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(1) Der Jahresbetrag der Förderung errechnet sich, indem die Zahl der bei der letzten Landtagswahl Wahlberechtigten mit dem Betrag von 11,00 Euro multipliziert wirdAnm. Er umfasst einen Sockelbetrag und einen Steigerungsbetrag.
(2) Der Sockelbetrag errechnet sich, indem die Anzahl der Landtagsparteien mit dem Betrag von 50.000 Euro multipliziert wird. Er ist unabhängig von der im Landtag Steiermark gegebenen Mandatszahl gleichmäßig auf alle Landtagsparteien aufzuteilen.
(3) Der Steigerungsbetrag ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Jahresbetrag und dem Sockelbetrag. Er ist auf jede Landtagspartei in dem Verhältnis der auf sie anlässlich der letzten Landtagswahl: in der Steiermark entfallenen gültigen Stimmen zu den auf alle Landtagsparteien entfallenen gültigen Stimmen aufzuteilen.
(4) Jede Landtagspartei ist für den Anteil am Jahresbetrag antragsberechtigtFassung LGBl. Nr. 3/2026Anmerkung, in der sichFassung Landesgesetzblatt Nr. 3 aus den Berechnungen nach Abs. 2 und 3 ergibt.2026,
(1) Der Jahresbetrag der Förderung errechnet sich, indem die Zahl der bei der letzten Landtagswahl Wahlberechtigten mit dem Betrag von 11,00 Euro multipliziert wirdAnm. Er umfasst einen Sockelbetrag und einen Steigerungsbetrag.
(2) Der Sockelbetrag errechnet sich, indem die Anzahl der Landtagsparteien mit dem Betrag von 50.000 Euro multipliziert wird. Er ist unabhängig von der im Landtag Steiermark gegebenen Mandatszahl gleichmäßig auf alle Landtagsparteien aufzuteilen.
(3) Der Steigerungsbetrag ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Jahresbetrag und dem Sockelbetrag. Er ist auf jede Landtagspartei in dem Verhältnis der auf sie anlässlich der letzten Landtagswahl: in der Steiermark entfallenen gültigen Stimmen zu den auf alle Landtagsparteien entfallenen gültigen Stimmen aufzuteilen.
(4) Jede Landtagspartei ist für den Anteil am Jahresbetrag antragsberechtigtFassung LGBl. Nr. 3/2026Anmerkung, in der sichFassung Landesgesetzblatt Nr. 3 aus den Berechnungen nach Abs. 2 und 3 ergibt.2026,