§ 3 Oö. NPG

Oö. Nationalparkgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.07.2026 bis 31.12.9999
§ 3

Nationalparkerklärung

(1) Der Umfang des "Nationalparks O.ö. Kalkalpen" wird unter Bedachtnahme auf die Vorschläge der Nationalparkgesellschaft durch Verordnung der Landesregierung bestimmt (Nationalparkerklärung). Mit Inkrafttreten der Nationalparkerklärung gilt der "Nationalpark O.ö. Kalkalpen" in jenen Gebieten als errichtet, auf die sich die Nationalparkerklärung bezieht.

(2) In die Nationalparkerklärung dürfen - abgesehen von den Fällen des Abs. 6 - nur jene Grundflächen aufgenommen werden, bei denen durch eine Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 sichergestellt ist, daß die mit der Errichtung des Nationalparks verfolgten Ziele verwirklicht werden können.

(3) In der Nationalparkerklärung sind die Außengrenzen des Nationalparks festzulegen und die vom Nationalpark betroffenen Grundflächen entsprechend der jeweiligen privatrechtlichen Vereinbarungen als Natur- oder Bewahrungszone zu erklären.

(4) Die Landesregierung hat den Entwurf der Nationalparkerklärung den Nationalparkgemeinden zu übermitteln und diesen gleichzeitig den Beginn und das Ende der Frist zum Nachweis bestehender Rechte an Grundflächen, die in den Nationalpark einbezogen werden, bekanntzugeben. Die Frist ist für alle Nationalparkgemeinden gleich festzusetzen und dauert acht Wochen. Zusätzlich hat die Landesregierung auf den Beginn und das Ende dieser Frist jedenfalls in einer wenigstens wöchentlich in der betroffenen Region erscheinenden Zeitung hinzuweisen.

(5) Jede Nationalparkgemeinde ist verpflichtet, die Absicht der Landesregierung, die Nationalparkerklärung zu erlassen, ortsüblich, jedenfalls aber durch Aushang an der Amtstafel kundzumachen. Gibt die Gemeinde regelmäßig ein Amtliches Mitteilungsblatt heraus, hat die Kundmachung auch dort zu erfolgen. Die Kundmachung hat den Hinweis zu enthalten, daß Nutzungsberechtigte im Sinn des § 1 Wald- und Weideservitutenlandesgesetz sowie Inhaber von sonstigen privaten oder öffentlichen Rechten an den von der Nationalparkerklärung betroffenen Grundflächen, mit denen noch keine Vereinbarung gemäß Abs. 2 abgeschlossen wurde, innerhalb der von der Landesregierung bekanntgegebenen Frist (Abs. 4) das Bestehen ihrer Rechte der Gemeinde gegenüber nachzuweisen haben und dabei bekanntgeben können, inwieweit sie sich in ihren Rechten durch die Einbeziehung in den Nationalpark eingeschränkt erachten. Bestehende Rechte sind dabei in der Gemeinde bekanntzugeben, in deren Gebiet die Grundfläche liegt, mit der das Recht verbunden ist. Die beim Gemeindeamt eingelangten Stellungnahmen sind gemeinsam mit einem Hinweis auf die Art des erfolgten Nachweises bestehender Rechte der Landesregierung zu übermitteln.

(6) Nutzungsberechtigte im Sinn des § 1 Wald- und Weideservitutenlandesgesetz sowie Inhaber von sonstigen privaten oder öffentlichen Rechten an den von der Nationalparkerklärung betroffenen Grundflächen, die nicht spätestens bis zum Ende der Frist gemäß Abs. 4 das Bestehen ihrer Rechte nachgewiesen haben, und deren Rechte durch die Einbeziehung der Grundflächen in den Nationalpark eingeschränkt werden, haben Anspruch auf angemessene Entschädigung. Die betroffenen Grundflächen können auch ohne ihre Zustimmung in die Nationalparkerklärung aufgenommen werden.

