§ 3 Oö. NPG

Oö. NPG - Oö. Nationalparkgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Umfang des „Nationalparks O.ö. Kalkalpen“ wird unter Bedachtnahme auf die Vorschläge der Nationalparkgesellschaft durch Verordnung der Landesregierung bestimmt (Nationalparkerklärung). Mit Inkrafttreten der Nationalparkerklärung gilt der „Nationalpark O.ö. Kalkalpen“ in jenen Gebieten als errichtet, auf die sich die Nationalparkerklärung bezieht.
  2. (2)Absatz 2,In die Nationalparkerklärung dürfen - abgesehen von den Fällen des Abs. 6 - nur jene Grundflächen aufgenommen werden, bei denen durch eine Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 sichergestellt ist, daß die mit der Errichtung des Nationalparks verfolgten Ziele verwirklicht werden können.In die Nationalparkerklärung dürfen - abgesehen von den Fällen des Absatz 6, - nur jene Grundflächen aufgenommen werden, bei denen durch eine Vereinbarung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, sichergestellt ist, daß die mit der Errichtung des Nationalparks verfolgten Ziele verwirklicht werden können.
  3. (3)Absatz 3,In der Nationalparkerklärung sind die Außengrenzen des Nationalparks festzulegen und die vom Nationalpark betroffenen Grundflächen entsprechend der jeweiligen privatrechtlichen Vereinbarungen als Natur- oder Bewahrungszone zu erklären.
  4. (4)Absatz 4,Der Entwurf der Nationalparkerklärung samt einer planlichen Darstellung, aus der die Zuordnung von Grundstücken in die Natur- oder Bewahrungszone mit hinreichender Deutlichkeit zu ersehen ist, ist während einer Frist von sechs Wochen auf der Internetseite des Landes Oberösterreich zu veröffentlichen. (Anm: LGBl.Nr. 58/2026)Der Entwurf der Nationalparkerklärung samt einer planlichen Darstellung, aus der die Zuordnung von Grundstücken in die Natur- oder Bewahrungszone mit hinreichender Deutlichkeit zu ersehen ist, ist während einer Frist von sechs Wochen auf der Internetseite des Landes Oberösterreich zu veröffentlichen. Anmerkung, LGBl.Nr. 58 aus 2026,)
  5. (5)Absatz 5,Die Eigentümerinnen und Eigentümer der betroffenen Grundstücke sind von der Veröffentlichung des Entwurfs der Nationalparkerklärung zeitgleich mit der Veröffentlichung von der Landesregierung schriftlich zu verständigen. Die Eigentümerinnen und Eigentümer der betroffenen Grundstücke und die Nutzungsberechtigten nach dem Oö. ERG an den von der Nationalparkerklärung betroffenen Grundflächen, mit denen noch keine Vereinbarung gemäß Abs. 2 abgeschlossen wurde, haben das Recht, innerhalb der Veröffentlichungsfrist gemäß Abs. 4 zum Entwurf schriftlich Stellung zu nehmen und das Bestehen ihrer Rechte nachzuweisen. Dabei können sie bekanntgeben, inwieweit sie sich in ihren Rechten durch die Einbeziehung der Grundflächen in den Nationalpark eingeschränkt erachten. (Anm: LGBl.Nr. 58/2026)Die Eigentümerinnen und Eigentümer der betroffenen Grundstücke sind von der Veröffentlichung des Entwurfs der Nationalparkerklärung zeitgleich mit der Veröffentlichung von der Landesregierung schriftlich zu verständigen. Die Eigentümerinnen und Eigentümer der betroffenen Grundstücke und die Nutzungsberechtigten nach dem Oö. ERG an den von der Nationalparkerklärung betroffenen Grundflächen, mit denen noch keine Vereinbarung gemäß Absatz 2, abgeschlossen wurde, haben das Recht, innerhalb der Veröffentlichungsfrist gemäß Absatz 4, zum Entwurf schriftlich Stellung zu nehmen und das Bestehen ihrer Rechte nachzuweisen. Dabei können sie bekanntgeben, inwieweit sie sich in ihren Rechten durch die Einbeziehung der Grundflächen in den Nationalpark eingeschränkt erachten. Anmerkung, LGBl.Nr. 58 aus 2026,)
