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Bewahrungszone
(1) In der Bewahrungszone ist jeder Eingriff in die Natur und in den Naturhaushalt sowie jede Beeinträchtigung des Landschaftsbildes oder des Erholungwertes der Landschaft verboten, solang die Bezirksverwaltungsbehörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, dass dadurch das öffentliche Interesse an der Erhaltung der naturnahen Kulturlandschaft nicht verletzt und gegebenenfalls der Schutzzweck eines Europaschutzgebietes (§ 24 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001) nicht beeinträchtigt wird. Die bescheidmäßige Feststellung kann auch unter Bedingungen, befristet oder mit Auflagen erteilt werden, soweit dies zur Wahrung dieses öffentlichen Interesses erforderlich ist. (Anm: LGBl. Nr. 129/2001)
(2) Verboten ist
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(3) Die Ausführung folgender Tätigkeiten und Maßnahmen ist - unbeschadet einer allfälligen Bewilligungspflicht nach anderen Rechtsvorschriften - weiterhin zulässig und bedarf keiner bescheidmäßigen Feststellung gemäß Abs. 1:
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(4) Die Landesregierung kann in der Nationalparkerklärung feststellen, daß für weitere bestimmte Eingriffe und Beeinträchtigungen das Verbot gemäß Abs. 1 nicht gilt, weil auf Grund der Art oder des Umfanges der Tätigkeiten und Maßnahmen das öffentliche Interesse an der Erhaltung der naturnahen Kulturlandschaft nicht verletzt wird.
Bewahrungszone
(1) In der Bewahrungszone ist jeder Eingriff in die Natur und in den Naturhaushalt sowie jede Beeinträchtigung des Landschaftsbildes oder des Erholungwertes der Landschaft verboten, solang die Bezirksverwaltungsbehörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, dass dadurch das öffentliche Interesse an der Erhaltung der naturnahen Kulturlandschaft nicht verletzt und gegebenenfalls der Schutzzweck eines Europaschutzgebietes (§ 24 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001) nicht beeinträchtigt wird. Die bescheidmäßige Feststellung kann auch unter Bedingungen, befristet oder mit Auflagen erteilt werden, soweit dies zur Wahrung dieses öffentlichen Interesses erforderlich ist. (Anm: LGBl. Nr. 129/2001)
(2) Verboten ist
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(3) Die Ausführung folgender Tätigkeiten und Maßnahmen ist - unbeschadet einer allfälligen Bewilligungspflicht nach anderen Rechtsvorschriften - weiterhin zulässig und bedarf keiner bescheidmäßigen Feststellung gemäß Abs. 1:
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(4) Die Landesregierung kann in der Nationalparkerklärung feststellen, daß für weitere bestimmte Eingriffe und Beeinträchtigungen das Verbot gemäß Abs. 1 nicht gilt, weil auf Grund der Art oder des Umfanges der Tätigkeiten und Maßnahmen das öffentliche Interesse an der Erhaltung der naturnahen Kulturlandschaft nicht verletzt wird.