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(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht,
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(2) Wer eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 7.200 Euro zu bestrafen. (Anm.: LGBl. Nr. 90/2001LGBl.Nr. 58/2026)Anmerkung, LGBl.Nr. 58 aus 2026,)
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht,
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(2) Wer eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 7.200 Euro zu bestrafen. (Anm.: LGBl. Nr. 90/2001LGBl.Nr. 58/2026)Anmerkung, LGBl.Nr. 58 aus 2026,)