ab dem Wahltag zu stellen.

§ 3 StPFöLVG Höhe der Förderung


(1) Der Jahresbetrag der Förderung errechnet sich, indem die Zahl der bei der letzten Landtagswahl Wahlberechtigten mit dem Betrag von 11,00 Euro multipliziert wird. Er umfasst einen Sockelbetrag und einen Steigerungsbetrag.

(2) Der Sockelbetrag errechnet sich, indem die Anzahl der Landtagsparteien mit dem Betrag von 50.000 Euro multipliziert wird. Er ist unabhängig von der im Landtag Steiermark gegebenen Mandatszahl gleichmäßig auf alle Landtagsparteien aufzuteilen.

(3) Der Steigerungsbetrag ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Jahresbetrag und dem Sockelbetrag. Er ist auf jede Landtagspartei in dem Verhältnis der auf sie anlässlich der letzten Landtagswahl in der Steiermark entfallenen gültigen Stimmen zu den auf alle Landtagsparteien entfallenen gültigen Stimmen aufzuteilen.

(4) Jede Landtagspartei ist für den Anteil am Jahresbetrag antragsberechtigt, der sich aus den Berechnungen nach Abs. 2 und 3 ergibt.

(5) Im Jahr der Landtagswahl ist der Halbjahresbetrag (§ 12 Abs. 1) aliquot auf die Zeit vor und nach der Wahl aufzuteilen, wobei der Wahltag noch der Zeit vor der Landtagswahl zuzurechnen ist. Für die Indexberechnung ist in diesem Fall der Wahltag der Stichtag.

§ 4 StPFöLVG Förderung


Für ihre Mitwirkung an der politischen Willensbildung auf Bezirks- und Gemeindeebene, insbesondere für Öffentlichkeitsarbeit und Wahlwerbung, die Sicherstellung des personellen und sachlichen Aufwandes sowie die Aus- und Weiterbildung sowie Beratung von Gemeindefunktionärinnen/Gemeindefunktionären sind über Antrag der jeweiligen Landtagspartei entweder der Landtagspartei oder einer von dieser namhaft gemachten juristischen Person bzw. Organisationseinheit der Landtagspartei, die im Rahmen der kommunalen Interessenvertretung tätig ist, jährlich Fördermittel des Landes nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes zuzuwenden.

§ 5 StPFöLVG Antrag auf Förderung


Der Antrag auf Förderung ist bei sonstigem Anspruchsverlust von der jeweiligen Landtagspartei bis zum 31. Dezember für das Folgejahr zu stellen. In Jahren, in denen Landtagswahlen stattfinden, ist der Antrag bei sonstigem Anspruchsverlust binnen drei Monaten ab dem Wahltag zu stellen.

§ 6 StPFöLVG Höhe der Förderung


(1) Der Jahresbetrag der Förderung errechnet sich, indem die Zahl der bei den letzten Gemeinderatswahlen in jeder Steirischen Gemeinde Wahlberechtigten mit dem Betrag von 5,55 Euro multipliziert wird.

(2) Jede Landtagspartei ist für den Anteil des Jahresbetrages antragsberechtigt, der dem Verhältnis der auf sie anlässlich der letzten Gemeinderatswahl in der Steiermark entfallenen gültigen Stimmen zu den auf alle Landtagsparteien entfallenen gültigen Stimmen entspricht.

(3) Im Jahr einer Gemeinderatswahl ist der Halbjahresbetrag (§ 12 Abs. 1) aliquot auf die Zeit vor und nach der Wahl aufzuteilen, wobei der Wahltag noch der Zeit vor der Gemeinderatswahl zuzurechnen ist. Für die Indexberechnung ist in diesem Fall der Wahltag der Stichtag.

(4) Nach einer Landtagswahl neu hinzu kommende Landtagsparteien haben erst ab dem nächstfolgenden Halbjahr Anspruch auf Förderung.

(5) Nach einer Landtagswahl wegfallenden Landtagsparteien steht die Förderung bis Ende des Halbjahres zu, in das die Landtagswahl fällt.

