§ 3 StPFöLVG Höhe der Förderung

Parteienförderungs-Verfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Jahresbetrag der Förderung errechnet sich, indem die Zahl der bei der letzten Landtagswahl Wahlberechtigten mit dem Betrag von 12,70 Euro multipliziert wird. Er umfasst einen Sockelbetrag und einen Steigerungsbetrag.
  2. (2)Absatz 2Der Sockelbetrag errechnet sich, indem die Anzahl der Landtagsparteien mit dem Betrag von 50.000 Euro multipliziert wird. Er ist unabhängig von der im Landtag Steiermark gegebenen Mandatszahl gleichmäßig auf alle Landtagsparteien aufzuteilen.
  3. (3)Absatz 3Der Steigerungsbetrag ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Jahresbetrag und dem Sockelbetrag. Er ist auf jede Landtagspartei in dem Verhältnis der auf sie anlässlich der letzten Landtagswahl in der Steiermark entfallenen gültigen Stimmen zu den auf alle Landtagsparteien entfallenen gültigen Stimmen aufzuteilen.
  4. (4)Absatz 4Jede Landtagspartei ist für den Anteil am Jahresbetrag antragsberechtigt, der sich aus den Berechnungen nach Abs. 2 und 3 ergibt.Jede Landtagspartei ist für den Anteil am Jahresbetrag antragsberechtigt, der sich aus den Berechnungen nach Absatz 2 und 3 ergibt.
  5. (5)Absatz 5Im Jahr der Landtagswahl ist der Halbjahresbetrag (§ 12 Abs. 1) aliquot auf die Zeit vor und nach der Wahl aufzuteilen, wobei der Wahltag noch der Zeit vor der Landtagswahl zuzurechnen ist.Im Jahr der Landtagswahl ist der Halbjahresbetrag (Paragraph 12, Absatz eins,) aliquot auf die Zeit vor und nach der Wahl aufzuteilen, wobei der Wahltag noch der Zeit vor der Landtagswahl zuzurechnen ist.

(1) Der Jahresbetrag der Förderung errechnet sich, indem die Zahl der bei der letzten Landtagswahl Wahlberechtigten mit dem Betrag von 11,00 Euro multipliziert wirdAnm. Er umfasst einen Sockelbetrag und einen Steigerungsbetrag.

(2) Der Sockelbetrag errechnet sich, indem die Anzahl der Landtagsparteien mit dem Betrag von 50.000 Euro multipliziert wird. Er ist unabhängig von der im Landtag Steiermark gegebenen Mandatszahl gleichmäßig auf alle Landtagsparteien aufzuteilen.

(3) Der Steigerungsbetrag ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Jahresbetrag und dem Sockelbetrag. Er ist auf jede Landtagspartei in dem Verhältnis der auf sie anlässlich der letzten Landtagswahl: in der Steiermark entfallenen gültigen Stimmen zu den auf alle Landtagsparteien entfallenen gültigen Stimmen aufzuteilen.

(4) Jede Landtagspartei ist für den Anteil am Jahresbetrag antragsberechtigtFassung LGBl. Nr. 3/2026Anmerkung, in der sichFassung Landesgesetzblatt Nr. 3 aus den Berechnungen nach Abs. 2 und 3 ergibt.2026,

(5) Im Jahr der Landtagswahl ist der Halbjahresbetrag (§ 12 Abs. 1) aliquot auf die Zeit vor und nach der Wahl aufzuteilen, wobei der Wahltag noch der Zeit vor der Landtagswahl zuzurechnen ist. Für die Indexberechnung ist in diesem Fall der Wahltag der Stichtag.

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2025
  1. (1)Absatz einsDer Jahresbetrag der Förderung errechnet sich, indem die Zahl der bei der letzten Landtagswahl Wahlberechtigten mit dem Betrag von 12,70 Euro multipliziert wird. Er umfasst einen Sockelbetrag und einen Steigerungsbetrag.
  2. (2)Absatz 2Der Sockelbetrag errechnet sich, indem die Anzahl der Landtagsparteien mit dem Betrag von 50.000 Euro multipliziert wird. Er ist unabhängig von der im Landtag Steiermark gegebenen Mandatszahl gleichmäßig auf alle Landtagsparteien aufzuteilen.
  3. (3)Absatz 3Der Steigerungsbetrag ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Jahresbetrag und dem Sockelbetrag. Er ist auf jede Landtagspartei in dem Verhältnis der auf sie anlässlich der letzten Landtagswahl in der Steiermark entfallenen gültigen Stimmen zu den auf alle Landtagsparteien entfallenen gültigen Stimmen aufzuteilen.
  4. (4)Absatz 4Jede Landtagspartei ist für den Anteil am Jahresbetrag antragsberechtigt, der sich aus den Berechnungen nach Abs. 2 und 3 ergibt.Jede Landtagspartei ist für den Anteil am Jahresbetrag antragsberechtigt, der sich aus den Berechnungen nach Absatz 2 und 3 ergibt.
  5. (5)Absatz 5Im Jahr der Landtagswahl ist der Halbjahresbetrag (§ 12 Abs. 1) aliquot auf die Zeit vor und nach der Wahl aufzuteilen, wobei der Wahltag noch der Zeit vor der Landtagswahl zuzurechnen ist.Im Jahr der Landtagswahl ist der Halbjahresbetrag (Paragraph 12, Absatz eins,) aliquot auf die Zeit vor und nach der Wahl aufzuteilen, wobei der Wahltag noch der Zeit vor der Landtagswahl zuzurechnen ist.

(1) Der Jahresbetrag der Förderung errechnet sich, indem die Zahl der bei der letzten Landtagswahl Wahlberechtigten mit dem Betrag von 11,00 Euro multipliziert wirdAnm. Er umfasst einen Sockelbetrag und einen Steigerungsbetrag.

(2) Der Sockelbetrag errechnet sich, indem die Anzahl der Landtagsparteien mit dem Betrag von 50.000 Euro multipliziert wird. Er ist unabhängig von der im Landtag Steiermark gegebenen Mandatszahl gleichmäßig auf alle Landtagsparteien aufzuteilen.

(3) Der Steigerungsbetrag ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Jahresbetrag und dem Sockelbetrag. Er ist auf jede Landtagspartei in dem Verhältnis der auf sie anlässlich der letzten Landtagswahl: in der Steiermark entfallenen gültigen Stimmen zu den auf alle Landtagsparteien entfallenen gültigen Stimmen aufzuteilen.

(4) Jede Landtagspartei ist für den Anteil am Jahresbetrag antragsberechtigtFassung LGBl. Nr. 3/2026Anmerkung, in der sichFassung Landesgesetzblatt Nr. 3 aus den Berechnungen nach Abs. 2 und 3 ergibt.2026,

(5) Im Jahr der Landtagswahl ist der Halbjahresbetrag (§ 12 Abs. 1) aliquot auf die Zeit vor und nach der Wahl aufzuteilen, wobei der Wahltag noch der Zeit vor der Landtagswahl zuzurechnen ist. Für die Indexberechnung ist in diesem Fall der Wahltag der Stichtag.

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