§ 17 StPFöLVG Übergangsbestimmungen

Parteienförderungs-Verfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAntragstellungen gemäß § 2 und § 5 sind im Jahr 2013 vom 2. bis zum 31. Jänner 2013 zulässig.Antragstellungen gemäß Paragraph 2 und Paragraph 5, sind im Jahr 2013 vom 2. bis zum 31. Jänner 2013 zulässig.
  2. (2)Absatz 2Im Jahr 2013 sind die 1. Halbjahresbeträge (§ 12 Abs. 1) einen Monat nach Antragstellung fällig.Im Jahr 2013 sind die 1. Halbjahresbeträge (Paragraph 12, Absatz eins,) einen Monat nach Antragstellung fällig.
  3. (3)Absatz 3§ 11 ist auf § 3 Abs. 1 erst ab dem Jahr 2015 anzuwenden.Paragraph 11, ist auf Paragraph 3, Absatz eins, erst ab dem Jahr 2015 anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4§ 15 ist auch auf nach dem Steiermärkischen Parteienförderungsgesetz, LGBl. Nr. 17/1992, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 55/2011 gewährte Förderungen anzuwenden.Paragraph 15, ist auch auf nach dem Steiermärkischen Parteienförderungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 1992,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2011, gewährte Förderungen anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5Bezogen auf das Förderjahr 2014 sind die Fristen der §§ 6b Abs. 1 und 6e Abs. 1 durch 31. Jänner 2014, die Fristen des § 6c Abs. 1 durch 15. Februar 2014 sowie die Fristen der §§ 6c Abs. 2 und 6f Abs. 3 durch 31. März 2014 zu ersetzen.Bezogen auf das Förderjahr 2014 sind die Fristen der Paragraphen 6 b, Absatz eins und 6e Absatz eins, durch 31. Jänner 2014, die Fristen des Paragraph 6 c, Absatz eins, durch 15. Februar 2014 sowie die Fristen der Paragraphen 6 c, Absatz 2 und 6f Absatz 3, durch 31. März 2014 zu ersetzen.
  6. (6)Absatz 6Abweichend von § 6c Abs. 2 sind die Beträge, die im Zeitraum 16. Jänner bis 10. September 2014 eingelangt sind, im in § 6c Abs. 3 genannten Verhältnis bis zum 30. September 2014 an die anspruchsberechtigten Antragsteller gemäß § 6b zu überweisen.Abweichend von Paragraph 6 c, Absatz 2, sind die Beträge, die im Zeitraum 16. Jänner bis 10. September 2014 eingelangt sind, im in Paragraph 6 c, Absatz 3, genannten Verhältnis bis zum 30. September 2014 an die anspruchsberechtigten Antragsteller gemäß Paragraph 6 b, zu überweisen.
  7. (7)Absatz 7Für den Zeitraum 1. Jänner 2015 bis zur allgemeinen Gemeinderatswahl 2015 bleibt für den Fall der Auflösung des Gemeinderates auf Grund einer Gemeindegebietsänderung die Antragsberechtigung gemäß § 6a Abs. 1 der am 31. Dezember 2014 bestehenden Gemeinderatsparteien aufrecht.Für den Zeitraum 1. Jänner 2015 bis zur allgemeinen Gemeinderatswahl 2015 bleibt für den Fall der Auflösung des Gemeinderates auf Grund einer Gemeindegebietsänderung die Antragsberechtigung gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, der am 31. Dezember 2014 bestehenden Gemeinderatsparteien aufrecht.
  8. (8)Absatz 8Bei Gemeindegebietsänderungen gilt § 6c Abs. 1 für den Zeitraum 1. Jänner 2015 bis zur allgemeinen Gemeinderatswahl 2015 mit der Maßgabe, dass die in den bis 31. Dezember 2014 bestehenden Gemeinden bei der letzten Gemeinderatswahl Wahlberechtigten zusammenzuzählen sind.Bei Gemeindegebietsänderungen gilt Paragraph 6 c, Absatz eins, für den Zeitraum 1. Jänner 2015 bis zur allgemeinen Gemeinderatswahl 2015 mit der Maßgabe, dass die in den bis 31. Dezember 2014 bestehenden Gemeinden bei der letzten Gemeinderatswahl Wahlberechtigten zusammenzuzählen sind.
  9. (9)Absatz 9Abweichend von § 12 Abs. 1 erster Satz ist der in § 3 Abs. 1 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 3/2026 festgelegte Multiplikator in Höhe von 12,70 Euro der Auszahlung zum 31. Jänner 2026 zu Grunde zulegen. Für die Auszahlung zum 31. Juli 2026 ist dieser Multiplikator gemäß § 11 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 zweiter Satz wertzusichern.Abweichend von Paragraph 12, Absatz eins, erster Satz ist der in Paragraph 3, Absatz eins, in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2026, festgelegte Multiplikator in Höhe von 12,70 Euro der Auszahlung zum 31. Jänner 2026 zu Grunde zulegen. Für die Auszahlung zum 31. Juli 2026 ist dieser Multiplikator gemäß Paragraph 11, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins, zweiter Satz wertzusichern.