§ 6a StPFöLVG Förderung


(1) Für ihre Mitwirkung an der politischen Willensbildung auf Bezirks- und Gemeindeebene – insbesondere für Öffentlichkeitsarbeit und Wahlwerbung, die Sicherstellung des personellen und sachlichen Aufwandes, die Aus- und Weiterbildung sowie Beratung von Gemeindefunktionärinnen/Gemeindefunktionären – sind über Antrag der in einem Gemeinderat in der Steiermark vertretenen Parteien entweder dieser Partei oder einer von dieser namhaft gemachten juristischen Person bzw. Organisationseinheit der Partei, die im Rahmen der kommunalen Interessenvertretung tätig ist, jährlich Fördermittel der Gemeinden nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes zuzuwenden.

(2) Die Förderungsmittel sind von der Landtags-/Gemeinderatspartei zur Erfüllung der in Abs. 1 genannten Aufgaben an Organisationseinheiten der Partei auf Bezirks- oder Gemeindeebene weiter zu leiten.

(3) Die Organisationseinheiten der (politischen) Partei auf Bezirks- oder Gemeindeebene haben die auf Grund eines Ansuchens gemäß § 6b Abs. 3 erhaltenen Mittel entsprechend den Vorgaben des Abs. 1 zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 174/2013

§ 6b StPFöLVG Anträge auf Förderung und Ansuchen auf Einzelförderung


(1) Der Antrag auf Förderung ist bei sonstigem Anspruchsverlust bis zum 31. Dezember für das Folgejahr bei der Landesregierung zu stellen. In Jahren, in denen eine allgemeine landesweite Gemeinderatswahl stattfindet, ist der Antrag bei sonstigem Anspruchsverlust binnen drei Monaten ab dem Wahltag zu stellen.

(2) Die antragstellende Landtags-/Gemeinderatspartei ist verpflichtet, die zur Verfügung gestellten Mittel im Sinn der Vorgaben dieses Gesetzes zu verwenden.

(3) Ansuchen auf Einzelförderung können von den jeweiligen Organisationseinheiten auf Bezirks- oder Gemeindeebene bei ihrer Landtags/Gemeinderatspartei gestellt werden. Die Landtags/Gemeinderatspartei hat einen Förderplan zu erstellen, der darlegt, welcher Förderbedarf auf Bezirks- oder Gemeindeebene besteht. Die Entscheidung über die Ansuchen erfolgt auf Grundlage des Förderplans. Die Organisationseinheiten auf Bezirks- und Gemeindeebene haben weder Anspruch auf Förderung nach diesen Bestimmungen noch auf Förderung in der angesuchten Höhe.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 174/2013

§ 6c StPFöLVG Höhe der Förderung


(1) Jede Gemeinde hat zur Finanzierung der Förderung nach diesem Abschnitt 5,00 Euro je bei der letzten Gemeinderatswahl in ihrem Gemeindegebiet wahlberechtigter Person zur Verfügung zu stellen. Sie hat den sich aus der Berechnung ergebenden Betrag bis zum 15. Jänner an die Landesregierung zu überweisen. Die Summe aller Überweisungen ergibt den Jahresbetrag.

(2) Die Landesregierung hat jenen Gemeinden, die ihrer Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nachkommen, die Leistung dieses Betrages durch Bescheid vorzuschreiben. Die auf diesem Weg einlangenden Beträge sind zu veranlagen und schließlich dem Jahresbetrag des Folgejahres zuzurechnen.

(3) Die Landesregierung hat den Jahresbetrag gemäß Abs. 1 in dem Verhältnis auf alle in den Gemeinderäten vertretenen Landtags-/Gemeinderatsparteien aufzuteilen, das dem Verhältnis der auf sie anlässlich der letzten Gemeinderatswahlen entfallenen gültigen Stimmen zu den gültigen Stimmen der anderen in den Gemeinderäten vertretenen Parteien entspricht. Die sich daraus ergebenden Anteile sind der jeweiligen Partei bis spätestens 31. Jänner zu überweisen. Wenn eine (politische) Partei keinen fristgemäßen Antrag gemäß § 6b Abs. 1 gestellt hat, sind die entsprechenden Mittel an die jeweilige Gemeinde zurück zu überweisen.

(4) Außerordentliche Gemeinderatswahlen sind bei Berechnungen nach Abs. 1 und 3 jeweils erst am Beginn des darauf folgenden Kalenderjahres zu berücksichtigen.