(7) Nach Inkrafttreten der Nationalparkerklärung ist eine kartographische Darstellung des Nationalparks im Maßstab 1:10000, aus der jedenfalls die Außengrenze und die Zoneneinteilung ersichtlich sein müssen, bei den Nationalparkgemeinden, bei den örtlich in Betracht kommenden Bezirksverwaltungsbehörden, bei der Nationalparkgesellschaft und beim Amt der Landesregierung zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.

(8) Abs. 1 bis 7 sind auch bei der Erweiterung des Nationalparks "O.ö. Kalkalpen - Gebiet Reichraminger Hintergebirge/Sengsengebirge" auf andere Gebiete gemäß § 1 Abs. 2 anzuwenden.

  1. (1)Absatz eins,Der Umfang des „Nationalparks O.ö. Kalkalpen“ wird unter Bedachtnahme auf die Vorschläge der Nationalparkgesellschaft durch Verordnung der Landesregierung bestimmt (Nationalparkerklärung). Mit Inkrafttreten der Nationalparkerklärung gilt der „Nationalpark O.ö. Kalkalpen“ in jenen Gebieten als errichtet, auf die sich die Nationalparkerklärung bezieht.
  2. (2)Absatz 2,In die Nationalparkerklärung dürfen - abgesehen von den Fällen des Abs. 6 - nur jene Grundflächen aufgenommen werden, bei denen durch eine Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 sichergestellt ist, daß die mit der Errichtung des Nationalparks verfolgten Ziele verwirklicht werden können.In die Nationalparkerklärung dürfen - abgesehen von den Fällen des Absatz 6, - nur jene Grundflächen aufgenommen werden, bei denen durch eine Vereinbarung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, sichergestellt ist, daß die mit der Errichtung des Nationalparks verfolgten Ziele verwirklicht werden können.
  3. (3)Absatz 3,In der Nationalparkerklärung sind die Außengrenzen des Nationalparks festzulegen und die vom Nationalpark betroffenen Grundflächen entsprechend der jeweiligen privatrechtlichen Vereinbarungen als Natur- oder Bewahrungszone zu erklären.
  4. (4)Absatz 4,Der Entwurf der Nationalparkerklärung samt einer planlichen Darstellung, aus der die Zuordnung von Grundstücken in die Natur- oder Bewahrungszone mit hinreichender Deutlichkeit zu ersehen ist, ist während einer Frist von sechs Wochen auf der Internetseite des Landes Oberösterreich zu veröffentlichen. (Anm: LGBl.Nr. 58/2026)Der Entwurf der Nationalparkerklärung samt einer planlichen Darstellung, aus der die Zuordnung von Grundstücken in die Natur- oder Bewahrungszone mit hinreichender Deutlichkeit zu ersehen ist, ist während einer Frist von sechs Wochen auf der Internetseite des Landes Oberösterreich zu veröffentlichen. Anmerkung, LGBl.Nr. 58 aus 2026,)
  5. (5)Absatz 5,Die Eigentümerinnen und Eigentümer der betroffenen Grundstücke sind von der Veröffentlichung des Entwurfs der Nationalparkerklärung zeitgleich mit der Veröffentlichung von der Landesregierung schriftlich zu verständigen. Die Eigentümerinnen und Eigentümer der betroffenen Grundstücke und die Nutzungsberechtigten nach dem Oö. ERG an den von der Nationalparkerklärung betroffenen Grundflächen, mit denen noch keine Vereinbarung gemäß Abs. 2 abgeschlossen wurde, haben das Recht, innerhalb der Veröffentlichungsfrist gemäß Abs. 4 zum Entwurf schriftlich Stellung zu nehmen und das Bestehen ihrer Rechte nachzuweisen. Dabei können sie bekanntgeben, inwieweit sie sich in ihren Rechten durch die Einbeziehung der Grundflächen in den Nationalpark eingeschränkt erachten. (Anm: LGBl.Nr. 58/2026)Die Eigentümerinnen und Eigentümer der betroffenen Grundstücke sind von der Veröffentlichung des Entwurfs der Nationalparkerklärung zeitgleich mit der Veröffentlichung von der Landesregierung schriftlich zu verständigen. Die Eigentümerinnen und Eigentümer der betroffenen Grundstücke und die Nutzungsberechtigten nach dem Oö. ERG an den von der Nationalparkerklärung betroffenen Grundflächen, mit denen noch keine Vereinbarung gemäß Absatz 2, abgeschlossen wurde, haben das Recht, innerhalb der Veröffentlichungsfrist gemäß Absatz 4, zum Entwurf schriftlich Stellung zu nehmen und das Bestehen ihrer Rechte nachzuweisen. Dabei können sie bekanntgeben, inwieweit sie sich in ihren Rechten durch die Einbeziehung der Grundflächen in den Nationalpark eingeschränkt erachten. Anmerkung, LGBl.Nr. 58 aus 2026,)
