(1)Absatz eins,Behörde im Sinn dieses Landesgesetzes ist die Landesregierung, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.(2)Absatz 2,Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden zur Durchführung der Verfahren gemäß § 23 richtet sichDie örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwal... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Wurden im Nationalpark verbotene Eingriffe oder Beeinträchtigungen durchgeführt oder in Feststellungsbescheiden verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht eingehalten, ist der Person, die das Vorhaben ausgeführt hat oder ausführen hat lassen oder allenfalls subsidiär de... mehr lesen...
(1)Absatz eins,In den behördlichen Verfahren auf Grund dieses Landesgesetzes und in behördlichen, auf Grund von sonstigen Landesgesetzen durchzuführenden antragsbedürftigen Bewilligungsverfahren, die eine Maßnahme innerhalb der Grenzen des Nationalparks betreffen, hat die Nationalparkgesellschaft... mehr lesen...
Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 58/2026)Entfallen Anmerkung, LGBl.Nr. 58 aus 2026,) mehr lesen...
(1)Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht und von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro ist zu bestrafen, wer1.Ziffer einseine vorgenommene Kennzeichnung vorsätzlich beschädigt, zerstört oder unbefugt entfernt (§ 4 Abs. 2);eine vorgenommene Kennzeichnung vor... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Im Rahmen von Planungsarbeiten für die Grenzziehung, wissenschaftlichen Erhebungen, Kartierungen und sonstigen Ausarbeitungen, die für die Errichtung und den Betrieb des Nationalparks von Bedeutung sind, sind die Organe der Nationalparkgesellschaft und jene Personen, die in deren A... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Eine bescheidmäßige Feststellung gemäß § 8 Abs. 1 oder § 9 Abs. 1 ist bei der Landesregierung schriftlich zu beantragen. Im Antrag sind Art, Umfang und Lage des Vorhabens anzugeben und die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Pläne oder gleichwertigen zeichnerischen Darstel... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Nach Maßgabe der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Errichtung und die Erhaltung des Nationalparks Oberösterreichische Kalkalpen wird ein Nationalparkkuratorium eingerichtet, das aus folgenden 14 Mitgliedern besteht:Nach Maßgabe der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Nach Maßgabe des Abs. 2 unterliegen diesem Landesgesetz nicht:Nach Maßgabe des Absatz 2, unterliegen diesem Landesgesetz nicht:1.Ziffer einsMaßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen;2.Ziffer 2Maßnahmen zur Abwehr von Kata... mehr lesen...
(1)Absatz eins,In der Bewahrungszone ist jeder Eingriff in die Natur und in den Naturhaushalt sowie jede Beeinträchtigung des Landschaftsbildes verboten, solang die Landesregierung nicht bescheidmäßig festgestellt hat, dass dadurch das öffentliche Interesse an der Erhaltung der naturnahen Kulturl... mehr lesen...
(1)Absatz eins,In der Naturzone ist jeder Eingriff in die Natur oder in den Naturhaushalt sowie jede Beeinträchtigung des Landschaftsbildes verboten, solang die Landesregierung nicht bescheidmäßig festgestellt hat, dass dadurch das öffentliche Interesse an der Sicherung oder Wiederherstellung der... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Landesregierung hat spätestens gleichzeitig mit der Nationalparkerklärung für den Nationalpark durch Verordnung Managementpläne zu erlassen, um das bestmögliche Erreichen der Ziele gemäß § 1 zu gewährleisten. Die Managementpläne haben die Gegebenheiten und Erfordernisse der ein... mehr lesen...
(1)Absatz eins,§ 11 und § 25 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001, § 3 Abs. 2 und 3 des Oö. Fischereigesetzes 2020 und § 44, § 45, § 46, § 47 Abs. 1, 2 und 3, § 48, § 57 Abs. 1 und 2 und § 62 des Oö. Jagdgesetzes 2024 gelten im Nationalpark nicht. Andere landesgesetzliche Bestimmunge... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Umfang des „Nationalparks O.ö. Kalkalpen“ wird unter Bedachtnahme auf die Vorschläge der Nationalparkgesellschaft durch Verordnung der Landesregierung bestimmt (Nationalparkerklärung). Mit Inkrafttreten der Nationalparkerklärung gilt der „Nationalpark O.ö. Kalkalpen“ in jenen G... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Nationalpark soll unter Bedachtnahme auf naturräumliche Zusammenhänge und Gegebenheiten ein größtmögliches Gebiet umfassen, wobei die Einbeziehung von Grundflächen nur durch privatrechtliche Vereinbarungen zwischen der Nationalparkgesellschaft (§ 15) und den Rechtsinhabern der ... mehr lesen...