§ 2 Oö. NPG

Oö. NPG - Oö. Nationalparkgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

§ 2

Grundsätze

 

(1) Der Nationalpark soll unter Bedachtnahme auf naturräumliche Zusammenhänge und Gegebenheiten ein größtmögliches Gebiet umfassen, wobei die Einbeziehung von Grundflächen nur durch privatrechtliche Vereinbarungen zwischen der Nationalparkgesellschaft (§ 15) und den Rechtsinhabern der betroffenen Grundflächen erfolgen darf, soweit die Einbringung nicht Gegenstand der zwischen Bund und Land abgeschlossenen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zur Errichtung und zur Erhaltung des Nationalparks O.ö. Kalkalpen ist. Rechtsinhaber im Sinn dieses Landesgesetzes sind:

1.

der Eigentümer der Grundfläche,

2.

der an der Grundfläche Nutzungsberechtigte gemäß § 1 Wald- und Weideservitutenlandesgesetz, sofern das Bestehen des Nutzungsrechts spätestens bis Ende der Frist gemäß § 3 Abs. 4 nachgewiesen wird,

3.

der Inhaber von sonstigen privaten oder öffentlichen Rechten an den Grundflächen, sofern das Bestehen des Rechts spätestens bis Ende der Frist gemäß § 3 Abs. 4 nachgewiesen wird und das Recht durch die Einbeziehung eingeschränkt wird.

(2) Bei der Gestaltung der Vereinbarungen gemäß Abs. 1 ist auf eine Gleichbehandlung der in Betracht kommenden Rechtsinhaber - entsprechend dem Umfang des ihnen an der jeweiligen Grundfläche eingeräumten Rechts - zu achten. Vereinbarungen, die den Zielen gemäß § 1 oder sonstigen Bestimmungen dieses Landesgesetzes entgegenstehen, sind unbeachtlich.

(3) Der Nationalpark ist in Naturzonen und Bewahrungszonen so zu untergliedern, daß seine Gesamtfläche zu mindestens drei Viertel aus Naturzonen und zu höchstens einem Viertel aus Bewahrungszonen besteht. Hinsichtlich der Zonen gilt folgendes:

1.

Naturzonen sind jene Flächen, in denen die Natur weitgehend sich selbst überlassen bleibt, damit der absolute Schutz der Natur und die Sicherung oder Wiederherstellung der Naturkreisläufe unter Ausschluß jeglicher wirtschaftlicher Nutzung gewährleistet sind. Die Naturzone ist die Zone des strengsten Schutzes.

2.

Bewahrungszonen sind jene Flächen, in denen die naturnahe Kulturlandschaft auch weiterhin erhalten bleiben soll. Soweit die Natur nicht durch eine nach biologischen Grundsätzen ausgerichtete Landwirtschaft oder durch eine ökologisch orientierte Forstwirtschaft erhalten wird, bleibt sie auf diesen Grundflächen sich selbst überlassen.

(4) Bereits bei der Auswahl der für den Nationalpark in Frage kommenden Grundflächen und der beabsichtigten Untergliederung in Naturzonen und Bewahrungszonen ist darauf zu achten, daß

1.

die Ziele gemäß § 1 und die für eine internationale Anerkennung maßgeblichen Kriterien verwirklicht werden können;

2.

allfällige Beeinträchtigungen der an den Nationalpark angrenzenden Grundflächen, die durch unterschiedliche Bewirtschaftungsbeschränkungen innerhalb und außerhalb des Nationalparks entstehen könnten, vermieden werden.

(5) Jeder, insbesondere auch das Land und jede Nationalparkgemeinde (§ 13) als Träger von Privatrechten, hat auf die Einhaltung der Schutzziele gemäß § 1 Bedacht zu nehmen. Alle Behörden haben bei der Besorgung von Aufgaben, die ihnen nach landesrechtlichen Vorschriften obliegen, diese Schutzziele zu berücksichtigen.

In Kraft seit 01.03.1997 bis 31.12.9999
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