  6. (6)Absatz 6,Nutzungsberechtigte im Sinn des § 1 Oö. ERG sowie Inhaber von sonstigen privaten oder öffentlichen Rechten an den von der Nationalparkerklärung betroffenen Grundflächen, die nicht spätestens bis zum Ende der Frist gemäß Abs. 4 das Bestehen ihrer Rechte nachgewiesen haben, und deren Rechte durch die Einbeziehung der in den Nationalpark eingeschränkt werden, haben Anspruch auf angemessene Entschädigung. Die betroffenen Grundflächen können auch ohne ihre Zustimmung in die Nationalparkerklärung aufgenommen werden. (Anm: LGBl.Nr. 58/2026)Nutzungsberechtigte im Sinn des Paragraph eins, Oö. ERG sowie Inhaber von sonstigen privaten oder öffentlichen Rechten an den von der Nationalparkerklärung betroffenen Grundflächen, die nicht spätestens bis zum Ende der Frist gemäß Absatz 4, das Bestehen ihrer Rechte nachgewiesen haben, und deren Rechte durch die Einbeziehung der in den Nationalpark eingeschränkt werden, haben Anspruch auf angemessene Entschädigung. Die betroffenen Grundflächen können auch ohne ihre Zustimmung in die Nationalparkerklärung aufgenommen werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 58 aus 2026,)
  7. (7)Absatz 7,Die Landesregierung hat die Gemeinden, die von der geplanten Nationalparkerklärung betroffen sind, die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich, die Wirtschaftskammer Oberösterreich, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich, die Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft für Oberösterreich sowie das Militärkommando Oberösterreich, den Oö. Landesjagdverband, den Oö. Landesfischereiverband, die Bundesregierung und die Oö. Umweltanwaltschaft zum Entwurf einer Verordnung gemäß Abs. 1 zu hören. (Anm: LGBl.Nr. 58/2026)Die Landesregierung hat die Gemeinden, die von der geplanten Nationalparkerklärung betroffen sind, die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich, die Wirtschaftskammer Oberösterreich, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich, die Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft für Oberösterreich sowie das Militärkommando Oberösterreich, den Oö. Landesjagdverband, den Oö. Landesfischereiverband, die Bundesregierung und die Oö. Umweltanwaltschaft zum Entwurf einer Verordnung gemäß Absatz eins, zu hören. Anmerkung, LGBl.Nr. 58 aus 2026,)
  8. (7a)Absatz 7 a,Die Landesregierung hat allfällige Einwendungen soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem öffentlichen Interesse an der Nationalparkerklärung in Einklang gebracht werden können. (Anm: LGBl.Nr. 58/2026)Die Landesregierung hat allfällige Einwendungen soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem öffentlichen Interesse an der Nationalparkerklärung in Einklang gebracht werden können. Anmerkung, LGBl.Nr. 58 aus 2026,)
  9. (8)Absatz 8,Abs. 1 bis 7a sind auch bei der Erweiterung des Nationalparks „O.ö. Kalkalpen - Gebiet Reichraminger Hintergebirge/Sengsengebirge“ auf andere Gebiete gemäß § 1 Abs. 2 anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 58/2026)Absatz eins bis 7 a sind auch bei der Erweiterung des Nationalparks „O.ö. Kalkalpen - Gebiet Reichraminger Hintergebirge/Sengsengebirge“ auf andere Gebiete gemäß Paragraph eins, Absatz 2, anzuwenden. Anmerkung, LGBl.Nr. 58 aus 2026,)

Stand vor dem 30.07.2026

In Kraft vom 01.03.1997 bis 30.07.2026
§ 3

Nationalparkerklärung

(1) Der Umfang des "Nationalparks O.ö. Kalkalpen" wird unter Bedachtnahme auf die Vorschläge der Nationalparkgesellschaft durch Verordnung der Landesregierung bestimmt (Nationalparkerklärung). Mit Inkrafttreten der Nationalparkerklärung gilt der "Nationalpark O.ö. Kalkalpen" in jenen Gebieten als errichtet, auf die sich die Nationalparkerklärung bezieht.

