§ 38 WElWG 2005 Pflichten der Verteilernetzbetreiberinnen oder Verteilernetzbetreiber

WElWG 2005 - Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Zusätzlich zu den im Abschnitt 1 festgelegten Pflichten sind die Verteilernetzbetreiberinnen und Verteilernetzbetreiber verpflichtet,

1.

das von ihnen betriebene Netz sicher, zuverlässig und leistungsfähig unter Bedachtnahme auf den Umweltschutz zu betreiben und zu erhalten sowie für die Bereitstellung aller unentbehrlichen Hilfsdienste zu sorgen,

2.

das von ihnen betriebene Netz so zu errichten und zu erhalten, dass es bei Ausfall eines Teiles des Verteilernetzes oder einer Erzeugungsanlage in der Regel möglich ist, die daraus resultierenden Versorgungsunterbrechungen durch Umschaltmaßnahmen zu beenden,

3.

die zur langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Verteilung von Elektrizität zu befriedigen erforderlichen technischen Voraussetzungen sicherzustellen,

4.

der Betreiberin oder dem Betreiber eines anderen Netzes, mit dem ihr oder sein eigenes Netz verbunden ist, ausreichende Informationen zu liefern, um den sicheren und leistungsfähigen Betrieb, den koordinierten Ausbau und die Interoperabilität des Verbundnetzes sicherzustellen,

5.

wirtschaftlich sensible Informationen, von denen sie in Ausübung ihrer Tätigkeit Kenntnis erlangt haben, vertraulich zu behandeln,

6.

sich jeglicher Diskriminierung von Netzbenutzerinnen oder Netzbenutzern oder Kategorien von Netzbenutzerinnen oder Netzbenutzern, insbesondere zu Gunsten der mit ihnen verbundenen Unternehmen, zu enthalten,

7.

die zur Durchführung der Berechnung und Zuordnung der Ausgleichsenergie erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen, wobei insbesondere jene Zählwerte zu übermitteln sind, die für die Berechnung der Fahrplanabweichungen und der Abweichungen von den Lastprofilen jeder Bilanzgruppe benötigt werden,

8.

Netzzugangsberechtigten zu den jeweils genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen und jeweils bestimmten Systemnutzungsentgelten zuzüglich der Beiträge, Förderbeiträge und Zuschläge sowie Abgaben nach den elektrizitätsrechtlichen Vorschriften Netzzugang zu ihren Systemen zu gewähren,

9.

die genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen und die gemäß §§ 51 ff. ElWOG 2010 bestimmten Systemnutzungsentgelte gemäß dem Hauptstück VIII in geeigneter Weise (zB Internet) zu veröffentlichen,

10.

die zur Durchführung der Verrechnung und Datenübermittlung gemäß Z 7 erforderlichen vertraglichen Maßnahmen vorzusehen,

11.

zur Abschätzung der Lastflüsse und Prüfung der Einhaltung der technischen Sicherheit des Netzes,

12.

zur Führung einer Evidenz über alle in ihren Netzen tätigen Bilanzgruppen und Bilanzgruppenverantwortlichen,

13.

zur Führung einer Evidenz aller in ihren Netzen tätigen Stromhändlerinnen oder Stromhändler und Lieferantinnen oder Lieferanten,

14.

zur Messung der Bezüge, Leistungen, Lastprofile der Netzbenutzerinnen oder Netzbenutzer, zur Prüfung der Plausibilität der Lastprofile und zur Weitergabe von Daten im erforderlichen Ausmaß an die zuständige Bilanzgruppenkoordinatorin oder den zuständigen Bilanzgruppenkoordinator, die betroffenen Netzbetreiber sowie Bilanzgruppenverantwortlichen,

15.

zur Messung der Leistungen, der Strommengen und der Lastprofile an den Schnittstellen zu anderen Netzen und Weitergabe der Daten an betroffene Netzbetreiber und an die zuständige Bilanzgruppenkoordinatorin oder den zuständigen Bilanzgruppenkoordinator,

16.

vorübergehende mangelnde Netzkapazitäten (Engpässe) in ihrem Netz zu ermitteln und Handlungen zu setzen, um diese zu vermeiden und die Versorgungssicherheit aufrecht zu erhalten. Sofern für die Netzengpassbeseitigung erforderlich, schließen die Verteilernetzbetreiberinnen oder die Verteilernetzbetreiber mit den Erzeugerinnen oder Erzeugern Verträge, wonach diese zu Leistungen (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung, Veränderung der Verfügbarkeit von Erzeugungsanlagen) gegen Ersatz der wirtschaftlichen Nachteile und Kosten, die durch diese Leistungen verursacht werden, verpflichtet sind; dabei ist sicherzustellen, dass bei Anweisungen gegenüber Betreiberinnen oder Betreibern von KWK-Anlagen die Sicherheit der Fernwärmeversorgung nicht gefährdet ist,

17.

zur Entgegennahme und Weitergabe von Meldungen über Bilanzgruppenwechsel,

18.

zur Einrichtung einer besonderen Bilanzgruppe für die Ermittlung der Netzverluste, wobei diese Bilanzgruppe auch gemeinsam mit anderen Netzbetreibern in anderen Bundesländern eingerichtet werden kann,

19.

zur Einhebung der Entgelte für die Netznutzung und zur Einhebung der Beiträge, Förderbeiträge, Zuschläge und Abgaben nach den elektrizitätsrechtlichen Vorschriften sowie den gemäß § 30 Abs. 3 veröffentlichten Aufschlägen,

20.

zur Zusammenarbeit mit der zuständigen Bilanzgruppenkoordinatorin oder dem zuständigen Bilanzgruppenkoordinator, den Bilanzgruppenverantwortlichen und sonstigen Marktteilnehmerinnen oder Marktteilnehmern bei der Aufteilung der sich aus der Verwendung von standardisierten Lastprofilen ergebenden Differenzen nach Vorliegen der Messergebnisse,

21.

Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreiberinnen oder Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie den Bilanzgruppenkoordinatorinnen oder Bilanzgruppenkoordinatoren und anderen Marktteilnehmerinnen oder Marktteilnehmern entsprechend den in den Allgemeinen Netzbedingungen festgelegten Marktregeln abzuschließen,

22.

den Netzbenutzerinnen oder Netzbenutzern Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie für einen effizienten Netzzugang benötigen,

23.

bei der Planung des Verteilernetzausbaus Energieeffizienz- bzw. Nachfragesteuerungsmaßnahmen und/oder dezentrale Erzeugungsanlagen, durch die sich die Notwendigkeit einer Nachrüstung oder eines Kapazitätsersatzes erübrigen könnte, zu berücksichtigen,

24.

elektrische Energie, die zur Deckung von Energieverlusten und Kapazitätsreserven im Verteilernetz verwendet wird, nach transparenten, nichtdiskriminierenden und marktorientierten Verfahren zu beschaffen,

25.

zur Bekanntgabe der eingespeisten Ökoenergie an die Regulierungsbehörde,

26.

den Übertragungsnetzbetreiberinnen oder Übertragungsnetzbetreibern zum Zeitpunkt der Feststellung des technisch geeigneten Anschlusspunktes über die geplante Errichtung von Erzeugungsanlagen mit einer Leistung von über 50 MW zu informieren,

27.

die Anforderungen des Anhang XII der Energieeffizienzrichtlinie zu erfüllen,

28.

eine Evidenz über sämtliche an ihre Netze angeschlossenen und in Wien situierten Erzeugungsanlagen zu führen, welche die Anzahl der Anlagen pro Bezirk, die Engpassleistung der Anlagen und die Art der Erzeugung mit Stichtag zum Ende des Kalenderjahres zu enthalten hat und jeweils bis zum 30. Juni des Folgejahres der Behörde, dem Landeselektrizitätsbeirat und dem Regelzonenführer zu übermitteln ist und

29.

die gesamte Engpassleistung aller an ihre Netze angeschlossenen Erzeugungsanlagen und die gesamte Engpassleistung aller an ihre Netze angeschlossenen volatilen Erzeugungsanlagen mit Stichtag zum Ende des Kalenderjahres zu ermitteln und jeweils bis zum 30. Juni des Folgejahres der Behörde, dem Landeselektrizitätsbeirat und dem Regelzonenführer bekannt zu geben.

(2) Die näheren Bestimmungen zu den in Abs. 1 festgelegten Pflichten sind in den Allgemeinen Netzbedingungen festzulegen.

(3) Zur Sicherstellung der Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 hat die Verteilernetzbetreiberin oder der Verteilernetzbetreiber der Behörde ein Wartungs- und Instandhaltungskonzept vorzulegen, welches Vorkehrungen zur Gewährleistung der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu enthalten hat. Dieses Konzept ist bei jeder wesentlichen Änderung oder wesentlichen Erweiterung der elektrotechnischen Anlagen und Einrichtungen, mindestens jedoch alle 5 Jahre neu zu erstellen. Bei neuen Erkenntnissen und Erfahrungen ist es zu aktualisieren. Reichen die darin vorgesehenen Vorkehrungen nicht aus, um die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 zu gewährleisten, hat die Behörde eine Verbesserung des Konzeptes aufzutragen.

(4) Die Betreiberin oder der Betreiber eines Verteilernetzes, die oder der Teil eines vertikal integrierten Unternehmens ist und an deren oder an dessen Netz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind, hat für die Aufstellung und Überwachung der Einhaltung des Gleichbehandlungsprogramms eine völlig unabhängige Gleichbehandlungsbeauftragte oder einen völlig unabhängigen Gleichbehandlungsbeauftragten zu nennen. Die Bestellung der Gleichbehandlungsbeauftragten oder des Gleichbehandlungsbeauftragten lässt die Verantwortung der Leitung der Verteilernetzbetreiberin oder des Verteilernetzbetreibers für die Einhaltung dieses Gesetzes unberührt.

(5) Die Benennung der Gleichbehandlungsbeauftragen oder des Gleichbehandlungsbeauftragten ist der Behörde unter Darlegung der in Abs. 4 und in § 55 Abs. 4 geforderten Anforderungen anzuzeigen. Sind die Anforderungen nicht erfüllt, hat dies die Behörde mit Bescheid festzustellen.

(6) Die Abberufung der Gleichbehandlungsbeauftragten oder des Gleichbehandlungsbeauftragten ist der Behörde anzuzeigen.

(7) Das Gleichbehandlungsprogramm ist über begründetes Verlangen der Behörde zu ändern.

In Kraft seit 01.12.2018 bis 31.12.9999
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