§ 3 Oö. NPG

Oö. NPG - Oö. Nationalparkgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

§ 3

Nationalparkerklärung

 

(1) Der Umfang des "Nationalparks O.ö. Kalkalpen" wird unter Bedachtnahme auf die Vorschläge der Nationalparkgesellschaft durch Verordnung der Landesregierung bestimmt (Nationalparkerklärung). Mit Inkrafttreten der Nationalparkerklärung gilt der "Nationalpark O.ö. Kalkalpen" in jenen Gebieten als errichtet, auf die sich die Nationalparkerklärung bezieht.

(2) In die Nationalparkerklärung dürfen - abgesehen von den Fällen des Abs. 6 - nur jene Grundflächen aufgenommen werden, bei denen durch eine Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 sichergestellt ist, daß die mit der Errichtung des Nationalparks verfolgten Ziele verwirklicht werden können.

(3) In der Nationalparkerklärung sind die Außengrenzen des Nationalparks festzulegen und die vom Nationalpark betroffenen Grundflächen entsprechend der jeweiligen privatrechtlichen Vereinbarungen als Natur- oder Bewahrungszone zu erklären.

(4) Die Landesregierung hat den Entwurf der Nationalparkerklärung den Nationalparkgemeinden zu übermitteln und diesen gleichzeitig den Beginn und das Ende der Frist zum Nachweis bestehender Rechte an Grundflächen, die in den Nationalpark einbezogen werden, bekanntzugeben. Die Frist ist für alle Nationalparkgemeinden gleich festzusetzen und dauert acht Wochen. Zusätzlich hat die Landesregierung auf den Beginn und das Ende dieser Frist jedenfalls in einer wenigstens wöchentlich in der betroffenen Region erscheinenden Zeitung hinzuweisen.

(5) Jede Nationalparkgemeinde ist verpflichtet, die Absicht der Landesregierung, die Nationalparkerklärung zu erlassen, ortsüblich, jedenfalls aber durch Aushang an der Amtstafel kundzumachen. Gibt die Gemeinde regelmäßig ein Amtliches Mitteilungsblatt heraus, hat die Kundmachung auch dort zu erfolgen. Die Kundmachung hat den Hinweis zu enthalten, daß Nutzungsberechtigte im Sinn des § 1 Wald- und Weideservitutenlandesgesetz sowie Inhaber von sonstigen privaten oder öffentlichen Rechten an den von der Nationalparkerklärung betroffenen Grundflächen, mit denen noch keine Vereinbarung gemäß Abs. 2 abgeschlossen wurde, innerhalb der von der Landesregierung bekanntgegebenen Frist (Abs. 4) das Bestehen ihrer Rechte der Gemeinde gegenüber nachzuweisen haben und dabei bekanntgeben können, inwieweit sie sich in ihren Rechten durch die Einbeziehung in den Nationalpark eingeschränkt erachten. Bestehende Rechte sind dabei in der Gemeinde bekanntzugeben, in deren Gebiet die Grundfläche liegt, mit der das Recht verbunden ist. Die beim Gemeindeamt eingelangten Stellungnahmen sind gemeinsam mit einem Hinweis auf die Art des erfolgten Nachweises bestehender Rechte der Landesregierung zu übermitteln.

(6) Nutzungsberechtigte im Sinn des § 1 Wald- und Weideservitutenlandesgesetz sowie Inhaber von sonstigen privaten oder öffentlichen Rechten an den von der Nationalparkerklärung betroffenen Grundflächen, die nicht spätestens bis zum Ende der Frist gemäß Abs. 4 das Bestehen ihrer Rechte nachgewiesen haben, und deren Rechte durch die Einbeziehung der Grundflächen in den Nationalpark eingeschränkt werden, haben Anspruch auf angemessene Entschädigung. Die betroffenen Grundflächen können auch ohne ihre Zustimmung in die Nationalparkerklärung aufgenommen werden.

(7) Nach Inkrafttreten der Nationalparkerklärung ist eine kartographische Darstellung des Nationalparks im Maßstab 1:10000, aus der jedenfalls die Außengrenze und die Zoneneinteilung ersichtlich sein müssen, bei den Nationalparkgemeinden, bei den örtlich in Betracht kommenden Bezirksverwaltungsbehörden, bei der Nationalparkgesellschaft und beim Amt der Landesregierung zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.

(8) Abs. 1 bis 7 sind auch bei der Erweiterung des Nationalparks "O.ö. Kalkalpen - Gebiet Reichraminger Hintergebirge/Sengsengebirge" auf andere Gebiete gemäß § 1 Abs. 2 anzuwenden.

In Kraft seit 01.03.1997 bis 31.12.9999
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