(5) Im Jahr einer allgemeinen Gemeinderatswahl ist der Betrag gemäß Abs. 1 aliquot auf die Zeit vor und nach der Wahl aufzuteilen, wobei der Wahltag noch der Zeit vor der Gemeinderatswahl zuzurechnen ist. Für die Indexberechnung ist in diesem Fall der Wahltag der Stichtag. Die Überweisung an die Landesregierung (Abs. 1) hat binnen vier Wochen nach der Wahl zu erfolgen. Die Landesregierung hat die Überweisung gemäß Abs. 3 binnen sechs Wochen nach der Wahl durchzuführen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 174/2013, LGBl. Nr. 105/2014

§ 6d StPFöLVG Förderung


Für ihre Mitwirkung an der politischen Willensbildung auf Stadtebene – insbesondere für Öffentlichkeitsarbeit und Wahlwerbung, die Sicherstellung des personellen und sachlichen Aufwandes, die Aus- und Weiterbildung sowie Beratung von Gemeindefunktionärinnen/Gemeindefunktionären – sind über Antrag der im Gemeinderat der Stadt Graz vertretenen Parteien (Stadtparteien) jährlich Fördermittel der Stadt Graz nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes zuzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 174/2013

§ 6e StPFöLVG Anträge auf Förderung


(1) Der Antrag auf Förderung ist bei sonstigem Anspruchsverlust bis zum 31. Dezember für das Folgejahr bei der Bürgermeisterin/beim Bürgermeister zu stellen. In Jahren, in denen in Graz eine Gemeinderatswahl stattfindet, ist der Antrag bei sonstigem Anspruchsverlust binnen drei Monaten ab dem Wahltag zu stellen.

(2) Die antragstellende Partei ist verpflichtet, die zur Verfügung gestellten Mittel den Vorgaben dieses Gesetzes entsprechend zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 174/2013

§ 6f StPFöLVG Höhe der Förderung


(1) Die Stadt Graz hat zur Finanzierung dieser Förderung mindestens 5,00 und höchstens 5,45 Euro je bei der letzten Gemeinderatswahl in ihrem Gemeindegebiet wahlberechtigter Person zur Verfügung zu stellen (Jahresbetrag). Der Gemeinderat entscheidet über die Höhe der Mittel.

(2) Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister hat den Jahresbetrag gemäß Abs. 1 in dem Verhältnis auf alle im Gemeinderat vertretenen Parteien aufzuteilen, das dem Verhältnis der auf sie anlässlich der letzten Gemeinderatswahl in Graz entfallenen gültigen Stimmen zu den gültigen Stimmen der anderen im Gemeinderat vertretenen Parteien entspricht. Die sich daraus ergebenden Anteile sind der jeweiligen Stadtpartei bis spätestens 31. Jänner zu überweisen. Wenn eine (politische) Partei keinen fristgemäßen Antrag gemäß § 6e gestellt hat, verbleiben die entsprechenden Mittel im Haushalt der Stadt.

(3) Im Jahr einer Gemeinderatswahl in Graz ist der Betrag gemäß Abs. 1 aliquot auf die Zeit vor und nach der Wahl aufzuteilen, wobei der Wahltag noch der Zeit vor der Gemeinderatswahl zuzurechnen ist. Für die Indexberechnung ist in diesem Fall der Wahltag der Stichtag.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 174/2013

§ 6g StPFöLVG Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden


Die in diesem Abschnitt geregelten Angelegenheiten der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 174/2013

§ 7 StPFöLVG Begriffsbestimmungen


Im Sinn dieses Gesetzes bedeutet:

1.

Gemeinderatswahl: jede allgemeine, landesweite Wahl der Gemeinderäte, außerordentliche Wahlen, sofern § 17 Abs. 5 Gemeindeordnung zur Anwendung kommt, und die Gemeinderatswahl in der Landeshauptstadt Graz.

Abweichend davon umfasst der Begriff im 2. Abschnitt des 1. Teiles in lit. B nur die Gemeinderatswahl in der Landeshauptstadt Graz bzw. in lit. A die Gemeinderatswahl ohne die Stadt Graz.

2.

politische Partei: Partei im Sinn des § 2 Z 1 Parteiengesetz 2012.

