§ 23 Oö. NPG

Oö. Nationalparkgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.07.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Wurden im Nationalpark verbotene Eingriffe oder Beeinträchtigungen durchgeführt oder in Feststellungsbescheiden verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht eingehalten, ist der Person, die das Vorhaben ausgeführt hat oder ausführen hat lassen oder allenfalls subsidiär der verfügungsberechtigten Person von der Bezirksverwaltungsbehörde unabhängig von einer allfälligen Bestrafung aufzutragen, entweder
    1. 1.Ziffer einsinnerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist um die nachträgliche Erlassung eines Feststellungsbescheids anzusuchen oder
    2. 2.Ziffer 2innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist, welche nach Wochen oder Monaten zu bestimmen ist, auf ihre Kosten den vorigen bzw. den bescheidmäßigen Zustand wieder herzustellen oder, wenn dies tatsächlich nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, dass Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden.
    Die Möglichkeit nach Z 1 ist nicht einzuräumen, wenn nach der maßgeblichen Rechtslage ein positiver Feststellungsbescheid nicht erlassen werden kann. Unabhängig von einem Auftrag nach Z 1 und 2 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei Vorliegen der Voraussetzungen des ersten Satzes die unverzügliche Einstellung der weiteren Ausführung des Vorhabens bis zum Zeitpunkt der Erlassung eines allfällig positiven Feststellungsbescheids verfügen.Die Möglichkeit nach Ziffer eins, ist nicht einzuräumen, wenn nach der maßgeblichen Rechtslage ein positiver Feststellungsbescheid nicht erlassen werden kann. Unabhängig von einem Auftrag nach Ziffer eins und 2 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei Vorliegen der Voraussetzungen des ersten Satzes die unverzügliche Einstellung der weiteren Ausführung des Vorhabens bis zum Zeitpunkt der Erlassung eines allfällig positiven Feststellungsbescheids verfügen.
  2. (2)Absatz 2,Eine wesentliche Änderung im Sinn des Abs. 1 erster Satz ist jede Abweichung vom positiven Feststellungsbescheid, die ihrerseits feststellungspflichtig gewesen wäre.Eine wesentliche Änderung im Sinn des Absatz eins, erster Satz ist jede Abweichung vom positiven Feststellungsbescheid, die ihrerseits feststellungspflichtig gewesen wäre.
  3. (3)Absatz 3,Der Auftrag gemäß Abs. 1 Z 2 wird nach Ablauf der darin genannten Frist vollstreckbar, wenn innerhalb der nach Abs. 1 Z 1 gesetzten Frist kein Antrag auf Erlassung eines nachträglichen Feststellungsbescheids gestellt wurde. Wenn gemäß Abs. 1 Z 1 um die nachträgliche Erlassung eines Feststellungsbescheids angesucht, der Antrag aber zurückgezogen, zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, wird der Auftrag gemäß Abs. 1 Z 2 nach Ablauf der darin genannten Frist mit der Maßgabe vollstreckbar, dass diese Frist mit der Rechtswirksamkeit der Zurückziehung oder der Zurückweisung oder Abweisung beginnt.Der Auftrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, wird nach Ablauf der darin genannten Frist vollstreckbar, wenn innerhalb der nach Absatz eins, Ziffer eins, gesetzten Frist kein Antrag auf Erlassung eines nachträglichen Feststellungsbescheids gestellt wurde. Wenn gemäß Absatz eins, Ziffer eins, um die nachträgliche Erlassung eines Feststellungsbescheids angesucht, der Antrag aber zurückgezogen, zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, wird der Auftrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nach Ablauf der darin genannten Frist mit der Maßgabe vollstreckbar, dass diese Frist mit der Rechtswirksamkeit der Zurückziehung oder der Zurückweisung oder Abweisung beginnt.
  4. (4)Absatz 4,Der Auftrag zur unverzüglichen Einstellung der weiteren Ausführung des Vorhabens bis zum Zeitpunkt der Erlassung eines allfällig positiven Feststellungsbescheids wird sofort vollstreckbar.
  5. (5)Absatz 5,Trifft eine Verpflichtung gemäß Abs. 1 und 6 nicht die Grundeigentümerin bzw. den Grundeigentümer, hat diese bzw. dieser die zur Erfüllung der Verpflichtung notwendigen Maßnahmen zu dulden.Trifft eine Verpflichtung gemäß Absatz eins und 6 nicht die Grundeigentümerin bzw. den Grundeigentümer, hat diese bzw. dieser die zur Erfüllung der Verpflichtung notwendigen Maßnahmen zu dulden.

