§ 22 Oö. NPG

Oö. Nationalparkgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

§ 22

Verfall

Die Bezirksverwaltungsbehörde kann nach Maßgabe des § 17 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG die Strafe des Verfalls widerrechtlich gefangener oder erlegter Tiere oder widerrechtlich gesammelter Pflanzen, Pilze, Mineralien und Fossilien sowie die Strafe des Verfalls von zur Begehung einer strafbaren Handlung bestimmten oder verwendeten Gegenstände aussprechen. Von der Verhängung der Strafe des Verfalls ist jedoch Abstand zu nehmen, wenn es sich um Gegenstände handelt, die der Beschuldigte zur Ausübung seines Berufes benötigt.

(Anm: LGBl. Nr. 129/2001)

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.03.1997 bis 31.12.2001

§ 22

Verfall

Die Bezirksverwaltungsbehörde kann nach Maßgabe des § 17 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG die Strafe des Verfalls widerrechtlich gefangener oder erlegter Tiere oder widerrechtlich gesammelter Pflanzen, Pilze, Mineralien und Fossilien sowie die Strafe des Verfalls von zur Begehung einer strafbaren Handlung bestimmten oder verwendeten Gegenstände aussprechen. Von der Verhängung der Strafe des Verfalls ist jedoch Abstand zu nehmen, wenn es sich um Gegenstände handelt, die der Beschuldigte zur Ausübung seines Berufes benötigt.

(Anm: LGBl. Nr. 129/2001)

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