3.

Landtagspartei: jede politische Partei, die im Landtag Steiermark vertreten ist.

4.

Gemeinderatspartei: jede Partei, die in zumindest einem Gemeinderat in der Steiermark, nicht aber im Landtag Steiermark vertreten ist; sofern diese Partei eine Organisationseinheit auf Landesebene hat, gilt nur diese als Gemeinderatspartei.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 174/2013, LGBl. Nr. 70/2019

§ 8 StPFöLVG Exklusivität der Förderungen


Eine über die nach diesem Gesetz geregelten Förderungen hinaus gehende Förderung politischer Parteien durch das Land und die Gemeinden ist unzulässig.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 174/2013

§ 9 StPFöLVG Entscheidung über die Förderungen


Über Anträge auf Förderung nach §§ 2, 5 und 6b entscheidet die Landesregierung und nach § 6e die Bürgermeisterin/der Bürgermeister der Stadt Graz mit Bescheid.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 174/2013

§ 10 StPFöLVG Verwendung und Kontrolle


(1) Förderungsempfängerinnen nach diesem Gesetz dürfen die erhaltenen Mittel ausschließlich nach den Vorgaben dieses Gesetzes – insbesondere auch für Finanzierungskosten – verwenden.

(2) Für politische Parteien gelten in Bezug auf die Rechenschaftspflicht und deren Kontrolle die Bestimmungen des 3. und 4. Abschnittes des Parteiengesetzes 2012.

§ 11 StPFöLVG Wertsicherung


Die Beträge gemäß § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 6c Abs. 1 und § 6f Abs. 1 vermindern oder erhöhen sich in den folgenden Jahren in jenem Ausmaß, in dem sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 (VPI 2010) oder ein an seine Stelle tretender Index des Vorjahres verändert.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 174/2013

§ 12 StPFöLVG Fälligkeit


(1) Die Förderung ist in Halbjahresbeträgen jeweils zum 31. Jänner und 31. Juli fällig. Dabei kommt im Jänner jeweils die Hälfte des Jahresbetrages des Vorjahres zur Auszahlung. Anlässlich der Auszahlung im Juli ist die Wertsicherung für das gesamte laufende Jahr zu berücksichtigen. Gibt es keinen Vorjahresbetrag gemäß diesem Gesetz, ist der Halbjahresbetrag nach den Vorgaben dieses Gesetzes zu errechnen. Dieser Absatz 1 ist auf den 2. Abschnitt des 2. Teiles nicht anzuwenden.

(2) Die Förderung ist auf ein im Antrag bzw. Ansuchen angeführtes Konto zu leisten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 174/2013

§ 13 StPFöLVG Berechnung


Die sich aus den Berechnungen nach § 3 Abs. 4 und 5 sowie § 6 Abs. 2 und 3 ergebenden Förderbeträge sind auf volle 100 Euro-Beträge auf- bzw. abzurunden.

§ 14 StPFöLVG Budgetierung


Die Förderungen nach diesem Gesetz sind in den jeweiligen Landesvoranschlägen zu berücksichtigen.

§ 15 StPFöLVG Rücklagenbildung


Die Förderungsnehmerinnen dürfen mit nicht verbrauchten Fördermitteln Rücklagen für einen Zeitraum von längstens vier Jahren bilden.

§ 15a StPFöLVG Wahlwerbungsausgaben


(1) Jede politische Partei darf für eine Landtagswahl maximal eine Million Euro für Wahlwerbung aufwenden. Wahlwerbungsausgaben sind Ausgaben für landtagswahlspezifische Leistungen, deren Erbringung für die politische Partei oder Nutzung durch die politische Partei zwischen dem Stichtag und dem Wahltag erfolgt. Wird derselbe Wahlvorschlag von zwei oder mehreren politischen Parteien unterstützt, gilt die Höchstsumme für die zusammengerechneten Ausgaben dieser Parteien. In die Wahlwerbungsausgaben sind auch die Ausgaben einzelner Wahlwerberinnen/Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, einzurechnen, wobei Ausgaben einer Wahlwerberin/eines Wahlwerbers für auf ihre/seine Person abgestimmte Wahlwerbung bis zu einem Betrag in der Höhe von 2 500 Euro unberücksichtigt bleiben.