(Anm: § 23LGBl.Nr. 58/2026)Anmerkung, LGBl.Nr. 58 aus 2026,)

Besondere administrative Verfügungen

(1) Wurden im Nationalpark verbotene Eingriffe oder Beeinträchtigungen durchgeführt oder wurden in Feststellungsbescheiden verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht eingehalten, hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Verpflichteten aufzutragen, binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist auf seine Kosten den vorherigen bzw. den bescheidmäßigen Zustand wiederherzustellen. Ist die Wiederherstellung des vorherigen bzw. des bescheidmäßigen Zustandes tatsächlich nicht möglich, hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Verpflichteten aufzutragen, binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist auf seine Kosten den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, daß die Ziele dieses Landesgesetzes und der hiezu erlassenen Verordnungen möglichst wenig beeinträchtigt werden.

(2) Verpflichteter im Sinn des Abs. 1 ist die Person, die rechtswidrig das Vorhaben ausgeführt hat oder ausführen hat lassen oder dessen Rechtsnachfolger. Trifft eine Verpflichtung gemäß Abs. 1 nicht den Grundeigentümer, hat dieser die Maßnahmen, die zur Erfüllung des behördlichen Auftrages notwendig sind, zu dulden.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Maßnahmen gemäß Abs. 1 unabhängig von einer Bestrafung nach § 21 vorzuschreiben. Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde auch die unverzügliche Einstellung der weiteren Ausführungen des Vorhabens bescheidmäßig zu verfügen.

