§ 11 Oö. NPG

Oö. NPG - Oö. Nationalparkgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

§ 11

Förderung

 

(1) Das Land kann unter Bedachtnahme auf das Gemeinschaftsrecht und nach Maßgabe der im jeweiligen Voranschlag des Landes Oberösterreich dafür vorgesehenen finanziellen Mittel in der Nationalparkregion und im Nationalpark insbesondere fördern:

1.

Maßnahmen, die der Vorsorge für die Erhaltung und Pflege der natürlichen Umwelt sowie von historischen oder kulturell wertvollen Landschaftsteilen oder Objekten dienen;

2.

Maßnahmen, die der Entwicklung einer nach biologischen Grundsätzen ausgerichteten Landwirtschaft, einer ökologisch orientierten Forstwirtschaft, eines mit den Zielsetzungen des Nationalparks im Einklang stehenden Tourismus und anderer mit diesen Zielsetzungen im Einklang stehender Wirtschaftszweige dienen;

3.

Maßnahmen zum Schutz vor schädigenden Umwelteinflüssen;

4.

Maßnahmen, die der wissenschaftlichen Untersuchung und Konzeptentwicklung zur Lösung von bestehenden ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Problemen dienen;

5.

Maßnahmen, die zur Bewahrung des Nationalparks vor übermäßigem Erholungsverkehr notwendig sind;

6.

Maßnahmen, die der Betreuung und Information der Besucher eines Nationalparks dienen;

7.

Maßnahmen, die kulturellen Zwecken dienen;

8.

sonstige Maßnahmen zum Erreichen der Schutzziele des Nationalparks.

(2) Die Förderung hat unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Lage der in der Nationalparkregion ansässigen Bevölkerung, auf die örtlichen Verhältnisse und die Zumutbarkeit von Eigenleistungen sowie auf allfällige Förderungen des Bundes oder sonstige Förderungen des Landes so zu erfolgen, daß eine möglichst nachhaltige Wirkung erzielt wird. Die ökologische Belastbarkeit und wirtschaftliche Tragfähigkeit der Nationalparkregion ist zu berücksichtigen.

(3) Die Förderung muß geeignet sein, die Eigeninitiative und Selbsthilfe der in einer Nationalparkregion wohnenden Bevölkerung anzuregen und zu unterstützen.

(4) Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Sie kann jedem gewährt werden, der eine förderungswürdige Maßnahme setzen will. Ist für die Ausführung eines Vorhabens eine Bewilligung nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften oder ein Verfügungsrecht notwendig, darf das Vorhaben erst dann gefördert werden, wenn die erforderliche(n) Bewilligung(en) rechtskräftig erteilt wurde(n) oder das Verfügungsrecht vorliegt.

(5) Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf die Vorschläge des Nationalparkkuratoriums Richtlinien für die Gewährung von Förderungen erlassen. In diesen Förderungsrichtlinien sind insbesondere zu regeln:

1.

die sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung, wobei für Förderungen von Maßnahmen im Nationalpark jedenfalls festzulegen ist, daß eine Förderung nur gewährt werden darf, wenn die vorgesehene Maßnahme den Managementplänen gemäß § 6 nicht widerspricht;

2.

die für die Verwirklichung von Vorhaben vorgesehenen Arten und das Ausmaß der Förderung;

3.

das Verfahren zur Gewährung und über den Widerruf von Förderungen;

4.

Auflagen, Bedingungen oder Befristungen der Förderung und

5.

die zum Nachweis der ordnungsgemäßen Verwendung von Förderungen erforderlichen Unterlagen.

In Kraft seit 01.03.1997 bis 31.12.9999
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