§ 16 Oö. NPG

Oö. NPG - Oö. Nationalparkgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Nach Maßgabe der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Errichtung und die Erhaltung des Nationalparks Oberösterreichische Kalkalpen wird ein Nationalparkkuratorium eingerichtet, das aus folgenden 14 Mitgliedern besteht:Nach Maßgabe der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Errichtung und die Erhaltung des Nationalparks Oberösterreichische Kalkalpen wird ein Nationalparkkuratorium eingerichtet, das aus folgenden 14 Mitgliedern besteht:
    1. 1.Ziffer einssieben Mitglieder zur Koordinierung der Interessen der Nationalparkgemeinden, der Schutzgemeinschaft Planungsgebiet Nationalpark Kalkalpen, des Verbandes der Einforstungsgenossenschaften, der Landes-Tourismusorganisation (LTO), des Oö. Landesjagdverbandes, des Oö. Vereins für Alm und Weide und der Land&Forst Betriebe Oberösterreich;
    2. 2.Ziffer 2sieben Mitglieder zur Koordinierung der Interessen des Österreichischen Alpenvereines, Landesverband Oberösterreich, der Naturfreunde Oberösterreich, des Naturschutzbundes Oberösterreich und des WWF (World Wide Fund for Nature).
    (Anm: LGBl.Nr. 58/2026)Anmerkung, LGBl.Nr. 58 aus 2026,)
  2. (2)Absatz 2,Das Nationalparkkuratorium hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. 1.Ziffer einsdie Begutachtung von Förderungsrichtlinien oder Förderungsprogrammen;
    2. 2.Ziffer 2die Mitwirkung bei der Erstellung von Leitlinien zur Realisierung der Ziele des Nationalparks;
    3. 3.Ziffer 3die Mitwirkung bei der wissenschaftlichen Erforschung des Nationalparks, insbesondere die Erstellung von Vorschlägen für Forschungsaufträge und Vorhaben der wissenschaftlichen Betreuung des Nationalparks;
    4. 4.Ziffer 4die Abgabe von Äußerungen zu Entwürfen von Landesgesetzen und Verordnungen der Landesregierung, soweit sie den Nationalpark betreffen;
    5. 5.Ziffer 5die Unterstützung von nationalparkrelevanten Arbeiten und Projekten im Nationalpark und in der Nationalparkregion;
    6. 6.Ziffer 6die Ausarbeitung von Vorschlägen für die Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit;
    7. 7.Ziffer 7die Unterstützung von sonstigen Maßnahmen, die den Zielen des Nationalparks entsprechen.
  3. (3)Absatz 3,Die Mitglieder des Nationalparkkuratoriums werden jeweils über Vorschlag der gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 vertretenen Organisationen von der Generalversammlung der Nationalparkgesellschaft bestellt. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.Die Mitglieder des Nationalparkkuratoriums werden jeweils über Vorschlag der gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 vertretenen Organisationen von der Generalversammlung der Nationalparkgesellschaft bestellt. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.
  4. (4)Absatz 4,Die Einberufung des Nationalparkkuratoriums zur konstituierenden Sitzung obliegt dem Geschäftsführer der Nationalparkgesellschaft, der an den Sitzungen des Nationalparkkuratoriums mit beratender Stimme teilzunehmen und die erforderlichen Auskünfte zu geben hat. Im Fall seiner Verhinderung kann er zu den Sitzungen einen Vertreter entsenden.
  5. (5)Absatz 5,Das Nationalparkkuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung durch die Generalversammlung der Nationalparkgesellschaft bedarf. In der Geschäftsordnung ist jedenfalls festzulegen, daß
    1. 1.Ziffer einsder Vorsitz jährlich abwechselnd von einem Vertreter der Mitgliedergruppe gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 ausgeübt wird und der jeweils anderen Mitgliedergruppe die Funktion des Stellvertreters des Vorsitzenden zukommt,der Vorsitz jährlich abwechselnd von einem Vertreter der Mitgliedergruppe gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 ausgeübt wird und der jeweils anderen Mitgliedergruppe die Funktion des Stellvertreters des Vorsitzenden zukommt,
    2. 2.Ziffer 2im Einzelfall die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Generalversammlung den Beratungen des Nationalparkkuratoriums beigezogen werden können,
    3. 3.Ziffer 3Beschlüsse nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Nationalparkkuratoriums und mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt werden können.
  6. (6)Absatz 6,Für die Tätigkeit im Nationalparkkuratorium gebührt kein Entgelt. Die Mitglieder haben jedoch Anspruch auf Ersatz der Reisekosten entsprechend der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, in der jeweils geltenden Fassung.Für die Tätigkeit im Nationalparkkuratorium gebührt kein Entgelt. Die Mitglieder haben jedoch Anspruch auf Ersatz der Reisekosten entsprechend der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, in der jeweils geltenden Fassung.
In Kraft seit 31.07.2026 bis 31.12.9999
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