§ 21 Oö. NPG

Oö. Nationalparkgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.07.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht und von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro ist zu bestrafen, wer
    1. 1.Ziffer einseine vorgenommene Kennzeichnung vorsätzlich beschädigt, zerstört oder unbefugt entfernt (§ 4 Abs. 2);eine vorgenommene Kennzeichnung vorsätzlich beschädigt, zerstört oder unbefugt entfernt (Paragraph 4, Absatz 2,);
    2. 2.Ziffer 2Maßnahmen gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 und 3 ohne Zustimmung der Nationalparkgesellschaft durchführt (§ 12 Abs. 2).Maßnahmen gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ohne Zustimmung der Nationalparkgesellschaft durchführt (Paragraph 12, Absatz 2,).
  2. (2)Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung begeht und von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 35.000 Euro ist zu bestrafen, wer
    1. 1.Ziffer einseinem Verbot gemäß § 7, § 8 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1 und 2 oder § 10 zuwiderhandelt;einem Verbot gemäß Paragraph 7,, Paragraph 8, Absatz eins und 2, Paragraph 9, Absatz eins und 2 oder Paragraph 10, zuwiderhandelt;
    2. 2.Ziffer 2Bedingungen, Befristungen oder Auflagen, die in bescheidmäßigen Feststellungen gemäß § 8 Abs. 1 oder gemäß § 9 Abs. 1 verfügt sind, nicht einhält;Bedingungen, Befristungen oder Auflagen, die in bescheidmäßigen Feststellungen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, oder gemäß Paragraph 9, Absatz eins, verfügt sind, nicht einhält;
    3. 3.Ziffer 3sonst einem in diesem Landesgesetz oder in einer Verordnung, die auf Grund dieses Landesgesetzes erlassen wird, festgelegten Ge- oder Verbot zuwiderhandelt.
  3. (3)Absatz 3,Bildet die unzulässige Durchführung eines Vorhabens den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, so endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung oder Einstellung des Vorhabens oder mit der Rechtskraft der nachträglich erteilten nationalparkrechtlichen Feststellung.
  4. (4)Absatz 4,Eine Verwaltungsübertretung nach diesem Landesgesetz liegt nur vor, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer nach dem Oö. NSchG 2001 strafbaren Handlung erfüllt.

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht,

1.

wer eine vorgenommene Kennzeichnung vorsätzlich beschädigt, zerstört oder unbefugt entfernt (§ 4 Abs. 2);

2.

wer einem Verbot gemäß § 7, § 8 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1 und 2 oder § 10 zuwiderhandelt;

3.

wer Bedingungen, Befristungen oder Auflagen, die in bescheidmäßigen Feststellungen gemäß § 8 Abs. 1 oder gemäß § 9 Abs. 1 verfügt sind, nicht einhält;

4.

wer Maßnahmen gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 und 3 ohne Zustimmung der Nationalparkgesellschaft durchführt (§ 12 Abs. 2);

5.

wer sonst einem in diesem Landesgesetz oder in einer Verordnung, die auf Grund dieses Landesgesetzes erlassen wird, festgelegten Ge- oder Verbot zuwiderhandelt.

(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(2) Wer eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 7.200 Euro zu bestrafen. (Anm.: LGBl. Nr. 90/2001LGBl.Nr. 58/2026)Anmerkung, LGBl.Nr. 58 aus 2026,)

(3) Der Versuch ist strafbar.

Stand vor dem 30.07.2026

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.07.2026
  1. (1)Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht und von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro ist zu bestrafen, wer
    1. 1.Ziffer einseine vorgenommene Kennzeichnung vorsätzlich beschädigt, zerstört oder unbefugt entfernt (§ 4 Abs. 2);eine vorgenommene Kennzeichnung vorsätzlich beschädigt, zerstört oder unbefugt entfernt (Paragraph 4, Absatz 2,);
    2. 2.Ziffer 2Maßnahmen gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 und 3 ohne Zustimmung der Nationalparkgesellschaft durchführt (§ 12 Abs. 2).Maßnahmen gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ohne Zustimmung der Nationalparkgesellschaft durchführt (Paragraph 12, Absatz 2,).
  2. (2)Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung begeht und von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 35.000 Euro ist zu bestrafen, wer
    1. 1.Ziffer einseinem Verbot gemäß § 7, § 8 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1 und 2 oder § 10 zuwiderhandelt;einem Verbot gemäß Paragraph 7,, Paragraph 8, Absatz eins und 2, Paragraph 9, Absatz eins und 2 oder Paragraph 10, zuwiderhandelt;
    2. 2.Ziffer 2Bedingungen, Befristungen oder Auflagen, die in bescheidmäßigen Feststellungen gemäß § 8 Abs. 1 oder gemäß § 9 Abs. 1 verfügt sind, nicht einhält;Bedingungen, Befristungen oder Auflagen, die in bescheidmäßigen Feststellungen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, oder gemäß Paragraph 9, Absatz eins, verfügt sind, nicht einhält;
    3. 3.Ziffer 3sonst einem in diesem Landesgesetz oder in einer Verordnung, die auf Grund dieses Landesgesetzes erlassen wird, festgelegten Ge- oder Verbot zuwiderhandelt.
  3. (3)Absatz 3,Bildet die unzulässige Durchführung eines Vorhabens den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, so endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung oder Einstellung des Vorhabens oder mit der Rechtskraft der nachträglich erteilten nationalparkrechtlichen Feststellung.
  4. (4)Absatz 4,Eine Verwaltungsübertretung nach diesem Landesgesetz liegt nur vor, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer nach dem Oö. NSchG 2001 strafbaren Handlung erfüllt.

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht,

1.

wer eine vorgenommene Kennzeichnung vorsätzlich beschädigt, zerstört oder unbefugt entfernt (§ 4 Abs. 2);

2.

wer einem Verbot gemäß § 7, § 8 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1 und 2 oder § 10 zuwiderhandelt;

3.

wer Bedingungen, Befristungen oder Auflagen, die in bescheidmäßigen Feststellungen gemäß § 8 Abs. 1 oder gemäß § 9 Abs. 1 verfügt sind, nicht einhält;

4.

wer Maßnahmen gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 und 3 ohne Zustimmung der Nationalparkgesellschaft durchführt (§ 12 Abs. 2);

5.

wer sonst einem in diesem Landesgesetz oder in einer Verordnung, die auf Grund dieses Landesgesetzes erlassen wird, festgelegten Ge- oder Verbot zuwiderhandelt.

(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(2) Wer eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 7.200 Euro zu bestrafen. (Anm.: LGBl. Nr. 90/2001LGBl.Nr. 58/2026)Anmerkung, LGBl.Nr. 58 aus 2026,)

(3) Der Versuch ist strafbar.

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