(1) Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden zur Durchführung der Verfahren gemäß § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 18 Abs. 2 und § 23 richtet sich
1. | in Angelegenheiten, die sich auf ein unbewegliches Gut beziehen, nach der Lage des Gutes; | |||||||||
2. | in Angelegenheiten, die sich auf den Betrieb einer Unternehmung oder sonstigen Tätigkeit beziehen, nach dem Ort, an dem das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll. |
(2) In den behördlichen Verfahren auf Grund dieses Landesgesetzes und in behördlichen, auf Grund von sonstigen Landesgesetzen durchzuführenden antragsbedürftigen Bewilligungsverfahren, die eine Maßnahme innerhalb der Grenzen des Nationalparks betreffen, hat die Nationalparkgesellschaft Parteistellung im Sinn des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG.
(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013) |
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