(1)Absatz eins,Die Aufhebung einer Wortfolge des § 47 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 50/1990 ist am 19. Juli 1990 in Kraft getreten.Die Aufhebung einer Wortfolge des Paragraph 47, Absatz 2, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 1990, ist am 19. Juli 1990 in Kraft getreten.(2)Absatz 2... mehr lesen...
Durch dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:1.Ziffer einsVogelschutz-Richtlinie: Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wil... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Das Jagdschutzpersonal sowie die Bezirksjägermeisterinnen/Bezirksjägermeister und die Hegemeisterinnen/Hegemeister sind im Rahmen ihres gesetzlich festgelegten Aufgabenbereiches verpflichtet, die Einhaltung der jagdlichen Vorschriften, das Jagdschutzpersonal auch der ihm zur Überwa... mehr lesen...
Den zum Ersatze von Jagdschäden Verpflichteten steht es frei, den Rückgriff gegen den unmittelbar Schuldtragenden im ordentlichen Rechtswege geltend zu machen.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015, LGBl. Nr. 61/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr... mehr lesen...
Der landwirtschaftliche Wildhalter oder Tiergartenbetreiber hat den Ausbruch von Schalenwild unverzüglich den Jagdausübungsberechtigten der angrenzenden Jagdgebiete sowie der Behörde mitzuteilen. Nachweislich aus diesen Tierhaltungen ausgebrochenes Schalenwild, ausgenommen Stein- und Gamswild, is... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die/Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet:a)Litera aden bei der Ausübung der Jagd von ihr/ihm selbst, von ihrem/seinem Jagdpersonal, ihren/seinen Jagdgästen oder durch die Jagdhunde dieser Personen an Grund und Boden und dessen noch nicht eingebrachten Erzeugnissen verursac... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Wenn sich in einem Jagdrevier, in mehreren Jagdrevieren oder in Teilen von Jagdrevieren die Verminderung einer Wildgattung zur Vermeidung von Schäden in land- und forstwirtschaftlichen Kulturen als notwendig erweist, hat die Behörde über Antrag der Gemeinde, der Eingeforsteten, der... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Vom Jagdausübungsberechtigten oder vom beeideten Jagdschutzpersonal oder von mit schriftlicher Erlaubnis versehenen Jagdgästen dürfen1.Ziffer einsHunde, die abseits von Häusern, Wirtschaftsgebäuden, Herden und Wegen Wild jagend angetroffen werden, und2.Ziffer 2im Wald jagende Katze... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Verwendung von Abzugeisen, Abtritteisen, nicht selektiven Tötungsfallen, Schlingen, Netzen und tierquälerischen Fangvorrichtungen ist verboten.(2)Absatz 2,Es ist verboten:1.Ziffer einsbei der Jagdausübung Schusswaffen und Munition zu benützen, die nicht für die Verwendung bei d... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die/Der Jagdausübungsberechtigte hat den Wildabschuß so zu regeln, daß der Abschußplan erfüllt wird, die berechtigten Ansprüche der Land- und Forstwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden gewahrt werden und durch den Abschuß eine untragbare Entwertung des eigenen und der angrenzende... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Landesregierung hat durch Verordnung für das in § 2 genannte Wild unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 1a Abs. 3 und 4 Jagdzeiten festzusetzen. Für Wild des Anhanges IV der FFH-Richtlinie sowie für Vogelarten, die nicht in Anhang II Teil A oder B der Vogelschutz-Richtl... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Antrag auf Ausstellung einer Jagdkarte kann bei jeder Bezirksverwaltungsbehörde eingebracht werden.(1a)Absatz eins a,Zum Zweck der Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen sowie der Ausstellung der Jagdkarte ist die Behörde berechtigt, folgende Register mittels automation... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Ein Eigenjagdrecht darf nur nach Maßgabe des § 15 mit Genehmigung der Behörde ab Beginn eines Jagdjahres und für ganze Jagdjahre jeweils bis zur Höchstdauer einer Jagdpachtperiode verpachtet werden.Ein Eigenjagdrecht darf nur nach Maßgabe des Paragraph 15, mit Genehmigung der Behör... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 07.07.2026 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 61/2026 § 0 gültig von 01.09.2025 bis 06.07.2026 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 68/2025... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Änderung des § 1 Abs. 2, § 4, § 5 und § 7 lit. c sowie der Entfall der §§ 11 und 12 und die Umbenennung des § 13 durch die Novelle LGBl. Nr. 56/1998 ist am 1. August 1998 in Kraft getreten.Die Änderung des Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 4,, Paragraph 5 und Paragraph 7, Li... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Durch dieses Gesetz werden die Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie und die Seveso II-Richtlinie umgesetzt.(2)Absatz 2,Durch die §§ 1, 2, 3, 31, 33, 38, 41, 42, 42b, 43a, 44a, 46, 52 und 53 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 10/2008 wird die Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie umges... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Errichtung, wesentliche Änderung und der Betrieb einer örtlich gebundenen Erzeugungsanlage bedürfen soweit nicht § 6a (Anzeigepflicht) zur Anwendung kommt, einer elektrizitätsrechtlichen Genehmigung.Die Errichtung, wesentliche Änderung und der Betrieb einer örtlich gebundenen E... mehr lesen...