§ 7 Oö. NPG

Oö. NPG - Oö. Nationalparkgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

§ 7

Allgemeiner Schutz

 

(1) Innerhalb der Grenzen des Nationalparks ist jedenfalls verboten:

1.

wildwachsende Pflanzen und Pilze jeglicher Art in all ihren Teilen oder Entwicklungsformen zu entnehmen, mutwillig zu beschädigen sowie deren Wurzeln, Knollen oder Zwiebeln auszureißen, auszugraben oder mitzunehmen, es sei denn, es erfolgt im Zusammenhang mit den gemäß § 8 und § 9 zulässigen Maßnahmen und Tätigkeiten im hiefür unbedingt notwendigen Ausmaß oder im Rahmen der innerhalb des Nationalparks jeweils zulässigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung;

2.

das Befahren von Grundflächen mit Fahrzeugen abseits von Straßen und Radwegen, es sei denn, es erfolgt im Rahmen der innerhalb des Nationalparks jeweils zulässigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung;

3.

das Befahren von nicht öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen, es sei denn, es erfolgt

a)

durch Anrainer;

b)

zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken;

c)

zu nationalparkbezogenen wissenschaftlichen Zwecken;

d)

zur rechtmäßigen Ausübung der Jagd und Fischerei;

e)

zur Verwaltung und Überwachung des Nationalparks;

f)

zur Wartung und Instandsetzung rechtmäßig bestehender Anlagen;

g)

im Rahmen der Managementpläne;

4.

das Überfliegen mit Paragleitern, Hängegleitern und Flugdrachen außerhalb der gemäß § 6 Abs. 2 Z. 3 festgelegten Überflugszonen;

5.

die Ausübung von Fischereirechten und den damit zusammenhängenden Hege- und Bewirtschaftungsverpflichtungen. (Anm: LGBl. Nr. 129/2001)

 

(2) Die Ausführung von Tätigkeiten und Maßnahmen, die von den Verboten gemäß Abs. 1 Z. 1 bis 4 ausgenommen sind, bedürfen - unbeschadet einer allfälligen Bewilligungspflicht nach anderen Rechtsvorschriften - keiner bescheidmäßigen Feststellung gemäß § 8 Abs. 1 oder § 9 Abs. 1.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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