Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Grundsätze
(1) Der Nationalpark soll unter Bedachtnahme auf naturräumliche Zusammenhänge und Gegebenheiten ein größtmögliches Gebiet umfassen, wobei die Einbeziehung von Grundflächen nur durch privatrechtliche Vereinbarungen zwischen der Nationalparkgesellschaft (§ 15) und den Rechtsinhabern der betroffenen Grundflächen erfolgen darf, soweit die Einbringung nicht Gegenstand der zwischen Bund und Land abgeschlossenen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zur Errichtung und zur Erhaltung des Nationalparks O.ö. Kalkalpen ist. Rechtsinhaber im Sinn dieses Landesgesetzes sind:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
(2) Bei der Gestaltung der Vereinbarungen gemäß Abs. 1 ist auf eine Gleichbehandlung der in Betracht kommenden Rechtsinhaber - entsprechend dem Umfang des ihnen an der jeweiligen Grundfläche eingeräumten Rechts - zu achten. Vereinbarungen, die den Zielen gemäß § 1 oder sonstigen Bestimmungen dieses Landesgesetzes entgegenstehen, sind unbeachtlich.
(3) Der Nationalpark ist in Naturzonen und Bewahrungszonen so zu untergliedern, daß seine Gesamtfläche zu mindestens drei Viertel aus Naturzonen und zu höchstens einem Viertel aus Bewahrungszonen besteht. Hinsichtlich der Zonen gilt folgendes:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
(4) Bereits bei der Auswahl der für den Nationalpark in Frage kommenden Grundflächen und der beabsichtigten Untergliederung in Naturzonen und Bewahrungszonen ist darauf zu achten, daß
|
| |||||||||
|
| |||||||||
(5) Jeder, insbesondere auch das Land und jede Nationalparkgemeinde (§ 13) als Träger von Privatrechten, hat auf die Einhaltung der Schutzziele gemäß § 1 Bedacht zu nehmen. Alle Behörden haben bei der Besorgung von Aufgaben, die ihnen nach landesrechtlichen Vorschriften obliegen, diese Schutzziele zu berücksichtigen.
Grundsätze
(1) Der Nationalpark soll unter Bedachtnahme auf naturräumliche Zusammenhänge und Gegebenheiten ein größtmögliches Gebiet umfassen, wobei die Einbeziehung von Grundflächen nur durch privatrechtliche Vereinbarungen zwischen der Nationalparkgesellschaft (§ 15) und den Rechtsinhabern der betroffenen Grundflächen erfolgen darf, soweit die Einbringung nicht Gegenstand der zwischen Bund und Land abgeschlossenen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zur Errichtung und zur Erhaltung des Nationalparks O.ö. Kalkalpen ist. Rechtsinhaber im Sinn dieses Landesgesetzes sind:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
(2) Bei der Gestaltung der Vereinbarungen gemäß Abs. 1 ist auf eine Gleichbehandlung der in Betracht kommenden Rechtsinhaber - entsprechend dem Umfang des ihnen an der jeweiligen Grundfläche eingeräumten Rechts - zu achten. Vereinbarungen, die den Zielen gemäß § 1 oder sonstigen Bestimmungen dieses Landesgesetzes entgegenstehen, sind unbeachtlich.
(3) Der Nationalpark ist in Naturzonen und Bewahrungszonen so zu untergliedern, daß seine Gesamtfläche zu mindestens drei Viertel aus Naturzonen und zu höchstens einem Viertel aus Bewahrungszonen besteht. Hinsichtlich der Zonen gilt folgendes:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
(4) Bereits bei der Auswahl der für den Nationalpark in Frage kommenden Grundflächen und der beabsichtigten Untergliederung in Naturzonen und Bewahrungszonen ist darauf zu achten, daß
|
| |||||||||
|
| |||||||||
(5) Jeder, insbesondere auch das Land und jede Nationalparkgemeinde (§ 13) als Träger von Privatrechten, hat auf die Einhaltung der Schutzziele gemäß § 1 Bedacht zu nehmen. Alle Behörden haben bei der Besorgung von Aufgaben, die ihnen nach landesrechtlichen Vorschriften obliegen, diese Schutzziele zu berücksichtigen.