(2) In die Nationalparkerklärung dürfen - abgesehen von den Fällen des Abs. 6 - nur jene Grundflächen aufgenommen werden, bei denen durch eine Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 sichergestellt ist, daß die mit der Errichtung des Nationalparks verfolgten Ziele verwirklicht werden können.

(3) In der Nationalparkerklärung sind die Außengrenzen des Nationalparks festzulegen und die vom Nationalpark betroffenen Grundflächen entsprechend der jeweiligen privatrechtlichen Vereinbarungen als Natur- oder Bewahrungszone zu erklären.

(4) Die Landesregierung hat den Entwurf der Nationalparkerklärung den Nationalparkgemeinden zu übermitteln und diesen gleichzeitig den Beginn und das Ende der Frist zum Nachweis bestehender Rechte an Grundflächen, die in den Nationalpark einbezogen werden, bekanntzugeben. Die Frist ist für alle Nationalparkgemeinden gleich festzusetzen und dauert acht Wochen. Zusätzlich hat die Landesregierung auf den Beginn und das Ende dieser Frist jedenfalls in einer wenigstens wöchentlich in der betroffenen Region erscheinenden Zeitung hinzuweisen.

(5) Jede Nationalparkgemeinde ist verpflichtet, die Absicht der Landesregierung, die Nationalparkerklärung zu erlassen, ortsüblich, jedenfalls aber durch Aushang an der Amtstafel kundzumachen. Gibt die Gemeinde regelmäßig ein Amtliches Mitteilungsblatt heraus, hat die Kundmachung auch dort zu erfolgen. Die Kundmachung hat den Hinweis zu enthalten, daß Nutzungsberechtigte im Sinn des § 1 Wald- und Weideservitutenlandesgesetz sowie Inhaber von sonstigen privaten oder öffentlichen Rechten an den von der Nationalparkerklärung betroffenen Grundflächen, mit denen noch keine Vereinbarung gemäß Abs. 2 abgeschlossen wurde, innerhalb der von der Landesregierung bekanntgegebenen Frist (Abs. 4) das Bestehen ihrer Rechte der Gemeinde gegenüber nachzuweisen haben und dabei bekanntgeben können, inwieweit sie sich in ihren Rechten durch die Einbeziehung in den Nationalpark eingeschränkt erachten. Bestehende Rechte sind dabei in der Gemeinde bekanntzugeben, in deren Gebiet die Grundfläche liegt, mit der das Recht verbunden ist. Die beim Gemeindeamt eingelangten Stellungnahmen sind gemeinsam mit einem Hinweis auf die Art des erfolgten Nachweises bestehender Rechte der Landesregierung zu übermitteln.

(6) Nutzungsberechtigte im Sinn des § 1 Wald- und Weideservitutenlandesgesetz sowie Inhaber von sonstigen privaten oder öffentlichen Rechten an den von der Nationalparkerklärung betroffenen Grundflächen, die nicht spätestens bis zum Ende der Frist gemäß Abs. 4 das Bestehen ihrer Rechte nachgewiesen haben, und deren Rechte durch die Einbeziehung der Grundflächen in den Nationalpark eingeschränkt werden, haben Anspruch auf angemessene Entschädigung. Die betroffenen Grundflächen können auch ohne ihre Zustimmung in die Nationalparkerklärung aufgenommen werden.

