§ 6 Oö. NPG § 6

Oö. NPG - Oö. Nationalparkgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Landesregierung hat spätestens gleichzeitig mit der Nationalparkerklärung für den Nationalpark durch Verordnung Managementpläne zu erlassen, um das bestmögliche Erreichen der Ziele gemäß § 1 zu gewährleisten. Die Managementpläne haben die Gegebenheiten und Erfordernisse der einzelnen Zonen zu berücksichtigen, wobei sich ordnende Maßnahmen innerhalb der einzelnen Zonen in die Ordnung des gesamten Nationalparkgebietes einfügen müssen. Ordnende Maßnahmen in angrenzenden Zonen sind aufeinander abzustimmen. Die Auswirkungen der ordnenden Maßnahmen auf die den Nationalpark umgebenden Grundflächen sind zu berücksichtigen.

(2) Die Landesregierung hat in diesen Managementplänen insbesondere folgende Sachbereiche zu regeln:

1.

Entwicklungen des Naturraumes (Naturraummanagement) und der Biotopausstattung:

Es ist - ausgehend vom derzeitigen tatsächlichen Zustand - jedenfalls für Almen, Feuchtgebiete, Wiesen- und Waldflächen sowie für sonstige schutzwürdige Bereiche die weitere, nach allgemeinen wissenschaftlichen Grundsätzen und Erkenntnissen mögliche Entwicklung festzulegen. Insbesondere ist auf die naturräumliche Ausstattung, die nationale, regionale und lokale Bedeutung und ökologische Entwicklungsfähigkeit sowie den Biotop- und Artenschutz Rücksicht zu nehmen.

2.

Wildstandsregulierung:

Es ist anzustreben, daß die Wildstandsregulierung (Jagd) in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Grundsätzen der Wissenschaft unter Bedachtnahme auf die besonderen Interessen, die in den einzelnen Zonen verfolgt werden, mit dem Ziel ausgeübt wird, einen an den Lebensraum angepaßten Wildstand zu erreichen. Vor allem hat dieser Managementplan Bestimmungen über die Abschußtätigkeit, Schonzeitenregelung, Wildfütterung und über die Errichtung jagdlicher Einrichtungen, aber auch über die Einbürgerung von Wildarten und über die Verhinderung der Ausbreitung von Tierseuchen und -krankheiten zu enthalten. Unter sinngemäßer Anwendung des § 48 des O.ö. Jagdgesetzes können in diesem Managementplan auch andere Schonzeiten als im übrigen Landesgebiet festgelegt werden.

3.

Besucherlenkung:

Es sind Maßnahmen festzulegen, die geeignet sind, die Beeinträchtigung des Naturhaushaltes durch Besucher auf ein vertretbares Maß zu beschränken. Insbesondere kommen dabei in Betracht: Wegekonzepte, Abflugs- und Überflugszonen, ausgewählte Standorte für Bildungs-, Informations- und Erholungseinrichtungen.

(3) Vor Erlassung der Managementpläne sind jedenfalls die örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaften als Jagd-, Forst- und Fischereibehörden sowie die betroffenen Nationalparkgemeinden und die Agrarbehörde zu hören. Agrarbehörde ist die Landesregierung. (Anm: LGBl.Nr. 108/2011, 40/2018)

(4) Jede Nationalparkgemeinde hat den Entwurf eines Managementplans über die Besucherlenkung im Nationalpark (Abs. 2 Z 3) im Gemeindeamt über einen Zeitraum von 14 Tagen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Sie ist überdies verpflichtet, die Absicht der Landesregierung, diesen Managementplan zu erlassen, durch Anschlag an der Amtstafel mit dem Hinweis kundzumachen, daß jeder, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, innerhalb der Auflagefrist Anregungen oder Einwendungen beim Gemeindeamt einbringen kann. Die beim Gemeindeamt eingelangten Stellungnahmen sind gemeinsam mit der Stellungnahme der Nationalparkgemeinde (Abs. 3) der Landesregierung zu übermitteln.

In Kraft seit 31.05.2018 bis 31.12.9999
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