§ 76 WElWG 2005

Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.12.2021 bis 31.12.9999

(1) Durch dieses Gesetz werden die Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie und die Seveso II-Richtlinie umgesetzt.

(2) Durch die §§ 1, 2, 3, 31, 33, 38, 41, 42, 42b, 43a, 44a, 46, 52 und 53 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 10/2008 wird die Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie umgesetzt.

(3) Durch die §§ 1 und 2, §§ 46a bis 46c sowie § 75 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 10/2008 wird die KWK-Richtlinie umgesetzt.

(4) Durch die §§ 44, 50 und 54 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 10/2008 werden die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG und die Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen umgesetzt.

(5) Durch § 42b wird die Richtlinie 2005/89/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Elektrizitätsversorgung und von Infrastrukturinvestitionen umgesetzt.

(6) Durch die §§ 1 Abs. 3 Z 4 und 42 Abs. 2 Z 5 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 44/2012 sowie durch die §§ 2 Abs. 1 Z 1a, Z 17, Z 29a, 33 Abs. 9, 68a Abs. 3 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 51/2014 wird die Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG, ABl. Nr. L 140 vom 5. Juni 2009, S. 16 ff. umgesetzt.

(7) Durch die §§ 1 Abs. 3 Z 9, 5 Abs. 3 Z 9 bis 11, 5 Abs. 4, 37, 38, 42, 43a, 55, 58, 70 und 72 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 44/2012 wird die Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG, ABl. Nr. L 211 vom 14. August 2009, S. 55 ff. umgesetzt.

(8) Durch die §§ 38 Abs. 1, 68a, 70 Abs. 1, 73 und 75 Abs. 5 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 44/2012 wird die Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG, ABl. Nr. L 114 vom 27. April 2006, S. 64 ff. umgesetzt.

(9) Durch die §§ 5 Abs. 3 Z 12 und Abs. 6, 11 Abs. 4 und Abs. 5, 38 Abs. 1 Z 27, 41 Abs. 1 Z 30 und Anhang 3 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 12/2020 sowie durch § 33 Abs. 9 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 60/2018 wird die Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, umgesetzt.

(10) Durch die §§ 27 bis 29a sowie Anhang 1 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 51/2014 wird die Seveso III-Richtlinie umgesetzt.

(11) Mit § 71 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 60/2018 wird die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) durchgeführt.

(12) Durch den § 11 Abs. 1 Z 4 in der Fassung der Novelle LGBl. für Wien Nr. 51/2014 und den § 33 Abs. 9 in der Fassung der Novelle LGBl. für Wien Nr. 73/2021 werden die Art. 1 Abs. 1 letzter Absatz und Anhang XII Nummer 1 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2018/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, ABl. Nr. L 328 vom 21. Dezember 2018, S. 210, umgesetzt.

(13) Durch den § 11 Abs. 1 Z 4 in der Fassung der Novelle LGBl. für Wien Nr. 51/2014 wird Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018, S. 82, umgesetzt.

(14) Durch den § 1 Abs. 3 Z 12 und die §§ 28, 28d Abs. 1 und 29 Abs. 12 bis 14 in der Fassung der Novelle LGBl. für Wien Nr. 73/2021 werden die Art. 5 Abs. 2, 6 Abs. 1 und 3, 10 Abs. 5, 13 Abs. 2 Buchstabe c, 15 Abs. 1 Buchstabe c und Abs. 5 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates, ABl. Nr. L 197, S. 1, vom 24. Juli 2012, umgesetzt.

Stand vor dem 13.12.2021

In Kraft vom 25.02.2020 bis 13.12.2021

(1) Durch dieses Gesetz werden die Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie und die Seveso II-Richtlinie umgesetzt.

(2) Durch die §§ 1, 2, 3, 31, 33, 38, 41, 42, 42b, 43a, 44a, 46, 52 und 53 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 10/2008 wird die Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie umgesetzt.

(3) Durch die §§ 1 und 2, §§ 46a bis 46c sowie § 75 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 10/2008 wird die KWK-Richtlinie umgesetzt.

(4) Durch die §§ 44, 50 und 54 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 10/2008 werden die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG und die Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen umgesetzt.

(5) Durch § 42b wird die Richtlinie 2005/89/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Elektrizitätsversorgung und von Infrastrukturinvestitionen umgesetzt.

(6) Durch die §§ 1 Abs. 3 Z 4 und 42 Abs. 2 Z 5 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 44/2012 sowie durch die §§ 2 Abs. 1 Z 1a, Z 17, Z 29a, 33 Abs. 9, 68a Abs. 3 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 51/2014 wird die Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG, ABl. Nr. L 140 vom 5. Juni 2009, S. 16 ff. umgesetzt.

(7) Durch die §§ 1 Abs. 3 Z 9, 5 Abs. 3 Z 9 bis 11, 5 Abs. 4, 37, 38, 42, 43a, 55, 58, 70 und 72 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 44/2012 wird die Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG, ABl. Nr. L 211 vom 14. August 2009, S. 55 ff. umgesetzt.

(8) Durch die §§ 38 Abs. 1, 68a, 70 Abs. 1, 73 und 75 Abs. 5 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 44/2012 wird die Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG, ABl. Nr. L 114 vom 27. April 2006, S. 64 ff. umgesetzt.

(9) Durch die §§ 5 Abs. 3 Z 12 und Abs. 6, 11 Abs. 4 und Abs. 5, 38 Abs. 1 Z 27, 41 Abs. 1 Z 30 und Anhang 3 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 12/2020 sowie durch § 33 Abs. 9 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 60/2018 wird die Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, umgesetzt.

(10) Durch die §§ 27 bis 29a sowie Anhang 1 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 51/2014 wird die Seveso III-Richtlinie umgesetzt.

(11) Mit § 71 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 60/2018 wird die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) durchgeführt.

(12) Durch den § 11 Abs. 1 Z 4 in der Fassung der Novelle LGBl. für Wien Nr. 51/2014 und den § 33 Abs. 9 in der Fassung der Novelle LGBl. für Wien Nr. 73/2021 werden die Art. 1 Abs. 1 letzter Absatz und Anhang XII Nummer 1 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2018/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, ABl. Nr. L 328 vom 21. Dezember 2018, S. 210, umgesetzt.

(13) Durch den § 11 Abs. 1 Z 4 in der Fassung der Novelle LGBl. für Wien Nr. 51/2014 wird Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018, S. 82, umgesetzt.

(14) Durch den § 1 Abs. 3 Z 12 und die §§ 28, 28d Abs. 1 und 29 Abs. 12 bis 14 in der Fassung der Novelle LGBl. für Wien Nr. 73/2021 werden die Art. 5 Abs. 2, 6 Abs. 1 und 3, 10 Abs. 5, 13 Abs. 2 Buchstabe c, 15 Abs. 1 Buchstabe c und Abs. 5 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates, ABl. Nr. L 197, S. 1, vom 24. Juli 2012, umgesetzt.

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