(7) Nach Inkrafttreten der Nationalparkerklärung ist eine kartographische Darstellung des Nationalparks im Maßstab 1:10000, aus der jedenfalls die Außengrenze und die Zoneneinteilung ersichtlich sein müssen, bei den Nationalparkgemeinden, bei den örtlich in Betracht kommenden Bezirksverwaltungsbehörden, bei der Nationalparkgesellschaft und beim Amt der Landesregierung zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.

(8) Abs. 1 bis 7 sind auch bei der Erweiterung des Nationalparks "O.ö. Kalkalpen - Gebiet Reichraminger Hintergebirge/Sengsengebirge" auf andere Gebiete gemäß § 1 Abs. 2 anzuwenden.

  1. (1)Absatz eins,Der Umfang des „Nationalparks O.ö. Kalkalpen“ wird unter Bedachtnahme auf die Vorschläge der Nationalparkgesellschaft durch Verordnung der Landesregierung bestimmt (Nationalparkerklärung). Mit Inkrafttreten der Nationalparkerklärung gilt der „Nationalpark O.ö. Kalkalpen“ in jenen Gebieten als errichtet, auf die sich die Nationalparkerklärung bezieht.
  2. (2)Absatz 2,In die Nationalparkerklärung dürfen - abgesehen von den Fällen des Abs. 6 - nur jene Grundflächen aufgenommen werden, bei denen durch eine Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 sichergestellt ist, daß die mit der Errichtung des Nationalparks verfolgten Ziele verwirklicht werden können.In die Nationalparkerklärung dürfen - abgesehen von den Fällen des Absatz 6, - nur jene Grundflächen aufgenommen werden, bei denen durch eine Vereinbarung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, sichergestellt ist, daß die mit der Errichtung des Nationalparks verfolgten Ziele verwirklicht werden können.
  3. (3)Absatz 3,In der Nationalparkerklärung sind die Außengrenzen des Nationalparks festzulegen und die vom Nationalpark betroffenen Grundflächen entsprechend der jeweiligen privatrechtlichen Vereinbarungen als Natur- oder Bewahrungszone zu erklären.
  4. (4)Absatz 4,Der Entwurf der Nationalparkerklärung samt einer planlichen Darstellung, aus der die Zuordnung von Grundstücken in die Natur- oder Bewahrungszone mit hinreichender Deutlichkeit zu ersehen ist, ist während einer Frist von sechs Wochen auf der Internetseite des Landes Oberösterreich zu veröffentlichen. (Anm: LGBl.Nr. 58/2026)Der Entwurf der Nationalparkerklärung samt einer planlichen Darstellung, aus der die Zuordnung von Grundstücken in die Natur- oder Bewahrungszone mit hinreichender Deutlichkeit zu ersehen ist, ist während einer Frist von sechs Wochen auf der Internetseite des Landes Oberösterreich zu veröffentlichen. Anmerkung, LGBl.Nr. 58 aus 2026,)
  5. (5)Absatz 5,Die Eigentümerinnen und Eigentümer der betroffenen Grundstücke sind von der Veröffentlichung des Entwurfs der Nationalparkerklärung zeitgleich mit der Veröffentlichung von der Landesregierung schriftlich zu verständigen. Die Eigentümerinnen und Eigentümer der betroffenen Grundstücke und die Nutzungsberechtigten nach dem Oö. ERG an den von der Nationalparkerklärung betroffenen Grundflächen, mit denen noch keine Vereinbarung gemäß Abs. 2 abgeschlossen wurde, haben das Recht, innerhalb der Veröffentlichungsfrist gemäß Abs. 4 zum Entwurf schriftlich Stellung zu nehmen und das Bestehen ihrer Rechte nachzuweisen. Dabei können sie bekanntgeben, inwieweit sie sich in ihren Rechten durch die Einbeziehung der Grundflächen in den Nationalpark eingeschränkt erachten. (Anm: LGBl.Nr. 58/2026)Die Eigentümerinnen und Eigentümer der betroffenen Grundstücke sind von der Veröffentlichung des Entwurfs der Nationalparkerklärung zeitgleich mit der Veröffentlichung von der Landesregierung schriftlich zu verständigen. Die Eigentümerinnen und Eigentümer der betroffenen Grundstücke und die Nutzungsberechtigten nach dem Oö. ERG an den von der Nationalparkerklärung betroffenen Grundflächen, mit denen noch keine Vereinbarung gemäß Absatz 2, abgeschlossen wurde, haben das Recht, innerhalb der Veröffentlichungsfrist gemäß Absatz 4, zum Entwurf schriftlich Stellung zu nehmen und das Bestehen ihrer Rechte nachzuweisen. Dabei können sie bekanntgeben, inwieweit sie sich in ihren Rechten durch die Einbeziehung der Grundflächen in den Nationalpark eingeschränkt erachten. Anmerkung, LGBl.Nr. 58 aus 2026,)
