Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.09.2026
(1)Absatz eins,In der Bewahrungszone ist jeder Eingriff in die Natur und in den Naturhaushalt sowie jede Beeinträchtigung des Landschaftsbildes verboten, solang die Landesregierung nicht bescheidmäßig festgestellt hat, dass dadurch das öffentliche Interesse an der Erhaltung der naturnahen Kulturlandschaft nicht verletzt und gegebenenfalls der Schutzzweck eines Europaschutzgebietes (§ 24 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001) nicht beeinträchtigt wird. Die bescheidmäßige Feststellung kann auch unter Bedingungen, befristet oder mit Auflagen erteilt werden, soweit dies zur Wahrung dieses öffentlichen Interesses erforderlich ist. (Anm: LGBl.Nr. 129/2001, 58/2026)In der Bewahrungszone ist jeder Eingriff in die Natur und in den Naturhaushalt sowie jede Beeinträchtigung des Landschaftsbildes verboten, solang die Landesregierung nicht bescheidmäßig festgestellt hat, dass dadurch das öffentliche Interesse an der Erhaltung der naturnahen Kulturlandschaft nicht verletzt und gegebenenfalls der Schutzzweck eines Europaschutzgebietes (Paragraph 24, Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001) nicht beeinträchtigt wird. Die bescheidmäßige Feststellung kann auch unter Bedingungen, befristet oder mit Auflagen erteilt werden, soweit dies zur Wahrung dieses öffentlichen Interesses erforderlich ist. Anmerkung, LGBl.Nr. 129 aus 2001,, 58 aus 2026,)
(2)Absatz 2,Verboten ist
1.Ziffer einsdie Ausübung von Jagdrechten, die über die Vollziehung der Managementpläne zur Wildstandsregulierung in der Bewahrungszone hinausgeht und
2.Ziffer 2die Ausbringung von Pestiziden, die über das im Rahmen einer nach biologischen Grundsätzen ausgerichteten Landwirtschaft zulässige Ausmaß hinausgeht.
(3)Absatz 3,Die Ausführung folgender Tätigkeiten und Maßnahmen ist - unbeschadet einer allfälligen Bewilligungspflicht nach anderen Rechtsvorschriften - weiterhin zulässig und bedarf keiner bescheidmäßigen Feststellung gemäß Abs. 1:Die Ausführung folgender Tätigkeiten und Maßnahmen ist - unbeschadet einer allfälligen Bewilligungspflicht nach anderen Rechtsvorschriften - weiterhin zulässig und bedarf keiner bescheidmäßigen Feststellung gemäß Absatz eins :
1.Ziffer einsTätigkeiten und Maßnahmen, die zur Vollziehung der Managementpläne erforderlich sind;
2.Ziffer 2die Ausübung bestehender Eigentumsrechte und Nutzungsrechte im Sinn des § 1 Oö. ERG und die naturnahe Alm- und Weidewirtschaft im Rahmen der bestehenden Rechte;die Ausübung bestehender Eigentumsrechte und Nutzungsrechte im Sinn des Paragraph eins, Oö. ERG und die naturnahe Alm- und Weidewirtschaft im Rahmen der bestehenden Rechte;
3.Ziffer 3Tätigkeiten und Maßnahmen im Zusammenhang mit einer nach biologischen Grundsätzen ausgerichteten Landwirtschaft einschließlich der Ausbringung von Wirtschaftsdünger, der in der Bewahrungszone anfällt, und von sonstigen Düngemitteln, soweit sie den biologischen Grundsätzen entsprechen;
4.Ziffer 4Tätigkeiten und Maßnahmen im Zusammenhang mit einer ökologisch orientierten Forstwirtschaft;
5.Ziffer 5der Zu- oder Umbau bestehender Gebäude, sofern die damit verbundenen Maßnahmen nur unwesentlichen Einfluß auf das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes und die Schutzziele gemäß § 1 haben;der Zu- oder Umbau bestehender Gebäude, sofern die damit verbundenen Maßnahmen nur unwesentlichen Einfluß auf das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes und die Schutzziele gemäß Paragraph eins, haben;
6.Ziffer 6die Erhaltung von Wegen, alpinen Steigen, Sicherungseinrichtungen, Notunterkünften und sonstige mit den herkömmlichen Formen des Alpinismus zusammenhängende Maßnahmen, sofern diese Maßnahmen den Managementplänen zur Besucherlenkung entsprechen;
7.Ziffer 7Tätigkeiten und Maßnahmen gemäß § 8 Abs. 3 Z 2 bis 4;Tätigkeiten und Maßnahmen gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2 bis 4;
8.Ziffer 8das Sammeln von Pilzen und Beeren für den Eigenbedarf.
(4)Absatz 4,Die Landesregierung kann in der Managementplanverordnung feststellen, daß für weitere bestimmte Eingriffe und Beeinträchtigungen das Verbot gemäß Abs. 1 nicht gilt, weil auf Grund der Art oder des Umfanges der Tätigkeiten und Maßnahmen das öffentliche Interesse an der Erhaltung der naturnahen Kulturlandschaft nicht verletzt wird. (Anm: LGBl.Nr. 58/2026)Die Landesregierung kann in der Managementplanverordnung feststellen, daß für weitere bestimmte Eingriffe und Beeinträchtigungen das Verbot gemäß Absatz eins, nicht gilt, weil auf Grund der Art oder des Umfanges der Tätigkeiten und Maßnahmen das öffentliche Interesse an der Erhaltung der naturnahen Kulturlandschaft nicht verletzt wird. Anmerkung, LGBl.Nr. 58 aus 2026,)
In Kraft seit 31.07.2026 bis 31.12.9999
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