Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.09.2026
(1)Absatz eins,In den behördlichen Verfahren auf Grund dieses Landesgesetzes und in behördlichen, auf Grund von sonstigen Landesgesetzen durchzuführenden antragsbedürftigen Bewilligungsverfahren, die eine Maßnahme innerhalb der Grenzen des Nationalparks betreffen, hat die Nationalparkgesellschaft Parteistellung im Sinn des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG). (Anm: LGBl.Nr. 58/2026)In den behördlichen Verfahren auf Grund dieses Landesgesetzes und in behördlichen, auf Grund von sonstigen Landesgesetzen durchzuführenden antragsbedürftigen Bewilligungsverfahren, die eine Maßnahme innerhalb der Grenzen des Nationalparks betreffen, hat die Nationalparkgesellschaft Parteistellung im Sinn des Paragraph 8, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG). Anmerkung, LGBl.Nr. 58 aus 2026,)
(2)Absatz 2,Berechtigte Umweltorganisationen im Sinn dieses Landesgesetzes sind Vereine oder Stiftungen, die gemäß § 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2018, zur Ausübung von Parteienrechten in Oberösterreich befugt sind.Berechtigte Umweltorganisationen im Sinn dieses Landesgesetzes sind Vereine oder Stiftungen, die gemäß Paragraph 19, Absatz 7, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2018,, zur Ausübung von Parteienrechten in Oberösterreich befugt sind.
(3)Absatz 3,Bei Vorhaben gemäß § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 ist der verfahrenseinleitende Antrag und in weiterer Folge das dazu von der Behörde eingeholte Sachverständigengutachten auf der für berechtigte Umweltorganisationen zugänglichen elektronischen Plattform (§ 39a Abs. 2 Oö. NSchG 2001) bereitzustellen. Ab dem Tag der Bereitstellung des verfahrenseinleitenden Antrags ist ihnen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.Bei Vorhaben gemäß Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 9, Absatz eins, ist der verfahrenseinleitende Antrag und in weiterer Folge das dazu von der Behörde eingeholte Sachverständigengutachten auf der für berechtigte Umweltorganisationen zugänglichen elektronischen Plattform (Paragraph 39 a, Absatz 2, Oö. NSchG 2001) bereitzustellen. Ab dem Tag der Bereitstellung des verfahrenseinleitenden Antrags ist ihnen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.
(4)Absatz 4,Bis zum Ablauf von vier Wochen ab dem Tag der gemäß Abs. 2 erfolgten Bereitstellung des von der Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens, im Fall der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung spätestens bei dieser, können berechtigte Umweltorganisationen eine begründete Stellungnahme zum Vorhaben abgeben.Bis zum Ablauf von vier Wochen ab dem Tag der gemäß Absatz 2, erfolgten Bereitstellung des von der Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens, im Fall der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung spätestens bei dieser, können berechtigte Umweltorganisationen eine begründete Stellungnahme zum Vorhaben abgeben.
(5)Absatz 5,Begründete Stellungnahmen sind bei der Entscheidung über einen Antrag gemäß § 8 Abs. 1 oder § 9 Abs. 1 zu berücksichtigen.Begründete Stellungnahmen sind bei der Entscheidung über einen Antrag gemäß Paragraph 8, Absatz eins, oder Paragraph 9, Absatz eins, zu berücksichtigen.
(6)Absatz 6,Berechtigte Umweltorganisationen haben das Recht, gegen Bescheide gemäß § 8 Abs. 1 oder § 9 Abs. 1 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben, und zwar wegen Verletzung von Vorschriften dieses Landesgesetzes, soweit sie Bestimmungen der FFH-Richtlinie und der Vogelschutz-Richtlinie umsetzen.Berechtigte Umweltorganisationen haben das Recht, gegen Bescheide gemäß Paragraph 8, Absatz eins, oder Paragraph 9, Absatz eins, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben, und zwar wegen Verletzung von Vorschriften dieses Landesgesetzes, soweit sie Bestimmungen der FFH-Richtlinie und der Vogelschutz-Richtlinie umsetzen.
(7)Absatz 7,Bescheide gemäß § 8 Abs. 1 oder § 9 Abs. 1 sind auf der im Abs. 2 genannten elektronischen Plattform bereit zu stellen. Mit Ablauf von zwei Wochen ab dem Tag der Bereitstellung gilt der Bescheid den berechtigten Umweltorganisationen als zugestellt. Ab dem Tag der Bereitstellung ist ihnen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.Bescheide gemäß Paragraph 8, Absatz eins, oder Paragraph 9, Absatz eins, sind auf der im Absatz 2, genannten elektronischen Plattform bereit zu stellen. Mit Ablauf von zwei Wochen ab dem Tag der Bereitstellung gilt der Bescheid den berechtigten Umweltorganisationen als zugestellt. Ab dem Tag der Bereitstellung ist ihnen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.
(8)Absatz 8,Beschwerden von berechtigten Umweltorganisationen sind binnen vier Wochen ab der Zustellung (Abs. 6) schriftlich bei der Behörde einzubringen.Beschwerden von berechtigten Umweltorganisationen sind binnen vier Wochen ab der Zustellung (Absatz 6,) schriftlich bei der Behörde einzubringen.
(9)Absatz 9,Die Beschwerde einer berechtigten Umweltorganisation gegen Bescheide gemäß § 8 Abs. 1 oder § 9 Abs. 1 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn die Berechtigung der Umweltorganisation bereits vor der Bereitstellung des von der Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens auf der elektronischen Plattform gemäß § 39a Abs. 2 bestanden hat und die Umweltorganisation innerhalb der Frist des Abs. 3 keine begründete Stellungnahme abgegeben hat, sofern in der Beschwerde Einwände oder Gründe erstmals vorgebracht werden und dieses erstmalige Vorbringen missbräuchlich oder unredlich ist. (Anm: LGBl.Nr. 84/2025)Die Beschwerde einer berechtigten Umweltorganisation gegen Bescheide gemäß Paragraph 8, Absatz eins, oder Paragraph 9, Absatz eins, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn die Berechtigung der Umweltorganisation bereits vor der Bereitstellung des von der Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens auf der elektronischen Plattform gemäß Paragraph 39 a, Absatz 2, bestanden hat und die Umweltorganisation innerhalb der Frist des Absatz 3, keine begründete Stellungnahme abgegeben hat, sofern in der Beschwerde Einwände oder Gründe erstmals vorgebracht werden und dieses erstmalige Vorbringen missbräuchlich oder unredlich ist. Anmerkung, LGBl.Nr. 84 aus 2025,)
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