  6. (6)Absatz 6,Nutzungsberechtigte im Sinn des § 1 Oö. ERG sowie Inhaber von sonstigen privaten oder öffentlichen Rechten an den von der Nationalparkerklärung betroffenen Grundflächen, die nicht spätestens bis zum Ende der Frist gemäß Abs. 4 das Bestehen ihrer Rechte nachgewiesen haben, und deren Rechte durch die Einbeziehung der in den Nationalpark eingeschränkt werden, haben Anspruch auf angemessene Entschädigung. Die betroffenen Grundflächen können auch ohne ihre Zustimmung in die Nationalparkerklärung aufgenommen werden. (Anm: LGBl.Nr. 58/2026)Nutzungsberechtigte im Sinn des Paragraph eins, Oö. ERG sowie Inhaber von sonstigen privaten oder öffentlichen Rechten an den von der Nationalparkerklärung betroffenen Grundflächen, die nicht spätestens bis zum Ende der Frist gemäß Absatz 4, das Bestehen ihrer Rechte nachgewiesen haben, und deren Rechte durch die Einbeziehung der in den Nationalpark eingeschränkt werden, haben Anspruch auf angemessene Entschädigung. Die betroffenen Grundflächen können auch ohne ihre Zustimmung in die Nationalparkerklärung aufgenommen werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 58 aus 2026,)
  7. (7)Absatz 7,Die Landesregierung hat die Gemeinden, die von der geplanten Nationalparkerklärung betroffen sind, die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich, die Wirtschaftskammer Oberösterreich, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich, die Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft für Oberösterreich sowie das Militärkommando Oberösterreich, den Oö. Landesjagdverband, den Oö. Landesfischereiverband, die Bundesregierung und die Oö. Umweltanwaltschaft zum Entwurf einer Verordnung gemäß Abs. 1 zu hören. (Anm: LGBl.Nr. 58/2026)Die Landesregierung hat die Gemeinden, die von der geplanten Nationalparkerklärung betroffen sind, die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich, die Wirtschaftskammer Oberösterreich, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich, die Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft für Oberösterreich sowie das Militärkommando Oberösterreich, den Oö. Landesjagdverband, den Oö. Landesfischereiverband, die Bundesregierung und die Oö. Umweltanwaltschaft zum Entwurf einer Verordnung gemäß Absatz eins, zu hören. Anmerkung, LGBl.Nr. 58 aus 2026,)
  8. (7a)Absatz 7 a,Die Landesregierung hat allfällige Einwendungen soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem öffentlichen Interesse an der Nationalparkerklärung in Einklang gebracht werden können. (Anm: LGBl.Nr. 58/2026)Die Landesregierung hat allfällige Einwendungen soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem öffentlichen Interesse an der Nationalparkerklärung in Einklang gebracht werden können. Anmerkung, LGBl.Nr. 58 aus 2026,)
  9. (8)Absatz 8,Abs. 1 bis 7a sind auch bei der Erweiterung des Nationalparks „O.ö. Kalkalpen - Gebiet Reichraminger Hintergebirge/Sengsengebirge“ auf andere Gebiete gemäß § 1 Abs. 2 anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 58/2026)Absatz eins bis 7 a sind auch bei der Erweiterung des Nationalparks „O.ö. Kalkalpen - Gebiet Reichraminger Hintergebirge/Sengsengebirge“ auf andere Gebiete gemäß Paragraph eins, Absatz 2, anzuwenden. Anmerkung, LGBl.Nr. 58 aus 2026,)

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