§ 22 Oö. NPG

Oö. Nationalparkgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.07.2026 bis 31.12.9999

§ 22

Verfall

Die Bezirksverwaltungsbehörde kann nach Maßgabe des § 17 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG die Strafe des Verfalls widerrechtlich gefangener oder erlegter Tiere oder widerrechtlich gesammelter Pflanzen, Pilze, Mineralien und Fossilien sowie die Strafe des Verfalls von zur Begehung einer strafbaren Handlung bestimmten oder verwendeten Gegenstände aussprechen. Von der Verhängung der Strafe des Verfalls ist jedoch Abstand zu nehmen, wenn es sich um Gegenstände handelt, die der Beschuldigte zur Ausübung seines Berufes benötigt.

Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 129/2001LGBl.Nr. 58/2026)Entfallen Anmerkung, LGBl.Nr. 58 aus 2026,)

Stand vor dem 30.07.2026

In Kraft vom 01.01.2002 bis 30.07.2026

§ 22

Verfall

Die Bezirksverwaltungsbehörde kann nach Maßgabe des § 17 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG die Strafe des Verfalls widerrechtlich gefangener oder erlegter Tiere oder widerrechtlich gesammelter Pflanzen, Pilze, Mineralien und Fossilien sowie die Strafe des Verfalls von zur Begehung einer strafbaren Handlung bestimmten oder verwendeten Gegenstände aussprechen. Von der Verhängung der Strafe des Verfalls ist jedoch Abstand zu nehmen, wenn es sich um Gegenstände handelt, die der Beschuldigte zur Ausübung seines Berufes benötigt.

Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 129/2001LGBl.Nr. 58/2026)Entfallen Anmerkung, LGBl.Nr. 58 aus 2026,)

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