Stand vor dem 30.07.2026

In Kraft vom 01.03.1997 bis 30.07.2026
  1. (1)Absatz eins,Wurden im Nationalpark verbotene Eingriffe oder Beeinträchtigungen durchgeführt oder in Feststellungsbescheiden verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht eingehalten, ist der Person, die das Vorhaben ausgeführt hat oder ausführen hat lassen oder allenfalls subsidiär der verfügungsberechtigten Person von der Bezirksverwaltungsbehörde unabhängig von einer allfälligen Bestrafung aufzutragen, entweder
    1. 1.Ziffer einsinnerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist um die nachträgliche Erlassung eines Feststellungsbescheids anzusuchen oder
    2. 2.Ziffer 2innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist, welche nach Wochen oder Monaten zu bestimmen ist, auf ihre Kosten den vorigen bzw. den bescheidmäßigen Zustand wieder herzustellen oder, wenn dies tatsächlich nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, dass Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden.
    Die Möglichkeit nach Z 1 ist nicht einzuräumen, wenn nach der maßgeblichen Rechtslage ein positiver Feststellungsbescheid nicht erlassen werden kann. Unabhängig von einem Auftrag nach Z 1 und 2 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei Vorliegen der Voraussetzungen des ersten Satzes die unverzügliche Einstellung der weiteren Ausführung des Vorhabens bis zum Zeitpunkt der Erlassung eines allfällig positiven Feststellungsbescheids verfügen.Die Möglichkeit nach Ziffer eins, ist nicht einzuräumen, wenn nach der maßgeblichen Rechtslage ein positiver Feststellungsbescheid nicht erlassen werden kann. Unabhängig von einem Auftrag nach Ziffer eins und 2 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei Vorliegen der Voraussetzungen des ersten Satzes die unverzügliche Einstellung der weiteren Ausführung des Vorhabens bis zum Zeitpunkt der Erlassung eines allfällig positiven Feststellungsbescheids verfügen.
  2. (2)Absatz 2,Eine wesentliche Änderung im Sinn des Abs. 1 erster Satz ist jede Abweichung vom positiven Feststellungsbescheid, die ihrerseits feststellungspflichtig gewesen wäre.Eine wesentliche Änderung im Sinn des Absatz eins, erster Satz ist jede Abweichung vom positiven Feststellungsbescheid, die ihrerseits feststellungspflichtig gewesen wäre.
  3. (3)Absatz 3,Der Auftrag gemäß Abs. 1 Z 2 wird nach Ablauf der darin genannten Frist vollstreckbar, wenn innerhalb der nach Abs. 1 Z 1 gesetzten Frist kein Antrag auf Erlassung eines nachträglichen Feststellungsbescheids gestellt wurde. Wenn gemäß Abs. 1 Z 1 um die nachträgliche Erlassung eines Feststellungsbescheids angesucht, der Antrag aber zurückgezogen, zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, wird der Auftrag gemäß Abs. 1 Z 2 nach Ablauf der darin genannten Frist mit der Maßgabe vollstreckbar, dass diese Frist mit der Rechtswirksamkeit der Zurückziehung oder der Zurückweisung oder Abweisung beginnt.Der Auftrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, wird nach Ablauf der darin genannten Frist vollstreckbar, wenn innerhalb der nach Absatz eins, Ziffer eins, gesetzten Frist kein Antrag auf Erlassung eines nachträglichen Feststellungsbescheids gestellt wurde. Wenn gemäß Absatz eins, Ziffer eins, um die nachträgliche Erlassung eines Feststellungsbescheids angesucht, der Antrag aber zurückgezogen, zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, wird der Auftrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nach Ablauf der darin genannten Frist mit der Maßgabe vollstreckbar, dass diese Frist mit der Rechtswirksamkeit der Zurückziehung oder der Zurückweisung oder Abweisung beginnt.
  4. (4)Absatz 4,Der Auftrag zur unverzüglichen Einstellung der weiteren Ausführung des Vorhabens bis zum Zeitpunkt der Erlassung eines allfällig positiven Feststellungsbescheids wird sofort vollstreckbar.
  5. (5)Absatz 5,Trifft eine Verpflichtung gemäß Abs. 1 und 6 nicht die Grundeigentümerin bzw. den Grundeigentümer, hat diese bzw. dieser die zur Erfüllung der Verpflichtung notwendigen Maßnahmen zu dulden.Trifft eine Verpflichtung gemäß Absatz eins und 6 nicht die Grundeigentümerin bzw. den Grundeigentümer, hat diese bzw. dieser die zur Erfüllung der Verpflichtung notwendigen Maßnahmen zu dulden.

(Anm: § 23LGBl.Nr. 58/2026)Anmerkung, LGBl.Nr. 58 aus 2026,)

Besondere administrative Verfügungen

(1) Wurden im Nationalpark verbotene Eingriffe oder Beeinträchtigungen durchgeführt oder wurden in Feststellungsbescheiden verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht eingehalten, hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Verpflichteten aufzutragen, binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist auf seine Kosten den vorherigen bzw. den bescheidmäßigen Zustand wiederherzustellen. Ist die Wiederherstellung des vorherigen bzw. des bescheidmäßigen Zustandes tatsächlich nicht möglich, hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Verpflichteten aufzutragen, binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist auf seine Kosten den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, daß die Ziele dieses Landesgesetzes und der hiezu erlassenen Verordnungen möglichst wenig beeinträchtigt werden.

(2) Verpflichteter im Sinn des Abs. 1 ist die Person, die rechtswidrig das Vorhaben ausgeführt hat oder ausführen hat lassen oder dessen Rechtsnachfolger. Trifft eine Verpflichtung gemäß Abs. 1 nicht den Grundeigentümer, hat dieser die Maßnahmen, die zur Erfüllung des behördlichen Auftrages notwendig sind, zu dulden.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Maßnahmen gemäß Abs. 1 unabhängig von einer Bestrafung nach § 21 vorzuschreiben. Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde auch die unverzügliche Einstellung der weiteren Ausführungen des Vorhabens bescheidmäßig zu verfügen.

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