(2) Wahlwerbungsausgaben sind Ausgaben für

1.

Außenwerbung, insbesondere Plakate,

2.

Postwurfsendungen und Direktwerbung,

3.

Folder,

4.

Wahlkampfgeschenke zur Verteilung,

5.

Inserate und Werbeeinschaltungen in Print-, Hörfunk- und audiovisuellen Medien,

6.

Kinospots,

7.

parteieigene Medien, soweit sie in höherer Auflage oder höherer Anzahl als in Nichtwahlkampfzeiten verbreitet werden,

8.

Internet-Werbeauftritte,

9.

Kommunikations-, Media-, Werbe-, Direktwerbe-, Event-, Schalt-, PR- und ähnliche Agenturen und Call-Center,

10.

Personal,

11.

Wahlwerbungsveranstaltungen sowie

12.

Ausgaben der politischen Partei für die Wahlwerberinnen /Wahlwerber,

13.

Ausgaben der politischen Partei für natürliche Personen und Personengruppen zur Unterstützung einer Wahlwerberin/eines Wahlwerbers,

14.

sonstige landtagswahlspezifische Ausgaben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2019

§ 15b StPFöLVG Prüfung der Wahlwerbungsausgaben


(1) Die politischen Parteien haben dem Landesrechnungshof innerhalb von sechs Monaten nach der Landtagswahl eine den Vorgaben des § 15a entsprechende Aufstellung ihrer Wahlwerbungsausgaben, gegliedert je Wahlwerbungsausgabe nach Leistungsart, Leistungserbringer, Leistungszeitraum und Höhe der Ausgabe zu übermitteln.

(2) Der Landesrechnungshof hat die ziffernmäßige Richtigkeit der Aufstellung der Wahlwerbungsausgaben und die Übereinstimmung mit diesem Landesverfassungsgesetz zu prüfen.

(3) Sofern dem Landesrechnungshof konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass in der Aufstellung enthaltene Angaben unrichtig oder unvollständig sind, hat er der betroffenen politischen Partei die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist einzuräumen, in der die Richtigkeit und Vollständigkeit zu begründen ist. Er kann von der politischen Partei die Bestätigung der Richtigkeit ihrer Stellungnahme durch deren Wirtschaftsprüfer verlangen.

(4) Der Landesrechnungshof hat der Landesregierung einen Bericht zu übermitteln, in dem anzuführen ist, ob die politischen Parteien

1.

eine Aufstellung der Wahlwerbungsausgaben innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 an den Landesrechnungshof übermittelt haben,

2.

die Wahlwerbungsausgabengrenze gemäß § 15a Abs. 1 eingehalten haben und

3.

unrichtige bzw. unvollständige Angaben gemacht haben und diese nicht durch die politische Partei oder deren Wirtschaftsprüfer aufgeklärt werden konnten.

(5) Der Landesrechnungshof hat den Bericht mit einer Aufstellung der Wahlwerbungsausgaben je politischer Partei gegliedert nach der Aufzählung des § 15a Abs. 2 mit den jeweils zugeordneten Gesamtausgaben unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen Dritter auf seiner Homepage zu veröffentlichen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2019

§ 16 StPFöLVG Verweise


Verweise in diesem Gesetz

a)

auf andere Rechtsvorschriften des Landes sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen,

b)

auf Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweis auf folgende Fassung zu verstehen: Parteiengesetz 2012, BGBl. I Nr. 56/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 55/2019.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2019

§ 17 StPFöLVG Übergangsbestimmungen


(1) Antragstellungen gemäß § 2 und § 5 sind im Jahr 2013 vom 2. bis zum 31. Jänner 2013 zulässig.

(2) Im Jahr 2013 sind die 1. Halbjahresbeträge (§ 12 Abs. 1) einen Monat nach Antragstellung fällig.

(3) § 11 ist auf § 3 Abs. 1 erst ab dem Jahr 2015 anzuwenden.

(4) § 15 ist auch auf nach dem Steiermärkischen Parteienförderungsgesetz, LGBl. Nr. 17/1992, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 55/2011 gewährte Förderungen anzuwenden.