(1) Antragstellungen gemäß § 2 und § 5 sind im Jahr 2013 vom 2. bis zum 31. Jänner 2013 zulässig.

(2) Im Jahr 2013 sind die 1. Halbjahresbeträge (§ 12 Abs. 1) einen Monat nach Antragstellung fällig.

(3) § 11 ist auf § 3 Abs. 1 erst ab dem Jahr 2015 anzuwenden.

(4) § 15 ist auch auf nach dem Steiermärkischen Parteienförderungsgesetz, LGBl. Nr. 17/1992, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 55/2011 gewährte Förderungen anzuwenden.

(5) Bezogen auf das Förderjahr 2014 sind die Fristen der §§ 6b Abs. 1 und 6e Abs. 1 durch 31. Jänner 2014, die Fristen des § 6c Abs. 1 durch 15. Februar 2014 sowie die Fristen der §§ 6c Abs. 2 und 6f Abs. 3 durch 31. März 2014 zu ersetzen.

(6) Abweichend von § 6c Abs. 2 sind die Beträge, die im Zeitraum 16. Jänner bis 10. September 2014 eingelangt sind, im in § 6c Abs. 3 genannten Verhältnis bis zum 30. September 2014 an die anspruchsberechtigten Antragsteller gemäß § 6b zu überweisen.

(7) Für den Zeitraum 1. Jänner 2015 bis zur allgemeinen Gemeinderatswahl 2015 bleibt für den Fall der Auflösung des Gemeinderates auf Grund einer Gemeindegebietsänderung die Antragsberechtigung gemäß § 6a Abs. 1 der am 31. Dezember 2014 bestehenden Gemeinderatsparteien aufrecht.

(8) Bei Gemeindegebietsänderungen gilt § 6c Abs. 1 für den Zeitraum 1. Jänner 2015 bis zur allgemeinen Gemeinderatswahl 2015 mit der Maßgabe, dass die in den bis 31. Dezember 2014 bestehenden Gemeinden bei der letzten Gemeinderatswahl Wahlberechtigten zusammenzuzählen sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 174/2013, LGBl. Nr. 105/2014, LGBl. Nr. 3/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 174 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2026,

