§ 6c StPFöLVG Höhe der Förderung

StPFöLVG - Parteienförderungs-Verfassungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.02.2026
  1. (1)Absatz einsJede Gemeinde hat zur Finanzierung der Förderung nach diesem Abschnitt 5,00 Euro je bei der letzten Gemeinderatswahl in ihrem Gemeindegebiet wahlberechtigter Person zur Verfügung zu stellen. Sie hat den sich aus der Berechnung ergebenden Betrag bis zum 31. März an die Landesregierung zu überweisen. Die Summe aller Überweisungen ergibt den Jahresbetrag.
  2. (2)Absatz 2Die Landesregierung hat jenen Gemeinden, die ihrer Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nachkommen, die Leistung dieses Betrages durch Bescheid vorzuschreiben. Die auf diesem Weg einlangenden Beträge sind zu veranlagen und schließlich dem Jahresbetrag des Folgejahres zuzurechnen.
  3. (3)Absatz 3Die Landesregierung hat den Jahresbetrag gemäß Abs. 1 in dem Verhältnis auf alle in den Gemeinderäten vertretenen Landtags-/Gemeinderatsparteien aufzuteilen, das dem Verhältnis der auf sie anlässlich der letzten Gemeinderatswahlen entfallenen gültigen Stimmen zu den gültigen Stimmen der anderen in den Gemeinderäten vertretenen Parteien entspricht. Die sich daraus ergebenden Anteile sind der jeweiligen Partei bis spätestens 31. Juli zu überweisen. Wenn eine (politische) Partei keinen fristgemäßen Antrag gemäß § 6b Abs. 1 gestellt hat, sind die entsprechenden Mittel an die jeweilige Gemeinde zurück zu überweisen.Die Landesregierung hat den Jahresbetrag gemäß Absatz eins, in dem Verhältnis auf alle in den Gemeinderäten vertretenen Landtags-/Gemeinderatsparteien aufzuteilen, das dem Verhältnis der auf sie anlässlich der letzten Gemeinderatswahlen entfallenen gültigen Stimmen zu den gültigen Stimmen der anderen in den Gemeinderäten vertretenen Parteien entspricht. Die sich daraus ergebenden Anteile sind der jeweiligen Partei bis spätestens 31. Juli zu überweisen. Wenn eine (politische) Partei keinen fristgemäßen Antrag gemäß Paragraph 6 b, Absatz eins, gestellt hat, sind die entsprechenden Mittel an die jeweilige Gemeinde zurück zu überweisen.
  4. (4)Absatz 4Außerordentliche Gemeinderatswahlen sind bei Berechnungen nach Abs. 1 und 3 jeweils erst am Beginn des darauf folgenden Kalenderjahres zu berücksichtigen.Außerordentliche Gemeinderatswahlen sind bei Berechnungen nach Absatz eins und 3 jeweils erst am Beginn des darauf folgenden Kalenderjahres zu berücksichtigen.
  5. (5)Absatz 5Im Jahr einer allgemeinen Gemeinderatswahl ist der Betrag gemäß Abs. 1 aliquot auf die Zeit vor und nach der Wahl aufzuteilen, wobei der Wahltag noch der Zeit vor der Gemeinderatswahl zuzurechnen ist. Die Landesregierung hat die Überweisung gemäß Abs. 3 binnen vier Monaten nach der Wahl durchzuführen.Im Jahr einer allgemeinen Gemeinderatswahl ist der Betrag gemäß Absatz eins, aliquot auf die Zeit vor und nach der Wahl aufzuteilen, wobei der Wahltag noch der Zeit vor der Gemeinderatswahl zuzurechnen ist. Die Landesregierung hat die Überweisung gemäß Absatz 3, binnen vier Monaten nach der Wahl durchzuführen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 174/2013, LGBl. Nr. 105/2014, LGBl. Nr. 3/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 174 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2026,

In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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