(5) Bezogen auf das Förderjahr 2014 sind die Fristen der §§ 6b Abs. 1 und 6e Abs. 1 durch 31. Jänner 2014, die Fristen des § 6c Abs. 1 durch 15. Februar 2014 sowie die Fristen der §§ 6c Abs. 2 und 6f Abs. 3 durch 31. März 2014 zu ersetzen.

(6) Abweichend von § 6c Abs. 2 sind die Beträge, die im Zeitraum 16. Jänner bis 10. September 2014 eingelangt sind, im in § 6c Abs. 3 genannten Verhältnis bis zum 30. September 2014 an die anspruchsberechtigten Antragsteller gemäß § 6b zu überweisen.

(7) Für den Zeitraum 1. Jänner 2015 bis zur allgemeinen Gemeinderatswahl 2015 bleibt für den Fall der Auflösung des Gemeinderates auf Grund einer Gemeindegebietsänderung die Antragsberechtigung gemäß § 6a Abs. 1 der am 31. Dezember 2014 bestehenden Gemeinderatsparteien aufrecht.

(8) Bei Gemeindegebietsänderungen gilt § 6c Abs. 1 für den Zeitraum 1. Jänner 2015 bis zur allgemeinen Gemeinderatswahl 2015 mit der Maßgabe, dass die in den bis 31. Dezember 2014 bestehenden Gemeinden bei der letzten Gemeinderatswahl Wahlberechtigten zusammenzuzählen sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 174/2013, LGBl. Nr. 105/2014

§ 17a StPFöLVG Sanktion


(1) Für den Fall der Überschreitung des in § 15a Abs. 1 festgesetzten Höchstbetrages um

1.

bis zu 25 % ist eine Geldbuße in Höhe von 50 % des Überschreitungsbetrages und

2.

mehr als 25 % ist eine Geldbuße in Höhe des Überschreitungsbetrages

mit Bescheid der Landesregierung festzustellen.

(2) Die Geldbuße ist von der/den nächstfälligen Parteienförderung/en nach dem 1. Teil in Abzug zu bringen. Besteht kein Anspruch auf eine solche Parteienförderung, ist die Geldbuße gleichzeitig mit ihrer Feststellung zur Gänze zur Zahlung an das Land vorzuschreiben.

(3) Wird innerhalb der Frist gemäß § 15b Abs. 1 keine Aufstellung an den Landesrechnungshof übermittelt, erhält die politische Partei im Folgejahr keine Förderungen nach dem 1. Teil.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2019

§ 18 StPFöLVG Inkrafttreten


Dieses Landesverfassungsgesetz tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

§ 18a StPFöLVG Inkrafttreten von Novellen


(1) Die Einfügung des 2. Abschnittes in den 2. Teil (§§ 6a bis 6g), des § 17a und des § 18a sowie die Änderung der §§ 7, 8, 9, 11 und 12 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 174/2013 treten am 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) Die Änderung des § 6c Abs. 5 und die Einfügung des § 17 Abs. 6 bis 8 durch die Novelle LGBl. Nr. 105/2014 treten am 30. September 2014 in Kraft.

(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2019 treten § 7 Z 2, § 15a, § 15b, die Überschrift des 4. Teiles, § 16 lit. b und § 17a mit 20. September 2019 in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 174/2013, LGBl. Nr. 105/2014, LGBl. Nr. 70/2019

§ 19 StPFöLVG Außerkrafttreten


Mit Inkrafttreten dieses Landesverfassungsgesetzes tritt das Steiermärkische Parteienförderungsgesetz, LGBl. Nr. 17/1992 in der Fassung LGBl. Nr. 55/2011 außer Kraft.

Parteienförderungs-Verfassungsgesetz (StPFöLVG) Fundstelle


Landesverfassungsgesetz vom 11. Dezember 2012 über die Förderung der politischen Parteien im Land Steiermark (Steiermärkisches Parteienförderungs-Verfassungsgesetz) (StPFöLVG)

Stammfassung: LGBl. Nr. 6/2013 (XVI. GPStLT IA EZ 37/1 AB EZ 37/9)

Änderung

LGBl. Nr. 174/2013 (XVI. GPStLT IA EZ 37/1 AB EZ 37/19)

LGBl. Nr. 105/2014 (XVI. GPStLT IA EZ 2958/1 AB EZ 2958/3)

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