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 30.09.2014 bis 31.12.2025
  1. (1)Absatz einsAntragstellungen gemäß § 2 und § 5 sind im Jahr 2013 vom 2. bis zum 31. Jänner 2013 zulässig.Antragstellungen gemäß Paragraph 2 und Paragraph 5, sind im Jahr 2013 vom 2. bis zum 31. Jänner 2013 zulässig.
  2. (2)Absatz 2Im Jahr 2013 sind die 1. Halbjahresbeträge (§ 12 Abs. 1) einen Monat nach Antragstellung fällig.Im Jahr 2013 sind die 1. Halbjahresbeträge (Paragraph 12, Absatz eins,) einen Monat nach Antragstellung fällig.
  3. (3)Absatz 3§ 11 ist auf § 3 Abs. 1 erst ab dem Jahr 2015 anzuwenden.Paragraph 11, ist auf Paragraph 3, Absatz eins, erst ab dem Jahr 2015 anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4§ 15 ist auch auf nach dem Steiermärkischen Parteienförderungsgesetz, LGBl. Nr. 17/1992, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 55/2011 gewährte Förderungen anzuwenden.Paragraph 15, ist auch auf nach dem Steiermärkischen Parteienförderungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 1992,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2011, gewährte Förderungen anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5Bezogen auf das Förderjahr 2014 sind die Fristen der §§ 6b Abs. 1 und 6e Abs. 1 durch 31. Jänner 2014, die Fristen des § 6c Abs. 1 durch 15. Februar 2014 sowie die Fristen der §§ 6c Abs. 2 und 6f Abs. 3 durch 31. März 2014 zu ersetzen.Bezogen auf das Förderjahr 2014 sind die Fristen der Paragraphen 6 b, Absatz eins und 6e Absatz eins, durch 31. Jänner 2014, die Fristen des Paragraph 6 c, Absatz eins, durch 15. Februar 2014 sowie die Fristen der Paragraphen 6 c, Absatz 2 und 6f Absatz 3, durch 31. März 2014 zu ersetzen.
  6. (6)Absatz 6Abweichend von § 6c Abs. 2 sind die Beträge, die im Zeitraum 16. Jänner bis 10. September 2014 eingelangt sind, im in § 6c Abs. 3 genannten Verhältnis bis zum 30. September 2014 an die anspruchsberechtigten Antragsteller gemäß § 6b zu überweisen.Abweichend von Paragraph 6 c, Absatz 2, sind die Beträge, die im Zeitraum 16. Jänner bis 10. September 2014 eingelangt sind, im in Paragraph 6 c, Absatz 3, genannten Verhältnis bis zum 30. September 2014 an die anspruchsberechtigten Antragsteller gemäß Paragraph 6 b, zu überweisen.
  7. (7)Absatz 7Für den Zeitraum 1. Jänner 2015 bis zur allgemeinen Gemeinderatswahl 2015 bleibt für den Fall der Auflösung des Gemeinderates auf Grund einer Gemeindegebietsänderung die Antragsberechtigung gemäß § 6a Abs. 1 der am 31. Dezember 2014 bestehenden Gemeinderatsparteien aufrecht.Für den Zeitraum 1. Jänner 2015 bis zur allgemeinen Gemeinderatswahl 2015 bleibt für den Fall der Auflösung des Gemeinderates auf Grund einer Gemeindegebietsänderung die Antragsberechtigung gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, der am 31. Dezember 2014 bestehenden Gemeinderatsparteien aufrecht.
  8. (8)Absatz 8Bei Gemeindegebietsänderungen gilt § 6c Abs. 1 für den Zeitraum 1. Jänner 2015 bis zur allgemeinen Gemeinderatswahl 2015 mit der Maßgabe, dass die in den bis 31. Dezember 2014 bestehenden Gemeinden bei der letzten Gemeinderatswahl Wahlberechtigten zusammenzuzählen sind.Bei Gemeindegebietsänderungen gilt Paragraph 6 c, Absatz eins, für den Zeitraum 1. Jänner 2015 bis zur allgemeinen Gemeinderatswahl 2015 mit der Maßgabe, dass die in den bis 31. Dezember 2014 bestehenden Gemeinden bei der letzten Gemeinderatswahl Wahlberechtigten zusammenzuzählen sind.
  9. (9)Absatz 9Abweichend von § 12 Abs. 1 erster Satz ist der in § 3 Abs. 1 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 3/2026 festgelegte Multiplikator in Höhe von 12,70 Euro der Auszahlung zum 31. Jänner 2026 zu Grunde zulegen. Für die Auszahlung zum 31. Juli 2026 ist dieser Multiplikator gemäß § 11 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 zweiter Satz wertzusichern.Abweichend von Paragraph 12, Absatz eins, erster Satz ist der in Paragraph 3, Absatz eins, in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2026, festgelegte Multiplikator in Höhe von 12,70 Euro der Auszahlung zum 31. Jänner 2026 zu Grunde zulegen. Für die Auszahlung zum 31. Juli 2026 ist dieser Multiplikator gemäß Paragraph 11, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins, zweiter Satz wertzusichern.

(1) Antragstellungen gemäß § 2 und § 5 sind im Jahr 2013 vom 2. bis zum 31. Jänner 2013 zulässig.

(2) Im Jahr 2013 sind die 1. Halbjahresbeträge (§ 12 Abs. 1) einen Monat nach Antragstellung fällig.

(3) § 11 ist auf § 3 Abs. 1 erst ab dem Jahr 2015 anzuwenden.

(4) § 15 ist auch auf nach dem Steiermärkischen Parteienförderungsgesetz, LGBl. Nr. 17/1992, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 55/2011 gewährte Förderungen anzuwenden.

(5) Bezogen auf das Förderjahr 2014 sind die Fristen der §§ 6b Abs. 1 und 6e Abs. 1 durch 31. Jänner 2014, die Fristen des § 6c Abs. 1 durch 15. Februar 2014 sowie die Fristen der §§ 6c Abs. 2 und 6f Abs. 3 durch 31. März 2014 zu ersetzen.

(6) Abweichend von § 6c Abs. 2 sind die Beträge, die im Zeitraum 16. Jänner bis 10. September 2014 eingelangt sind, im in § 6c Abs. 3 genannten Verhältnis bis zum 30. September 2014 an die anspruchsberechtigten Antragsteller gemäß § 6b zu überweisen.

(7) Für den Zeitraum 1. Jänner 2015 bis zur allgemeinen Gemeinderatswahl 2015 bleibt für den Fall der Auflösung des Gemeinderates auf Grund einer Gemeindegebietsänderung die Antragsberechtigung gemäß § 6a Abs. 1 der am 31. Dezember 2014 bestehenden Gemeinderatsparteien aufrecht.

(8) Bei Gemeindegebietsänderungen gilt § 6c Abs. 1 für den Zeitraum 1. Jänner 2015 bis zur allgemeinen Gemeinderatswahl 2015 mit der Maßgabe, dass die in den bis 31. Dezember 2014 bestehenden Gemeinden bei der letzten Gemeinderatswahl Wahlberechtigten zusammenzuzählen sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 174/2013, LGBl. Nr. 105/2014, LGBl. Nr. 3/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 174 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2026,

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