  6. (6)Absatz 6,Nutzungsberechtigte im Sinn des § 1 Oö. ERG sowie Inhaber von sonstigen privaten oder öffentlichen Rechten an den von der Nationalparkerklärung betroffenen Grundflächen, die nicht spätestens bis zum Ende der Frist gemäß Abs. 4 das Bestehen ihrer Rechte nachgewiesen haben, und deren Rechte durch die Einbeziehung der in den Nationalpark eingeschränkt werden, haben Anspruch auf angemessene Entschädigung. Die betroffenen Grundflächen können auch ohne ihre Zustimmung in die Nationalparkerklärung aufgenommen werden. (Anm: LGBl.Nr. 58/2026)Nutzungsberechtigte im Sinn des Paragraph eins, Oö. ERG sowie Inhaber von sonstigen privaten oder öffentlichen Rechten an den von der Nationalparkerklärung betroffenen Grundflächen, die nicht spätestens bis zum Ende der Frist gemäß Absatz 4, das Bestehen ihrer Rechte nachgewiesen haben, und deren Rechte durch die Einbeziehung der in den Nationalpark eingeschränkt werden, haben Anspruch auf angemessene Entschädigung. Die betroffenen Grundflächen können auch ohne ihre Zustimmung in die Nationalparkerklärung aufgenommen werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 58 aus 2026,)
  7. (7)Absatz 7,Die Landesregierung hat die Gemeinden, die von der geplanten Nationalparkerklärung betroffen sind, die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich, die Wirtschaftskammer Oberösterreich, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich, die Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft für Oberösterreich sowie das Militärkommando Oberösterreich, den Oö. Landesjagdverband, den Oö. Landesfischereiverband, die Bundesregierung und die Oö. Umweltanwaltschaft zum Entwurf einer Verordnung gemäß Abs. 1 zu hören. (Anm: LGBl.Nr. 58/2026)Die Landesregierung hat die Gemeinden, die von der geplanten Nationalparkerklärung betroffen sind, die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich, die Wirtschaftskammer Oberösterreich, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich, die Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft für Oberösterreich sowie das Militärkommando Oberösterreich, den Oö. Landesjagdverband, den Oö. Landesfischereiverband, die Bundesregierung und die Oö. Umweltanwaltschaft zum Entwurf einer Verordnung gemäß Absatz eins, zu hören. Anmerkung, LGBl.Nr. 58 aus 2026,)
  8. (7a)Absatz 7 a,Die Landesregierung hat allfällige Einwendungen soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem öffentlichen Interesse an der Nationalparkerklärung in Einklang gebracht werden können. (Anm: LGBl.Nr. 58/2026)Die Landesregierung hat allfällige Einwendungen soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem öffentlichen Interesse an der Nationalparkerklärung in Einklang gebracht werden können. Anmerkung, LGBl.Nr. 58 aus 2026,)
  9. (8)Absatz 8,Abs. 1 bis 7a sind auch bei der Erweiterung des Nationalparks „O.ö. Kalkalpen - Gebiet Reichraminger Hintergebirge/Sengsengebirge“ auf andere Gebiete gemäß § 1 Abs. 2 anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 58/2026)Absatz eins bis 7 a sind auch bei der Erweiterung des Nationalparks „O.ö. Kalkalpen - Gebiet Reichraminger Hintergebirge/Sengsengebirge“ auf andere Gebiete gemäß Paragraph eins, Absatz 2, anzuwenden. Anmerkung, LGBl.Nr. 58 aus 2026,)
In Kraft seit 31.07.2026 bis 31.12.9999
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