§ 39 WElWG 2005 Recht zum Netzanschluss

WElWG 2005 - Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.05.2024

(1) Verteilernetzbetreiber haben – unbeschadet der Bestimmungen betreffend Direktleitungen sowie bestehender Netzanschlussverhältnisse – das Recht, innerhalb des von ihrem Verteilernetz abgedeckten Gebietes alle Netzzugangsberechtigten, an ihr Netz anzuschließen.

(2) Vom Recht zum Netzanschluss sind Netzzugangsberechtigte ausgenommen, denen elektrische Energie mit einer Nennspannung von über 110 kV übergeben werden soll oder die als Erzeuger elektrische Energie mit einer Nennspannung von über 110 kV übergeben.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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